Amtsgericht Plettenberg Urteil, 15. Dez. 2014 - 1 C 425/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger betreibt auf dem Grundstück G1, Flur X, Flurstücke X und 217 auf einer Größe von 29.678 m² den Anbau von Mais für den Betrieb einer Biosgasanlage gemeinsam mit einem Geschäftspartner. Der Kläger ist hierbei Pächter der Grundstücke. Der Beklagte ist Jagdpächter des Eigenjagdniederwildbezirks Schwarzenberg und somit unter anderem für das streitbefangene Grundstück. Das Jagdpachtvertragsverhältnis läuft noch bis zum 31.03.2018.
3Im September 2013 zeigte der Kläger einen Schadensfall durch Schwarzwild bei der Stadt Plettenberg an und bat um Durchführung eines Vorverfahrens. Nach einem Termin am Schadensort wurde ein Schaden in Höhe von 365,70 € beziffert. Unter dem 05.12.2013 wurde dieser Wildschaden festgestellt.
4Der Kläger behauptet, er sei Alleinpächter und –bewirtschafter der hier streitgegenständlichen Grundstücksflächen. Den angebauten Mais verwende er auch zur Fütterung seiner Tiere, sodass eine landwirtschaftliche Nutzung vorliege.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm der Beklagte als Jagdpächter zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sei.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 365,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte behauptet, die Flächen des Klägers werden nicht landwirtschaftlich, sondern gewerblich genutzt. Das Betreiben der Biogasanlage stelle eine gewerbliche Nutzung dar.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger überhaupt alleine Anspruchsinhaber des Schadensersatzanspruches ist, da ihm zumindest gegenüber dem Beklagten ein solcher Schadensersatz gem. § 29 Abs. 2 S. 2 BJagdG i.V.m. § 6 des Jagdpachtvertrages nicht zu steht.
15Gem. § 6 des Jagdpachtvertrages ist der Beklagte als Pächter zum Wildschadensersatz auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verpflichtet. Unstreitig nutzt der Kläger die streitgegenständliche Fläche zum Anbau für Mais für die von ihm mitbetriebene Biosgasanlage und auch für die Fütterung der Tiere, die er auf seinem Hof nutzt.
16Nach Auffassung des Gerichts ist eine landwirtschaftliche Nutzung der streitgegenständlichen Maisfläche jedoch nicht ausreichend vorgetragen. Die Nutzung des Mais für den Betrieb der Biogasanlage stellt primär eine gewerbliche Nutzung dar. Eine einheitliche Bestimmung des Begriffs Landwirtschaft besteht nicht. Dieser richtete sich in den betreffenden Gesetzen und Bereichen nach den unterschiedlichen Schutzrichtungen und Zwecken. Entscheidend dürfte somit sein, was sich der Beklagte und der Verpächter des Eigenjagdbezirkes unter dem Begriff „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ vorgestellt haben. Konkrete Anhaltspunkte sind dem Jagdpachtvertrag nicht zu entnehmen. Es ist somit auf das Verständnis eines Durchschnittserklärungsempfängers von dem Begriff „Landwirtschaft“ abzustellen. Der dürfte sich zunächst an der Bewirtschaftung von Feldern zur Befütterung der Tiere orientieren. Darüber hinaus kommt eine Bewirtschaftung von Ackerflächen zum Vertrieb der dadurch geschaffenen Erzeugnisse in Betracht. Natürlich ist auch in diesen Bereichen der Landwirtschaft ein Gewinnstreben der jeweiligen Landwirte vorhanden. Der Mais des Klägers wird jedoch primär zu dem Zweck angebaut, nach dem Anbau diesen einer Biosgasanlage zuzuführen, Strom zu erzeugen und diesen gegebenenfalls gegen ein Entgelt in das Stromnetz einzuspeisen. Einen Anbau primär zu diesem Zwecke dürfte ein Durchschnittsempfänger jedoch nicht unter dem Begriff Landwirtschaft verstehen. Eine solche Einordnung erfolgt auch im Steuerrecht. Danach liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 24 UStG nicht mehr vor, wenn der Landwirt nahezu seine gesamte Ernte als Biomasse in einer Biosgasanlage verwertet; die Erzeugung der Biomasse und die Verarbeitung zu Strom ist aus Sicht des Durchschnittsverbrauches eine nichtlandwirtschaftliche Betätigung, die insgesamt der Regelbesteuerung unterliegt (vgl. OFD Karlsruhe, DStR 2011, 2052 und Bezugnahme auf das Schreiben des BMF vom 14.03.2011).
17Dass der Schwerpunkt des Maisanbaus des Klägers hingegen bei der Befütterung seiner Tiere liegt und nicht bei der Erzeugung von Biomasse, hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Er hat nur vorgetragen, dass der angebaute Mais auch zur Fütterung der Tiere eingesetzt werde. Um wie viele Tiere es sich dabei handelt und welcher Anteil des angebauten Mais‘ an die Tiere verfüttert werden trägt der Kläger nicht vor. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Schwerpunkt der Nutzung auf dem landwirtschaftlichen Anbau liegt.
18Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
19Der Streitwert wird auf 365,70 EUR festgesetzt.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
22a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
23b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
24Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, I-Straße, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
25Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
26Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
27Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.
(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
- 1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent, - 2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent, - 3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
- 1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht; - 2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.
(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.