Amtsgericht Recklinghausen Urteil, 29. Aug. 2016 - 52 C 82/16

Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 578,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Von der Absetzung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist begründet.
5Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht der N. C. ein Anspruch auf Zahlung von 578,91 € zu. Dieser Betrag steht der Mieterin C., nunmehr dem Kläger, bzgl. Guthabenbeträge aus den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2013 und 2014 zu. Die Beklagte durfte bezüglich des Mietverhältnisses mit der Mieterin C. über die Wohnung I. Str. in Herten lediglich Heizkosten und Wassergeld abrechnen. Nur diese Kosten sind als Vorauszahlungen für eine Nebenkostenabrechnung wirksam vereinbart worden. Zwar sieht der Mietvertrag auch einen Betrag für "Betriebskosten" und "Kabelfernsehen" vor. Des Weiteren ist aber festgehalten, dass über Wassergeld- und Heizkostenvorauszahlungen jährlich abgerechnet werden wird, weiter heißt es: "Betriebskosten werden nach Bedarf und nach Quadratmeterwohnfläche" abgerechnet. In der Vergangenheit rechnete der Vater der Beklagten, der den Mietvertrag mit der Mieterin geschlossen hatte und deren Rechtsnachfolge die Beklagte ist, lediglich die Heiz- und Wasserkosten ab, dies seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1998. Durch diese jahrelangen Übungen haben sowohl Vermieter als auch Mieter zumindest konkludent eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass nur die Heiz- und Wasserkosten abzurechnen sind, wie es auch ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten ist. Soweit man überhaupt eine wirksame Regelung über eine Betriebskostenabrechnung geschlossen haben mag, so ist dieses über fast 12 Jahre nicht durchgeführt worden. Bedarf, wie es im Mietvertrag festgehalten ist, hat es offensichtlich nicht gegeben. Diese konkludente Vereinbarung nachträglich rückgängig zu machen, dazu hat die Beklagte, die voll und ganz in die Rechte des Mietvertrages eingetreten ist, kein Recht. Aus den ggfs. lediglich zweimaligen Zahlungen für die von der Beklagten aufgestellten Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2011 und 2012 kann nicht auf eine erneute Abänderung geschlossen werden. Bereits mit der Nebenkostenabrechnung 2013 hat die Mieterin wohl das Abrechnungsverhalten der Beklagten gerügt.
6Die Richtigkeit der Klagebeträge hat die Beklagte nicht angegriffen.
7Die Nebenansprüche folgen aus Verzugsgesichtspunkten.
8Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708, 713 ZPO.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
111. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
122. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
13Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
14Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
15Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
16Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Annotations
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.