Amtsgericht Oberhausen Urteil, 04. Feb. 2015 - 31C 2146/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
3Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 17.06.2013.
4Der Unfall ereignete sich zwischen dem klägerischen Fahrzeug, Typ Daimler-Chrysler, amtliches Kennzeichen XX-XX-XXXX, und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten und von Frau K gesteuerten Pkw, Typ Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen XX-XX-XXXX, auf der Kreuzung zwischen der P-Straße und der F-Straße in Oberhausen, wobei das klägerische Fahrzeug im vorderen Bereich beschädigt wurde.
5Der Kläger macht gegen die Beklagte nunmehr Schadensersatz auf Basis einer Haftungsquote von 50 % geltend und rechnet auf Basis des eingeholten Privatgutachtens jeweils hälftig einen Wiederbeschaffungswert i. H. v. 1.900,00 EUR abzüglich eines Restwertes von 100,00 EUR, Sachverständigenkosten i. H. v. 481,12 EUR und eine Unkostenpauschale i. H. v. 25,00 EUR ab. Zusätzlich zu dem bereits geleisteten Schmerzensgeld i. H. v. 150,00 EUR verlangt er ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, welches 300,00 EUR betragen sollte.
6Der Kläger behauptet, dass die durch den Verkehrsunfall vom 17.06.2013 eingetretenen Schäden von den vorbestehenden, teilreparierten Vorschäden vorne rechts und vorne links unterscheidbar seien und verweist insoweit auf eine eingeholte Stellungnahme des Privatgutachters vom 03.03.2014.
7Der Vorschaden am 13.05.2013 sei an der linken Fahrzeugfront eingetreten. Der damalige Privatgutachter habe in diesem Fall einen Wiederbeschaffungswert von 2.100,00 EUR und einen Restwert von 300,00 EUR ermittelt.
8Ferner habe der Kläger durch den Unfall ein Schleudertrauma und eine Schädelprellung erlitten. Dies ergebe sich aus dem ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis XXXX und Dr. W vom 19.06.2013, vgl. Bl. 10 d. A., sowie aus dem Arztbericht vom 18.12.2013, vgl. Bl. 11 ff. d. A. Durch den Aufprall sei der Kläger hin- und her geschleudert worden und mit dem Kopf gegen die linke B-Säule seines Fahrzeugs geschlagen. Dadurch habe er eine schmerzhafte Schwellung im Bereich der linken Schädelseite erlitten, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei deutlich schmerzhaft eingeschränkt und versteift gewesen auch seien Prellmarken am Thorax festgestellt worden.
9Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte durch die vorgerichtliche Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. 150,00 EUR die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls für die Verletzungen des Klägers zugestanden habe, sodass das nunmehrige Bestreiten unbeachtlich sei.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.153,06 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich gezahlter 150,00 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 201,71 EUR zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte behauptet, dass es durch den Verkehrsunfall vom 17.06.2013 aufgrund der bereits vorhandenen Vorschäden im Unfallbereich zu keiner Schadensvertiefung am klägerischen Fahrzeug gekommen sei. Aus dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten vom 19.06.2013 gingen teilreparierte Vorschäden im Bereich der Front rechts und links sowie altersbedingte Gebrauchsspuren hervor. Auch das Privatgutachten vom 15.05.2013 weise einen teilreparierten Frontschaden rechts und Gebrauchsspuren auf. Beide Gutachten würden dieselben Reparaturpositionen betreffen. Auch im Dezember 2010 habe das klägerische Fahrzeug einen Vorschaden vorne links erlitten. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Vorschäden vollständig repariert worden seien. Dies wirke sich auch auf den anzusetzenden Wiederbeschaffungswert aus. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Unterscheidbarkeit der Schäden nicht ausreichend dargetan sei, sodass der angebotene Beweis einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstelle.
15Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger durch den Verkehrsunfall vom 17.06.2013 verletzt worden sei und dass die Verletzungen kausal auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Jedenfalls seien die Verletzungen durch die vorgerichtlich gezahlten 150,00 EUR abgegolten. Die Aufprallgeschwindigkeit sei gering gewesen, auch die eingetretenen Sachschäden seien nur gering ausgefallen, sodass von einer Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h auszugehen sei. Aus dem ärztlichen Attest sind würde nur subjektive Empfindungen hervorgehen, welche nicht spezifisch seien, es seien keine objektiven Befunde erhoben worden. Jedenfalls sei die Kausalität mittels der Atteste nicht belegbar. Bei dem vorliegenden seitlichen Aufprall käme es nicht zu einer Überstreckung der Halswirbelsäule, welche zu einer Halswirbelsäulendistorsion führe. Der Kläger sei auch nur eine Woche lang arbeitsunfähig krankgeschrieben worden, sodass es sich um eine Bagatellverletzung handele.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18I.
19Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 17 Abs. 2, Abs. 3,18 StVG, 155 Abs. 1 Nr. 1 VVG keinen Anspruch auf Zahlung von 1.153,06 EUR.
20Aufgrund der unstreitig bestehenden nur teilweise reparierten Vorbeschädigungen im Anstoßbereich kann nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden, ob ein Teil oder alle der im Gutachten vom 19.06.2013 aufgeführten Beschädigungen auf das Verkehrsunfallereignis vom 17.06.2013 zurückzuführen sind.
21Die Beklagte hat die Unfallbedingtheit der im Privatgutachten vom 19.06.2013 aufgeführten Schäden substantiiert mit der Begründung bestritten, dass im Rahmen der Begutachtung des zeitlich früheren Unfalls, etwa einen Monat vorher, ebenfalls Reparaturarbeiten vorn links ausgeführt wurden und ein teilreparierter Frontschaden rechts festgestellt worden war. Der Kläger hat seinen Vortrag daraufhin nicht weiter konkretisiert, sondern in unzulässiger Weise auf den Inhalt der sachverständigen Stellungnahme vom 03.03.2014 verwiesen. Auch nach richterlichem Hinweis in der Terminsverfügung vom 26.11.2014 wurde der Klagevortrag nicht weiter konkretisiert, sondern nur darauf verwiesen, dass der beim zeitlich vorhergehenden Unfall festgestellte Wiederbeschaffungswert sowie der dortige Restwert um 200,00 EUR höher gelegen hätte, als beim streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Dies reicht nicht aus, um dem Gericht eine geeignete, ausreichende Schätzgrundlage für eine Schätzung des unfallbedingten Sachschadens zu bieten. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass beide Privatgutachten, welche im Abstand von nur einem Monat angefertigt worden sind, Reparaturarbeiten im vorderen linken Fahrzeugbereich enthalten. Beide Gutachten stellen einen teilreparierten Frontschaden rechts, das zeitlich spätere Privatgutachten auch einen teilreparierten Frontschaden vorne links fest. Da sich die Anstoßstelle im Bereich der unvollständig reparierten Vorschäden befindet, kann – mangels konkreten Vortrags zum Ausmaß der Vorschäden und zum Umfang der in erfolgten Reparaturen – nicht bestimmt werden, ob und in welchem Ausmaß die Privatgutachten vom 19.06.2013 aufgeführten Schäden allein auf das Unfallereignis vom 17.06.2013 zurückzuführen sind. Das Gericht ist mangels Darstellung und Unterscheidung der vorbestehenden von den neu hinzugekommenen Unfallschäden nicht in der Lage, eine zuverlässige Schätzung hinsichtlich des unfallbedingten Schadensumfangs vorzunehmen. Diese Unsicherheit geht zulasten des Klägers (OLG Düsseldorf, NZV 2008,295).
22II.
23Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 17 Abs. 2, Abs. 3,18 StVG, 155 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf, 253 Abs.2 BGB ferner keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes.
24Vorgerichtlich hat die Beklagte bereits ein Schmerzensgeld i. H. v. 150,00 EUR ausgezahlt. Basierend auf der vom Kläger zu Grunde gelegten Haftungsquote von 50 % entspricht dies einem vollen Schmerzensgeldanspruch i. H. v. 300,00 EUR. Dies ist – eine unfallursächliche Verletzung des Klägers unterstellt – angemessen aber auch ausreichend, um die vom Kläger behauptete Halswirbelsäulendistorsion mit Schädelprellung abzugelten. Der Beklagte ist acht Tage lang arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen und schildert darüber hinaus die üblichen Beeinträchtigungen im Rahmen einer Halswirbelsäulendistorsion und Prellungen, nämlich eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit und Versteifung des Halsbereichs begleitet von schmerzhaften Schwellungen im Bereich der Prellungen. Für die damit einhergehenden Beschwerden ist der Kläger auf mit einem Schmerzensgeld von 300,00 EUR ausreichend entschädigt. Unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst angenommenen Haftungsquote kann ein weitergehendes Schmerzensgeld mithin nicht zugesprochen werden.
25III.
26Mangels Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB bzw. Rechtsanwaltskosten i. H. v. 201,71 EUR aus §§ 17 Abs. 2, Abs. 3,18 StVG, 155 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
30a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
31b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, L-Platz, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
33Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
34Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
35Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.