Amtsgericht Pankow/Weißensee Urteil, 16. Sept. 2016 - 102 C 141/16

ECLI:ag-pankowweiensee
bei uns veröffentlicht am26.02.2021

Rechtsgebiete

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Amtsgericht Pankow

Zusammenfassung des Autors

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Anspruchs aus einer Kautionsabrede gem. § 812 BGB.

 

Im Namen des Volkes 

Urteil

Geschäftsnummer: 102 C141/16

verkündet am : 29.09.2016

 

In dem Rechtsstreit

1. der Frau _____ _____ (Klägerin),

2. des Herrn _____ ____(Kläger),

 beide _____Straße __, _____ Berlin,

 Kläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Streifler, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin,-

gegen

den Herrn _____ _____, bei _____ _____, Straße 31 Nr. 2, 13129 Berlin (Beklagte),

hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee, Zivilprozessabteilung 102, in Berlin-Weißensee, Parkstraße 71, 13086 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Keßeböhmer

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2083,14 EUR zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/10, der Beklagte 9/10.

3. Das Urteil ist für den Beklagten ohne, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckendem Betrag zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % leistet.

Tatbestand

Auf den Mietvertrag der Parteien wird inhaltlich verwiesen (Anlage K1). Die Kläger zahlten gem. Quittung vom 2.8.10 die Kaution in Höhe von 2.091,- EUR an den Beklagten. Das Mietverhältnis endete unstreitig am 15.12.14; auf das Rückgabeprotokoll (siehe BI. 55 d.A.) wird inhaltlich verwiesen. Am 4.3.15 zahlte der Beklagte die Kaution inklusiv Zinsen in Höhe von 2176,23 EUR vorn Konto an sich aus und rechnete mit Schreiben vom 19.5.15 über die Kaution ab (siehe BI. 42 d.A.). Insofern akzeptieren die Kläger die Verrechnung der Nachforderung in Höhe von 93,09 EUR aus der BKA 2014 vom 29.1.15 und verlangen mit der Klage zuletzt „als Anspruch auf restliche Kaution" noch 2083,14 EUR zurück.

Nachdem die Kläger gegen den Beklagten einen Mahnbescheid (Hauptforderung 2.091,00 EUR „Mietkaution" + Nebenforderungen) erwirkt hatten, erhoben sie mit Schriftsatz vorn 17.5.16 Stufenklage, wobei die Nebenforderungen (Zinsen und die außergerichtliche Anwaltskosten über 473,62 EUR) und der Antrag auf Abrechnung der Kaution über 2.091,- EUR (1. Stufe) später wieder zurückgenommen wurden.

 Die Kläger haben die naturbelassenen Rahmenhölzer der Fenstertüren und Außentür von innen, die herstellerseitig mit farblosem Schutzanstrich versehen gewesen sind, nicht gestrichen. Die Kläger behaupten, sie hätten die Mietsache ohne jegliche Schäden in tadellosem Zustand zurückgegeben — wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 15.9.16 verwiesen — und der Beklagte hätte zu keinem Zeitpunkt Arbeiten an den lasierten Naturholzfenstern verlangt, die die Beklagten auch nie verweigert hätten. Die Rechnung gem. Anlage B3 (BI. 49 d.A.) sei eine Fälschung, da es die Firma lange nicht mehr gegeben habe (vorn Beklagten mit Nichtwissen bestritten). Die Wäsche hätten sie auf dem Balkon und nur bei schlechtem Wetter in der Wohnung getrocknet.

 

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.083,14 EUR zu zahlen und nehmen die Klage im Übrigen zurück.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, der Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 2091,- EUR sei erloschen aufgrund folgender Gegenforderungen, deren sich der Beklagte berühmt:

- BKA 14: 93,09 EUR

 - Entschädigungsanspruch gem.  § 14 Abs. 2 des Mietvertrages gemäß Rechnung Nr. 201500501 Modernisierungsarbeiten Wohnung _____ Berlin Nr. 04 Firma _____ vom 26.2.15 (siehe Anlage B3) mit einem Forderungsbetrag von 3.455,76 EUR brutto gern. den Positionen 2 (1.815,- EUR) + 3 (1.089,- EUR) der Rechnung zzgl. 19 % MwSt., wobei  dieser Betrag auf 1.997,91EUR gekürzt wird unter vorläufigem Verzicht auf darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen und es sich - wie der Beklagte behauptet - bei den 1.997,91 EUR um die Kosten für die „Mangelbeseitigung Fenstertüren (Schleifen und Anstrich von Innen nach Schwarzfärbung Holzflächen durch Kondenswasser)" handele, zumal die Kläger — die die Schwarzfärbung schuldhaft durch das Trocknen ihrer Wäsche in der Wohnung verursacht hätten (zu hohe Luftfeuchtigkeit im Mietobjekt), anstatt den Trocknungsplatz draußen zu nausgetauschtutzen — sich im Ortstermin (wo indes aufgrund der Dunkelheit Mängel an den Fenstern nicht sichtbar gewesen seien) geweigert hätten, Fenster und Türen zu streichen bzw. ein „Beheben der Mängel Fenstertüren durch die Klägerin nicht in Betracht (gekommen sei), da Modernisierungsarbeiten (bereits im Übernahmeprotokoll vom 15.12.14 angekündigt) an den Fenstertüren unter Berücksichtigung ENEV 2009 angekündigt waren und Mängelbeseitigungsarbeiten durch die Klägerin vor diesen Arbeiten nutzlos gewesen wären. Es wurden u.a. die Glaselemente ausgetauscht."

Der Beklagte behauptet weiter, am 15.12. habe er den Zustand der Fenstertüren nicht erkennen können aufgrund der Dunkelheit. Unter Tageslicht sei später sichtbar geworden, dass neben den angrenzenden Glasscheiben die Rahmenhölzer fast vollständig schwarz verfärbt gewesen seien, dort wo Kondenswasser von den Glasscheiben auf das nie gereinigte Rahmenholz gelaufen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die anteilige Klagerücknahme ist gern. § 269 BGB wirksam.

 Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch aus der Kautionsabrede bzw. gern. § 812 BGB als restlicher Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 2083,14 EUR zu. Denn die Aufrechnung gern. §§ 387 ff. BGB mit der Nachforderung aus der BKA in Höhe von 93,09 EUR haben die Kläger akzeptiert und bei der Geltendmachung ihres Rückzahlungsanspruch berücksichtigt; siehe Tatbestand.

Eine weitere Forderung gern. § 14 Abs. 2 des Mietvertrages bzw. gern. § 823 BGB bzw. §§ 280 ff. BGB hat der Beklagte zumindest der Höhe nach nicht schlüssig dargetan. Obwohl das Gericht in Ziffer 5 des Hinweisbeschluss auf die Substantiierungspflicht und Beweislast des Beklagten hingewiesen hat und zudem im Protokoll, hat der Beklagte weder erklärt, welche der im Übergabeprotokoll vom 15.12.14 bezeichneten und mit „6" benoteten sechs Fenster und sechs Türen in welchen Räumen er gern. Rechnung vom 26.2.15 hat überarbeiten lassen, zumal dort nur „11 Stück Fenstertüren" benannt sind, noch hat er mitgeteilt, welcher Entschädigungsbetrag in Bezug auf welches beschädigte Fenster oder welche beschädigte Tür geltend gemacht wird. Darüber hinaus ist der Schaden auch der Höhe nach deshalb unschlüssig, weil die beanspruchten Kosten sich auf eine Rechnung stützen, deren Echtheit bestritten ist, ohne dass sich der Beklagte dazu erklärt hat, wen er wann in Person als Inhaber der Firma _____ ______ GmbH mit den in Rechnung gestellten Arbeiten beauftragt hat und wer die Arbeiten wann ausgeführt hat und wem er die Vergütung wann überwiesen hat. Insbesondere hat der Beklagte trotz des richterlichen Hinweises im Termin nicht erheblich bestritten, dass es die Firma _____ ______GmbH lange nicht mehr gibt. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nämlich nur unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO wirksam. Es muss aber Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Beklagten gewesen sein, wenn er diese Firma wirklich beauftragt hat, da er mit dem Firmeninhaber dann Kontakt aufgenommen haben muss, so dass er nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten kann, dass es die Firma lange nicht mehr gegeben habe.

 Zudem gilt: Sähe man richtigerweise das Unterlassen des Streichens der Fenster — die Schwarzverfärbung als wahr unterstellt - als Verletzung der Pflicht zur Ausführung der geschuldeten Schönheitsreparaturen gern. § 4 Ziffer 6 des Mietvertrages an, so hätte der Beklagte den Klägern eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen gem. §§ 281, 280 BGB, was er nicht getan hat, woran sein Anspruch schon dem Grunde nach scheitert. Er ist auch für seine Behauptung, die Kläger hätten die Ausführung irgendwelcher Arbeiten an den Fenstern ernsthaft und endgültig verweigert, beweisfällig geblieben. Es besteht im Übrigen auch kein Anspruch aus § 14 Abs. 2 des Mietvertrages, da der Beklagte hier keine baulichen Veränderungen bzw. Modernisierungsarbeiten beabsichtigt hat, die die Beseitigung des Schwarzschimmels an den Fenstern/Türen durch die Kläger sinnlos gemacht hätte, da nur das Glas, nicht die Rahmen ausgewechselt werden sollten, davon abgesehen, das schlüssiger Vortrag zur Höhe der angemessenen Entschädigung fehlt; vgl. zuvor. Insbesondere wird auch nicht dargelegt, welche Arbeiten der Handwerker, der die neuen Fenstergläser einsetzen sollte, ohnehin aufgrund der Auswechselung des Glases an den Holzrahmen hätte ausführen müssen bzw. wie sich die Entschädigung insofern zusammensetzt. Ein Anspruch aus § 823 BGB scheitert daran, dass der Beklagte eine fahrlässige Eigentumsverletzung durch das von ihm behauptete Wäschetrocknen im Mietobjekt nicht beweisen kann. Insofern genügt es nämlich nicht das Fotos mit beschlagenen Fenstern auf CD vorgelegt bzw. einmal eine zu hohe Luftfeuchtigkeit gemessen wurde, weil es sich um einmalige Vorfälle gehandelt haben kann, die Kläger zudem behaupten, die Wäsche regelmäßig auf ihrem Balkon getrocknet zu haben und der Beklagte im Übrigen selbst neue Fensterscheiben für erforderlich gehalten hat, wobei allgemein bekannt ist, dass auch einfache Fensterscheiben zu einer Kondenswasserbildung innen führen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,711; 709 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen oder Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.

2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen? Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen? Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin Littenstraße 12-17 10179 Berlin eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird. Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein. D.lr Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.

4. Welche Fristen sind zu beachten? Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

 

Kammergericht

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 269 Leistungsort


(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältni

Referenzen

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.