Amtsgericht Rheinberg Beschluss, 12. Aug. 2013 - 2 XVII 170/13
Gericht
Tenor
wird im Wege einer einstweiligen Anordnung als Berufsbetreuer Herr Rechtsanwalt S1. I., L-Straße, L. zum Betreuer bestellt.
Der Aufgabenkreis umfasst:
Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge einschließlich der damit einhergehenden Aufenthaltsbestimmung, Vertretung bei Behörden und Ämtern und Versicherungen, alle Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten.
Die vorläufige Betreuerbestellung endet am 12.02.2014, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
1
Gründe:
2Nach dem Attest des Sachverständigen Herrn D. B. leidet Herr T. unter leichter Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung.
3Danach bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass Herr T. aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, eigene Angelegenheiten wahrzunehmen und dass deshalb nach § 1896 BGB ein Betreuer zu bestellen ist. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erst nach weiteren Ermittlungen möglich und zulässig. Andererseits sind Entscheidungen für den Betroffenen zu treffen.
4Deshalb ist es zur Vermeidung erheblicher Nachteile geboten, im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 300 Abs. 1 FamFG zunächst vorläufig einen Betreuer zu bestellen. Im Wege einstweiliger Regelung ist dem Betroffenen, seinem Wunsch entsprechend, ein außerhalb der Familie stehender neutraler Betreuer bestellt worden. Im weiteren Verfahren ist den Beteiligten noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem eingeholten Sachverständigengutachten zu geben.
5Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend dem Gutachten festgesetzt.
6Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 FamFG.
7Rechtsmittelbelehrung:
8Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Rheinberg, Rheinstraße 67, 47495 Rheinberg durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann der Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
9Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Annotations
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn
- 1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, - 2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, - 3.
im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und - 4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
(2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.