Amtsgericht Olpe Urteil, 15. Sept. 2014 - 25 C 290/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist unbegründet.
4Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz.
5Zwischen den Parteien ist kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, aus dem der Beklagte dem Kläger die ordnungsgemäße Durchführung einer Ballonfahrt über die Region Erlangen-Höchstadt schuldete. Der Beklagte hat sich als Portalbetreiber unter der Domain www. … .de nicht selbst zur Erbringung der Leistung verpflichtet.
6Bei dem Vertragsschluss zwischen den Parteien handelt es sich um einen Kaufvertrag im Sinne eines Rechtskaufes. Der Kläger hat durch den Kauf des Internet-Gutscheins das Recht erworben, von einem bestimmten Dritten den Abschluss eines Vertrages über die vom Betreiber des Internetportals im Gutschein angebotene Leistung abzuschließen. Dies ist durch das Einlösen des erworbenen Gutscheins bei der Firma S geschehen.
7Durch den Kauf des Gutscheins hat der Kläger nicht das Recht erworben, vom Beklagten selbst die Leistung zu verlangen. Der Beklagte als Betreiber des Internetportals hat keinen direkten Einfluss auf die Leistungserbringung. Er fungiert im Rahmen seiner Tätigkeit als Portalbetreiber ausschließlich als Vermittler von Erlebnissen, welche durch einen anderen, vom Beklagten verschiedenen Veranstalter durchgeführt werden.
8Der Beklagte ist im Rahmen des Rechtskaufs lediglich für die Verität und die Bonität des Rechts verantwortlich, nicht jedoch für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung durch den Dritten. Organisation und Durchführung der Ballonfahrt oblagen alleine dem Veranstalter, der Firma S.
9Diese Ansicht des Gerichts ist mit den Grundsätzen des objektiven Empfängerhorizonts vereinbar. Für den Kläger war bereits aus den wirksam einbezogenen AGB deutlich erkennbar, dass der Beklagte selbst nur als Vermittler und nicht als Veranstalter tätig wird. In § 2 Nr. 1 der AGB steht unter der Überschrift Leistungsbeschreibung: „Zur Vermittlung von Erlebnissen und zum Verkauf von Gutscheinen betreiben wir unser Internetportal und präsentierenden hierbei eine Vielzahl von außergewöhnlichen Erlebnissen unterschiedlichster Veranstalter.“ Unter § 2 Nr. 2 heißt es weiter: „Organisation und Durchführung des Erlebnisses obliegen dabei alleine dem jeweiligen Veranstalter und sind von Ihnen ausschließlich mit diesem abzustimmen. Wir fungieren nur als Vermittler und sind an diesem Vertrag zwischen Ihnen und dem Veranstalter weder als Vertragspartei noch als Erfüllungsgehilfe beteiligt“
10Darüber hinaus lässt die Gestaltung des Internetportals auch in der Wahrnehmung einer juristisch nicht geschulten Person erkennen, dass der Portalbetreiber zu keinem Zeitpunkt sich selbst zur Leistungserbringung verpflichtet. Auf dem Internetportal werden zahlreiche verschiedene Veranstaltungen an verschiedenen Orten deutschlandweit als Gutscheine angeboten. Erwirbt der Interessent einen Gutschein, werden die Kontaktdaten des jeweiligen Veranstalters übermittelt. Auch einem juristischen Laien muss einleuchten, dass der Portalbetreiber nicht als Veranstalter infrage kommen kann.
11Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11 ZPO.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
14a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
15b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
16Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
17Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.
18Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
19Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Annotations
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.