Amtsgericht Obernburg am Main Beschluss, 04. Jan. 2017 - 1 M 1500/16

published on 04/01/2017 00:00
Amtsgericht Obernburg am Main Beschluss, 04. Jan. 2017 - 1 M 1500/16
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Gericht

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Tenor

I. Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, Termin zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung vom 02.06.2015 durch den Schuldner bezüglich folgender Fragen anzuberaumen:

1. Angabe des vollen Namen und der vollen ladungsfähigen Anschrift der Lebensgefährtin?

2. Welche Leistungen erbringt der Schuldner nach Art und Umfang für seine Lebensgefährtin (Haushalt, Garten, Arbeitsstelle)?

3. Wieviel Quadratmeter hat die Wohnung und wieviele Personen leben dort?

4. Welchen zeitlichen Aufwand setzt der Schuldner zur Haushaltsführung täglich und wöchentlich ein?

5. Welchen Anteil der Wohnung des Hauses bewohnt der Schuldner selbst und wieviel macht dies vom Gesamtanteil der Wohnung aus?

6. Welche Naturalleistungen erhält der Schuldner für seine Leistungen neben der Stellung des Wohnraums (Post, Begleitung, Telefon- und Fernsehnutzung, Nutzung eines Fahrzeugs, gegebenenfalls mit Hersteller und Fahrzeugtyp zu bezeichnen, Zahlungen auf Versicherungen)?

II. Im übrigen wird der Antrag auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung als unbegründet zurückgewiesen.

III. Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Erinnerung des Gläubigers ist zulässig und teilweise begründet.

Der Gläubiger betreibt aus einem Urteil des Amtsgerichts Dinslaken (32 C 188/10) die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Der Schuldner hat am ... 2015 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Mit Schreiben vom 29.06.2016 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers eine Nachbesserung des vorliegenden Vermögensverzeichnisses unter Angabe einzelner Fragen beantragt. Dabei wurde als Gläubiger die Firma Dr. med. .. GbR angegeben, die allerdings nicht Gläubigerin des Titels ist. Der Gerichtsvollzieher hat den Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft des Schuldners mit Schreiben vom 16.08.2016 zurückgewiesen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat zunächst namens der Firma Dr. med. ... GbR Erinnerung eingelegt. Mit Schreiben vom 21.09.2016 wurde klargestellt, die Erinnerung solle namens des Gläubigers Dr. med. ... erfolgen.

Der Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses ist teilweise begründet.

Der Gerichtsvollzieher hat zunächst zu Recht eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses abgelehnt, da der Antrag durch eine GbR gestellt wurde, die nicht Inhaber des Titels ist.

Soweit der Gerichtsvollzieher auch nach Klarstellung durch den Bevollmächtigten des Gläubigers über den Antragsteller eine Ergänzung abgelehnt hat, war dies teilweise nicht begründet.

Die Beschwerdekammer des Landgerichts Aschaffenburg hat im Beschluss vom 08.05.2000 (4 T 52/2000) ausgeführt, wenn ein Schuldner seiner Lebensgefährtin den Haushalt führe, wofür er Kost, Logis und eine finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt erhält, habe er im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die gesamten Umstände der Haushaltsführung darzutun (insbesondere den Namen der Lebensgefährtin und den gezahlten Unterstützungsbetrag mitzuteilen). Nur so werde der Gläubiger in die Lage versetzt, zu prüfen, ob es sich bei den Zuwendungen um verschleiertes Arbeitseinkommen im Sinn des § 850 h Abs. 2 ZPO handele.

Diese Rechtsprechung der für das Amtsgericht Obernburg zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts Aschaffenburg entspricht der überwiegenden Rechtsprechung. Es entspricht der überwiegenden Ansicht der Gerichte, dass auch die Haushaltsführung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter dem Gesichtspunkt des § 850 h ZPO überprüfbar sein müsse. Ob die Angaben des Schuldners letztlich zu einem Pfändungserfolg führen, ist für die Verpflichtung des Schuldners zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses ohne Belang.

Allerdings sind nicht sämtliche der vom Gläubiger vorgetragenen Ergänzungsfragen zur Ermittlung eines gegebenenfalls verschleierten Einkommens erforderlich. Dies gilt für die Fragen Nr. 4, 7, 9 und 10. Insoweit besteht kein Anspruch auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses.

Insoweit war die Erinnerung daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen. Zum einen war die Erinnerung hinsichtlich der Antragstellung durch die Firma Dr. med. ... GbR nicht zulässig, sowie teilweise nicht begründet und darüber hinaus können nach der Rechtsprechung des BGH die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens dem Schuldner nicht auferlegt werden, weil er vom Verfahren keine Kenntnis hatte und sich nicht zur Sache äußern konnte (BGH Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15).

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published on 08/10/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 11/15 vom 8. Oktober 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1, § 130 Nr. 6, § 130a, § 802c; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3, Abs. 4 a)
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