Amtsgericht Recklinghausen Urteil, 03. März 2016 - 17 C 152/14
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 501,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 25,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 94,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 40,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2014 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 2) 2228,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2014 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 64 %, der Beklagte zu 1) 11 % und die Beklagte zu 2) 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils anderen Parteien zuvor ebenfalls Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Gesamtstreitwert beläuft sich auf 11.014,40 €. Der Streitwert hinsichtlich der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung der Klägerin beläuft sich auf 4853,87 €.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um wechselseitige Forderungen aus einem inzwischen beendeten Mietverhältnis über gewerbliche Flächen.
3Die Klägerin war Mieterin von Räumlichkeiten im Objekt E. Weg 5 b und 5 c in Datteln. Die abgeschlossenen Mietverträge bezogen sich auf insgesamt vier Einheiten, jeweils Erd- und Obergeschoss in den beiden genannten Gebäuden 5 b und 5 c.
4Bezüglich des Erdgeschosses im Objekt E. Weg 5 c bestand ein Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1), hinsichtlich des Obergeschosses ein solcher zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2). Zur Abgeltung der Betriebs- und Heizkosten zahlte die Klägerin an den Beklagten zu 1) monatliche Vorauszahlungen von 175,00 €, an die Beklagte zu 2) 115,00 €. Der Mietvertrag zwischen den Parteien verhielt sich über die Anmietung gewerblicher Räume. In einer Ergänzung zum Mietvertrag vom 19.06.2008 wird in § 5 die Befugnis der Klägerin als Mieterin festgelegt, Untervermietungen vorzunehmen. Weiter heißt es dann wie folgt:
5“Zudem gelten Regelungen zur Nutzungsart der Mietsache, die im Hauptmietvertrag angegeben sind. Auch der Untermieter sollte ein zu 100 % umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe unterhalten. Die Umsatzsteuer wird weiterhin auf die Miete des Hauptmietvertrags berechnet.“
6Wegen des weiteren Wortlautes der Ergänzung zum Mietvertrag vom 19.06.2008 wird auf Bl. 59 der Akte Bezug genommen.
7Seitens der Vermieter ist insofern die Option gemäß § 9 Abs. 1 UStG wirksam ausgeübt worden.
8Zwischen den Parteien ist im Verlaufe des Verfahrens unstreitig geworden, dass von Oktober 2008 bis zum 30.09.2010 keine gewerbliche Nutzung der von der Beklagten zu 2) vermieteten Räumlichkeiten stattgefunden hat. In der Folgezeit ist durch das Finanzamt Duisburg Hamborn eine Neufestsetzung der Umsatzsteuer für die Beklagte zu 2) vorgenommen worden. Diese führte zu einer Nachzahlungsverpflichtung für die Zeiträume 2008-2010 in Höhe von insgesamt 4853,85 €. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Bl. 60 ff. der Akte Bezug genommen.
9Am 26.02.2012 wurde durch die Hausverwaltung L. eine Nebenkostenabrechnung für die Räumlichkeiten im Erdgeschoss vorgenommen, die zu einem Guthaben in Höhe von 113,57 € führte. Am 10.03.2013 ergab sich laut Abrechnung vom 10.03.2013 ein Guthaben in Höhe von 735,01 € für das Abrechnungsjahr 2012. Für die Räumlichkeiten im Obergeschoss ergab die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 einen Guthabensbetrag von 61,65 €. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen wird auf Bl. 7-9 Bezug genommen.
10Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlungen aus den erstellten Nebenkostenabrechnungen. Ursprünglich hat die Klägerin von dem Beklagten zu 1) 1236,08 € verlangt und von der Beklagten zu 2) 70,58 €. Nach Rechtshängigkeit der Klage sind durch die Beklagten insgesamt 780,05 € entrichtet worden, wovon 735,01 € auf die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und 45,04 € auf die Räume im Obergeschoss entfielen.
11Die Parteien haben bezüglich der geleisteten Zahlungen die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten zu 1) nunmehr noch 501,07 € und von der Beklagten zu 2) noch 25,54 €.
12Die Klägerin trägt vor, dass die erstellten Nebenkostenabrechnungen unzutreffend seien. Hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung 2011 für das Erdgeschoss fehle jegliche rechtliche Grundlage für die Umlegung der diversen Einzelkosten in Höhe von 483,31 €. Sofern sich der Beklagte zu 1) auf eine zusätzliche Erläuterung bezüglich dieser Kosten berufen, so sei auch diese nicht nachvollziehbar. So sei beispielsweise in keiner Weise nachvollziehbar, warum Kosten der Pumpenwartung für zwei Jahre hier in Ansatz gebracht würden. Anstelle von 1986,43 € seien deshalb nur 1494,19 € umlegbar, sodass sich anstelle eines Guthabens von 113,750,01 € solches von 605,81 € ergebe. Von der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 seien die Bankkosten in Höhe von 8,93 € in Abzug zu bringen. Außerdem das nicht zutreffende Guthaben von 113,750 €. Danach verbleibe ein Guthaben zu Gunsten der Klägerin von 630,27 €. Hinsichtlich der Nebenkosten für das Obergeschoss müsse zu dem bereits errechneten Guthaben von 61,85 der Betrag von 8,93 € für die Bankkosten hinzugerechnet werden, sodass hier ein Guthaben von 70,58 € zu verbuchen sei.
13Neben der Hauptforderung begehrt die Klägerin hinsichtlich der beiden Einzelforderungen auch die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.
14Die Klägerin beantragt:
151.
16Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 501,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zu zahlen.
172.
18Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 25,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zu zahlen.
193.
20Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 94,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2014 zu zahlen.
213.
22Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 40,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2014 zu zahlen.
23Die Beklagten beantragen,
24die Klage abzuweisen.
25Sie tragen zur Klage vor, dass die Nebenkostenabrechnungen nicht zu beanstanden seien. Aus der Aufschlüsselung der Position diverse Einzelkosten gehe nachvollziehbar hervor, woraus sich der Betrag von 483,31 € ergebe.
26Die Beklagte zu 2) beantragt im Wege der Widerklage,
27die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 2) 4853,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2014 zu zahlen.
28Die Beklagte zu 2) trägt insofern vor, dass entgegen der Vereinbarung in der Zusatzerklärung zum Mietvertrag die angemieteten Räumlichkeiten von der Klägerin lediglich zu Wohnzwecken seit dem Jahr 2008 genutzt worden seien. Dies sei im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt bei der Klägerin festgestellt worden. Im Anschluss daran habe das Finanzamt Duisburg-Hamborn die Umsatzsteuerbescheide für die Beklagte zu 2) korrigiert. Die Neuberechnung habe zu einer Forderung seitens des Finanzamtes in Höhe der Widerklageforderung geführt. Die Klägerin könne sich gegenüber dieser Forderung nicht auf eine Aufrechnung mit zu Unrecht geleisteter Umsatzsteuer berufen. Es fehle insofern an jeglicher rechtlichen Grundlage für einen solchen Anspruch. Die Klägerin sei selbstständig verpflichtet werden gewesen, Mehrwertsteuer abzuführen. Die Forderung der Beklagten zu 2) sei dadurch in keiner Weise betroffen.
29Die Klägerin beantragt,
30die Widerklage abzuweisen.
31Sie trägt vor, dass den Beklagten die Tatsache der Nutzung als Wohnräumlichkeiten hinreichend bekannt gewesen sei. Außerdem müsse die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag so interpretiert werden, dass lediglich der Wunsch dort niedergelegt gewesen sei, dass auch ein Untermieter umsatzsteuerpflichtig sei. Eine zwingende Verpflichtung finde sich darin nicht.
32Die Bescheide des Finanzamtes Duisburg-Hamborn seien unrichtig. Die Beklagte zu 2) müsse sich insofern entgegenhalten lassen, die Bescheide nicht weiter wirksam angefochten zu haben. Bereits seit dem 01.07.2010 seien die Räumlichkeiten wieder an einen gewerblichen Untermieter vergeben worden.
33Schließlich werde hilfsweise die Aufrechnung erklärt wegen zu Unrecht abgerechnete Mehrwertsteuer. Die Klägerin habe insgesamt in dem hier fraglichen Zeitraum 11.169,60 € zu Unrecht an Mehrwertsteuer geleistet. Außerdem müsse sich die Beklagte zu 2) steuerliche Ersparnisse anrechnen lassen.
34Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
35Das Gericht hat hinsichtlich der Frage der Kenntnis der Beklagten von der Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten zu Wohnzwecken Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.07.2015 (Bl. 107 90 ff.) Bezug genommen desweiteren wurde Beweis erhoben über die steuerrechtlichen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Steuerberaters J. Wegen der Ergebnisse seiner Untersuchungen wird auf das Gutachten vom 30.09.2015 (Bl. 207 ff.) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 08.12.2005 (Bl. 227/228) verwiesen.
36Entscheidungsgründe:
37Klage und Widerklage haben teilweise Erfolg.
38Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch aus § 535 BGB i.V.m. dem abgeschlossenen Mietvertrag und den streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnungen zur Seite. Der Anspruch der Klägerin folgt daraus, dass die von den Beklagten erstellten Nebenkostenabrechnungen inhaltlich nicht in vollem Umfang zutreffend sind.
39Für die Nebenkostenabrechnungen, die sich auf die Räumlichkeiten im Erdgeschoss beziehen, die durch den Beklagten zu 1) an die Klägerin vermietet worden sind, ergibt sich unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigung durch die Parteien noch ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 501,07 €. Die erstellten Abrechnungen genügen zwar als solche den Erfordernissen, die die Rechtsprechung an eine überprüfbare und fällige Abrechnung erhebt. Die erhobenen Beanstandungen durch die Klägerin sind aber im Ergebnis zutreffend. So ist das Gericht ebenfalls der Auffassung wie die Klägerin, dass die Erläuterung der diversen Einzelkosten in der Abrechnung 2011 in keiner Weise nachvollziehbar ist. Aus der Abrechnung, die die Klägerin selbst eingereicht hat, ergibt sich keinerlei nähere Erläuterung. Aber auch aus dem Exemplar, das seitens des Beklagten zu 1) vorgelegt worden ist, wird nicht in ausreichender Weise erkennbar, wie sich diese Position zusammensetzt und auf welche Art und Weise sie auf die Mietparteien zu verteilen ist. Besonders deutlich wird dies vor allem bei der Tatsache, dass hier Kosten für die Pumpenwartung über mehrere Jahre aufgeführt werden. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Klägerin an dieser Stelle in ausreichender Weise dargelegt hat, dass die Nebenkostenabrechnung nicht nachvollziehbar ist. Infolgedessen wäre es nunmehr Sache des Beklagten zu 1) gewesen, eine plausible und verständliche Erklärung für diese Nebenkostenpositionen zu liefern. Dies ist allerdings in keiner Weise gelungen. Ebenfalls keine rechtliche Grundlage ist bezüglich der Position Bankkosten in Höhe von 8,93 € erkennbar. Dieser Betrag kann ebenfalls nicht der Klägerin angelastet werden. Auf der Grundlage dieser Berechnungen ergibt sich ein insgesamt nur umlagefähiger Betrag von 1494,19 €. Dass der Klägerin zu erstattende Guthaben beträgt deshalb 605,81 €. Für die Abrechnung der gleichen Räumlichkeiten im Jahr 2012 folgt unter Korrektur des dort verbuchten Guthabens und unter Abzug der Bankkosten ein Guthaben von 630,720 €, mithin aus beiden Abrechnungen eine Summe von 1236,08 €. Unter Berücksichtigung der geleisteten 735,01 € verbleibt der im Urteil zugesprochene Betrag von 501,07 €.
40Gegenüber der Beklagten zu 2) besteht ein Anspruch in Höhe von 25,54 €. Hier war lediglich insofern nur eine Korrektur vorzunehmen, als dem bereits errechneten Guthaben noch die nicht umlegbare Position der Bankkosten in Höhe von 8,93 € hinzuzufügen war. Damit verbleibt ein Guthaben von 70,58 €. Nach Abzug des für erledigt erklärten Teiles in Höhe von 45,04 € war der Klägerin der Betrag von 25,54 € zuzusprechen.
41Die Widerklage hat lediglich in Höhe von 2258, 54 Euro Erfolg, im Übrigen war sie abzuweisen.
42Der Beklagten zu 2) steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 535, 280, 281 BGB zu Seite. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht der Auffassung, dass die Beklagte zu 2) in ausreichender Weise den Nachweis erbracht hat, dass seitens der Klägerin eine Pflichtverletzung hinsichtlich der Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten begangen worden ist. Ausweislich des Wortlautes der Ergänzung zum Mietvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass auch eine Untervermietung nur zu gewerblichen Zwecken stattfinden sollte. Die Sichtweise der Klägerin, dass die Formulierung in der Zusatzvereinbarung lediglich als Wunsch geäußert worden sei, ist bei sachgerechter Auslegung in keiner Weise nachvollziehbar. Zwar ist es richtig, dass in § 5 der Ergänzung die Formulierung bezüglich des umsatzsteuerpflichtigen Gewerbes „sollte“ verwendet worden ist. Allerdings ist im Satz davor ohne jede Einschränkung davon die Rede, dass die Regelungen zur Nutzungsart der Mietsache aus dem Hauptmietvertrag gelten, und nicht eben gelten sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang ist somit zweifelsfrei zu schließen, dass nicht lediglich eine gewerbepflichtige Untervermietung gewünscht ist, sondern dass dies zwingend erfolgen soll. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass von Oktober 2008 bis Oktober 2010 die Nutzung der von der Beklagten zu 2) angemieteten Räumlichkeiten nicht gewerblich erfolgt ist. Infolgedessen ist die Beklagte zu 2) nach einer Neuberechnung der Umsatzsteuer zu Zahlungen durch das Finanzamt herangezogen worden. Da sich die Klägerin im Widerspruch zur abgeschlossenen Vereinbarung bezüglich der Ausübung ihres Mietrechtes verhalten hat, besteht deshalb ein Schadensersatzanspruch.
43Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass die Beklagte zu 2) von der privaten Nutzung der Räumlichkeiten Kenntnis gehabt habe. Die Beweisaufnahme durch den Zeugen Dr. I. hat insofern ergeben, dass keine Kenntnis von einer Wohnraumnutzung vorhanden gewesen sei. Vielmehr hätten die Räumlichkeiten immer den Eindruck der gewerblichen Nutzung gemacht. Die streitgegenständlichen Räume, die die Beklagten zur Verfügung gestellt hätten, seien als Büroräume genutzt worden. Auch der beabsichtigte Durchbruch habe lediglich dazu gedient, eine leichtere Erreichbarkeit der Büroräume zu ermöglichen. Aus der Darstellung des Zeugen lassen sich sofern keinerlei Hinweise für die von der Klägerin vorgetragene Behauptung entnehmen, dass auf der Vermieterseite Kenntnis von der abredewidrigen Nutzung der Räumlichkeiten bestanden habe. Das Gericht hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der Zeugen. Zwar steht er als Mitvermieter der Räumlichkeiten im Gesamtobjekt in gewisser Weise im Lager der Beklagten, einseitige Begünstigungstendenzen waren gleichwohl nicht erkennbar.
44Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruches stützt sich das Gericht auf die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen J. Dieser hat für den gesamten Zeitraum 2008-2010 in seinem ursprünglichen Gutachten zunächst 2865,26 € errechnet, die aufgrund der Neuberechnung zulasten der Beklagten zu 2) zu veranschlagen waren. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Verlaufe des Verfahrens klar geworden ist, dass ab dem 01.10.2010 wieder eine gewerbliche Vermietung erfolgt ist, war dieser Betrag ausweislich des Ergänzungsgutachtens um 318,36 € zu reduzieren. Nach Auffassung des Gerichts hatte außerdem ein weiterer Abzug in gleicher Höhe zu erfolgen, da die Klägerin vorgetragen hat, dass bereits ab dem 01.07.2010 die Räumlichkeiten eine Weile steuerlich neutral leer gestanden hätten. Die Beklagte zu 2) ist diesem Vortrag nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegengetreten. Diese Tatsache wirkt sich aber zu ihren Lasten aus, da sie die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs in ausreichender Weise darlegen muss. Insgesamt verbleibt daher ein Schadensersatzbetrag von 2228,54 €.
45Das Gericht hatte hinsichtlich dieser Berechnungen keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens.
46Der Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 2) ist nicht durch die seitens der Klägerin erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Die Klägerin kann sich nicht auf einen Erstattungsanspruch bezüglich zu Unrecht abgeführter Mehrwertsteuer begeben. Dies folgt daraus, dass die Klägerin sich in dem Mietvertrag dazu verpflichtet hatte, eine gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten vorzunehmen. Darauf beruhte auch die entsprechende Vereinbarung einer umsatzsteuerpflichtigen Miete. Wenn sich die Klägerin in Kenntnis dieser Verpflichtung aus dem Mietvertrag anders verhält, dann ist dies ein Umstand, der in den Risikobereich der Klägerin fällt und keine Ansprüche zulasten der Beklagten zu 2) begründet.
47Sofern die Klägerin des Weiteren auf vermeintliche Steuerersparnisse der Beklagten zu 2) abstellt, so bewegt sich mit dieser Argumentation im Bereich der bloßen Spekulation. Der Vortrag der Klägerin ist angesichts dessen in keiner Weise geeignet, hier konkrete Abrechnungsposition zulasten der Beklagten zu 2) herzuleiten. Dies wird auch aus den insofern gemachten Ausführungen des Gutachters deutlich.
48Die außergerichtlichen Anwaltskosten und der jeweils geltend gemachte Zinsanspruch sind begründet aus Verzugsgesichtspunkten.
49Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 91 a, 92 ZPO. Sofern die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den beiden Beklagten aufzuerlegen. Die interne Verteilung der Kostenlast richtet sich nach der Gesamtkostenquote an dieser Stelle. Die Zahlungen der Beklagten sind nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgt. Infolgedessen bestehen keine Zweifel, dass die Kostenlast insofern bei den Beklagten liegt.
50Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
51Rechtsbehelfsbelehrung:
52Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
531. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
542. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
55Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
56Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
57Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
58Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
59ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Recklinghausen Urteil, 03. März 2016 - 17 C 152/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.
(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.