| |
| Die Klage ist zulässig, jedoch lediglich bezüglich eines noch reinen Schadenersatzbetrages, der noch nicht gezahlt wurde, in Höhe von 217,36 EUR nebst Zinsen, sowie eines Anspruches von nicht gezahlten außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten aus dem außergerichtlich geregelten Betrag in Höhe von 280,48 EUR nebst Zinsen, sowie in diesem Verfahren als Nebenforderung auszuurteilende Anwaltskosten in Höhe von weiteren 46,41 EUR nebst Zinsen, begründet. |
|
| Im Übrigen war die Klage abzuweisen. |
|
| Vorausschickend wird daran erinnert, dass die Parteien sich über die Haftungsquote nicht streiten und daher auch diese vom Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen ist mit einem Haftungsanteil der Beklagten von 75 % des der Klägerin erwachsenen Gesamtschadens. |
|
| Der Hauptstreitpunkt der Parteien besteht nach ihrem Vorbringen darin, welchen Restwert das beim Unfallgeschehen beschädigte Fahrzeug der Klägerin nach Schadenseintritt noch ausweist und mit welcher Höhe er in die Schadensberechnung einzustellen ist. |
|
| Die Klägerin rechnet hier entsprechend dem Gutachten S. mit einem Restwert von 1.300,- EUR. Die Beklagten rechnen mit dem fiktiven Restwert von 2.280,- EUR, den ein von der Beklagten Ziffer 2 nachbenannter Händler gezahlt hätte, hätte die Klägerin diesen der Beklagten Ziffer 2 nur rechtzeitig benannt. |
|
| Auf diese Problematik des Falles kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an, nachdem die Klägerseite (insoweit im Tatbestand nicht wiedergegeben) Mühe hatte, die Identität der Beklagten Ziffer 2 als zuständiger Haftpflichtversicherung zu ermitteln. |
|
| Das Gericht sieht die Frage, ob die Abwrackprämie als Ersatzrestwert in die Abrechnung einzustellen ist, als das Hauptproblem des Falles an. Nach Auffassung des Gerichts gibt es keinerlei Grund, die von der Klägerseite unstreitig erzielte Abwrackprämie als konkreten Ersatzrestwert nicht zu berücksichtigen. |
|
| Jeder von einem Gutachter veranschlagte Restwert ist eine grobe Schätzung, die ihre Rechtfertigung im Sachverstand des Gutachters findet. Es sind vielerlei Umstände denkbar, die bei einer konkreten Schadensabwicklung den tatsächlich zu erzielenden Erlös für das beschädigte Kraftfahrzeug von dem Schätzwert abweichen lassen. |
|
| Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat diese Problematik immer wieder behandeln müssen und für das Amtsgericht Nürtingen sind zwei tragende Säulen hierbei sichtbar geworden, die das Amtsgericht Nürtingen auch anwendet. Zum Einen geht es darum, dass der Geschädigte keine überobligationsmäßigen Anstrengungen schuldet, um bei dem Verwerten des beschädigten Kraftfahrzeuges einen möglichst maximalen Erlös zu erzielen. Zum Anderen begrenzt der Bundesgerichtshof den Schaden durch das sogenannte Bereicherungsverbot, der Geschädigte soll nicht nach der Schadensregulierung über ein größeres Vermögen verfügen als vor Eintritt des Schadens. |
|
| Diese beiden Eckpfeiler finden im konkreten Fall Anwendung. |
|
| Der im Tatbestand dieses Urteils näher zitierte Aufsatz, NJW Heft 3 /2010, Seite 117ff., kommt nach eingehender Darstellung zu dem Schluss, dass ein entscheidender Einwand gegen die Anrechnung des durch die Abwrackprämie erzielten Vorteils sich aus der klassischen Kategorie der versagten Vorteilsausgleichung ergäbe. Schließlich beruhe der mit der Prämie verbundene Vermögenszuwachs zwar auf dem Minderwert des beschädigten Wagens, könne aber erst durch die Anschaffung eines Neuwagens realisiert werden. Dazu sei der Geschädigte aber nicht verpflichtet. Es handele sich deshalb um eine Entscheidung des Geschädigten, überobligatorische Anstrengungen auf sich zu nehmen, um aus der durch den Schaden entstandenen Situation Vermögensvorteile zu ziehen. Es bestehe Einigkeit, dass solche Vorteile dem Geschädigten verbleiben und nicht zu einer Minderung des Schadenersatzanspruches führen. |
|
| Es wird weiter eingewandt, dass der Zuwendungszweck, den die Abwrackprämie habe, nur dann gewährleistet sei, wenn die Prämie im Ergebnis nur dem Schädiger zugute käme. Es entspräche daher dem Förderzweck, dass der Begünstigte auch tatsächlich von der Prämie profitiere. Die Situation sei hinsichtlich der Berücksichtigung des Zuwendungszwecks vergleichbar mit Fällen, in denen durch die Schädigung freigiebige Zuwendungen von dritter Seite hervorgerufen werden. Diese seien nach einhelliger Ansicht nicht anrechenbar, da andernfalls der Zuwendungszweck unterlaufen würde. Diese Wertung müsse sich hier durchsetzen. |
|
| Am Ende der Betrachtung kommt das Verfasserduo des genannten Aufsatzes allerdings zu dem Ergebnis, bei Beschädigung eines Kraftfahrzeuges, das ohnehin abgewrackt worden wäre (gemeint ist das vor Schadenseintritt gefasste Vorhaben des später Geschädigten, sein Fahrzeug zur Erlangung der Abwrackprämie der Verschrottung zuzuführen) , könne auch der Schädiger davon profitieren, dass der darauf beruhende ersparte Vermögensverlust bei der Verschrottung im Wege des Vorteilsausgleiches regelmäßig zu berücksichtigen sei. |
|
| Diese Differenzierung vermag das Amtsgericht Nürtingen nicht mitzumachen. |
|
| Sinn oder Unsinn der Abwrackprämie wurde schon mannigfach besprochen, etwa in dem abwertenden Sinn, dass es sich um eine Wahlkampfmaßnahme der damals regierenden großen Koalition auf Bundesebene gehandelt habe, um möglichst Wählerstimmen zu ködern und um die Konjunktur zu befeuern. Es wurden mannigfache Einwände erhoben, dass es sich nur um ein Strohfeuer handele und danach die Neuwagenkaufbereitschaft rapide abnehme, weil sowieso vorgesehene Käufe wegen des Mitnahmeeffektes vorgezogen würden. Auch werde Volksvermögen vernichtet, da durchaus noch brauchbare Kraftfahrzeuge verschrottet würden. Den Betrügereien sei Tür und Tor geöffnet, usw. |
|
| An dieser Diskussion möchte sich das Amtsgericht Nürtingen ausgesprochenermaßen nicht beteiligen. |
|
| In unserem Zusammenhang geht es ausschließlich darum, was für ein Wert dem konkreten Objekt - beschädigtes Kraftfahrzeug - nach dem Unfallereignis unter der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktsituation und sonstigen Angeboten zuzumessen ist. Im März 2009 bedeutete das, dass die Klägerin ohne besondere Anstrengung bei ruhiger Überlegung des Wertes ihres Fahrzeuges nach der Beschädigung und der bei ihr aufgrund des Schadensereignisses anstehenden Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges, zu dem Schluss kam, dass sie das alte Fahrzeug, das länger als ein Jahr in ihrem Besitz war und auch das Gesamtalter hatte, um in den Genuss der Abwrackprämie beim Abwracken zu kommen, nun dieser besonderen Verwertung (Abwracken) zuführen werde. Das Gericht kann bei diesem kühl kalkulierten Vorgang überhaupt keine überobligatorische Schadensminderung sehen, sondern die Klägerin hat die Gelegenheit beim Schopfe ergriffen und das getan, was ihr wirtschaftlich günstig schien. Sie war nicht verpflichtet, einen sich Neuwagen anzuschaffen und hat es auch nicht getan. Sie hat allerdings ein Kraftfahrzeug gekauft, das die weiteren Bedingungen der Abwrackprämie erfüllte, nämlich das Kraftfahrzeug durfte nicht länger als ein Jahr zum Zeitpunkt des Erwerbes erstmals zum Straßenverkehr zugelassen sein. |
|
| Aus der Anlage K 5 ist ersichtlich, dass die Beklagte ein Kraftfahrzeug erworben hat, das erstmals auf den Hersteller selber, nämlich die A. AG am 26.04.2008 zugelassen wurde. Es handelte sich mithin um einen sogenannten Jahreswagen. |
|
| Folgerichtig hat die Klägerin auch bei der Frage der Dauer des Suchens nach einem Ersatzfahrzeug konkret das Datum genommen, das der Zulassung des „neuen“ Ersatzfahrzeuges für sie entsprochen hat. Die Klägerin selber ist mithin sehr konsequent an dem tatsächlichen Ablauf des Geschehens entlang vorgegangen, was den Zusammenhang zwischen Nutzungsausfalldauer und Datum des Erwerbes des Ersatzfahrzeuges angeht. |
|
| Die temporäre Geltung der Subvention Abwrackprämie ist im Kontext des konkreten Wertes eines Vermögensgegenstandes zu sehen, dass glückhafterweise ein genügend altes Fahrzeuges, das genügend lang im Besitz des letzten Eigentümers war, geopfert wird für die Anschaffung eines Neuwagens oder quasi Neuwagens. Dies zu entscheiden obliegt jedem einzelnen Vermögensinhaber, hier dem des beschädigten Fahrzeuges, und kann von niemand anderem erzwungen werden. Es ist ausschließlich Sache des Eigentümers, ob er sich einen Neuwagen leistet oder nicht, ob er lieber ein altes größeres Fahrzeug haben möchte oder ein kleines neues. All dies darf ihm niemand vorschreiben. Wenn, wie hier, der Geschädigte sich so entscheidet, dass er die Abwrackprämie mitnimmt, ist objektiverweise festzustellen, dass damit unter Einsatz des beschädigten Fahrzeuges der Schaden verringert wurde. |
|
| Das Gericht kann beim besten Willen keine überobligatorische Schadensminderung (ein besonderes -ersichtlich aufwendiges- Forschen nach günstigen Umständen durch die Klägerin) feststellen. |
|
| Der Einwand der Vereitelung des Zuwendungszwecks ist fehlsam, weil es sich bei der temporären Subvention eben nicht um eine freigiebige Zuwendung handelte, sondern das Erlangen der Subvention an ein bestimmtes Verhalten geknüpft war, hier das Einsetzen eines bestimmten Kriterien genügenden Vermögenswertes. |
|
| Die Polemik des Klägervertreters über die Bereicherung der Versicherungswirtschaft ist abwegig, zumal auch dem Klägervertreter klar sein müsste, dass hinter der Versicherungswirtschaft bei dem herrschenden Pflichtversicherungssystem in erster Linie die Gesamtheit aller Haftpflichtversicherten steht. Das heißt, je weniger aufwendig der Schaden ist, desto niedriger können die für die Versicherten auszurechnenden Prämien sein. |
|
| Nach Allem hält das Gericht dafür, dass unabhängig von der Frage, wann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sich entschließt, sein Fahrzeug einer besonderen Verwertung zuzuführen, ob nun vor oder nach dem Unfallgeschehen, das konkrete Tun und dessen Aufwand zu berücksichtigen ist, bei der Entscheidung der Frage, ob dieses Tun sich als überobligatorisch darstellt oder nicht. |
|
| Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass natürlich das „unvernünftige“ Umgehen mit dem beschädigten Fahrzeug, etwa anzünden und das Wrack in den Garten stellen als Kunstwerk (vgl. Heinrich Böll, Ende einer Dienstfahrt), nicht dazu zu führen vermag, den geschätzten Restwert des Fahrzeuges, in diesem Falle 1.300,- EUR, zu unterbieten. |
|
| Nachdem nunmehr geklärt ist, dass die Abwrackprämie in vollem Umfang den Restwert bei der Schadensabwicklung darstellt, ergibt sich somit folgendes Rechenwerk, das allerdings auch Faktoren mit aufnehmen muss, die die Parteien bei ihrer beschränkten Betrachtungsweise völlig ausgeblendet haben. So muss mithin bei der Frage des Wiederbeschaffungswertes der Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer zugrundegelegt werden, da sich ja die Klägerin tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Und in diesem Vorgang ist ebenfalls Mehrwertsteuer enthalten. |
|
| Danach ist von folgender Berechnungsweise auszugehen: |
|
|
|
- Wiederbeschaffungswert brutto unter Einschluss der Differenzbesteuerung gemäß Gutachten S. |
|
|
- abzüglich Restwert (Abwrackprämie) |
|
|
- zuzüglich (unstreitig) Sachverständigengutachtenkosten |
|
|
- zuzüglich (unstreitig) An- und Abmeldegebühren |
|
|
- zuzüglich (unstreitig) Kostenpauschale |
|
|
|
| Nachdem der Klägerin ihr konkretes Verhalten, nämlich das Erwerben eines Neufahrzeuges im Zusammenhang mit der Abwrackprämie auch schadensmindernd angerechnet wird, muss ihr für die Dauer des Entbehrens eines fahrfähigen Fahrzeuges bis zur konkreten Innehabung des mit Hilfe der Abwrackprämie erworbenen Neufahrzeuges diese Dauer in vollem Umfang zugerechnet werden und darf nicht verkürzt werden auf die abstrakte Dauer der Wiedererlangung eines dem geschädigten Fahrzeuges adäquaten Gebrauchwagens. Dies scheint dem Gericht nur konsequent zu sein. |
|
| Allerdings bedeutet dies, dass die zu Recht eingestellten 27 Tage im Hinblick auf die Laufleistung und das Alter des Fahrzeuges nicht mit 39,- EUR pro Tag angesetzt werden, sondern mit 29,- EUR. Dies führt zu einer Nutzungsausfallentschädigung, die als berechtigt angesehen wird, von 783,- EUR. |
|
| Aufaddiert ergeben alle Schadenspositionen 3.526,95 EUR. |
|
| Hiervon schulden die Beklagten 75 %. Dies entspricht einem Gesamtschadensbetrag von 2.645,21 EUR. |
|
| Wie bereits im Tatbestand im Einzelnen aufgeführt, sind hiervon die konkret genannten Zahlungen der Beklagten Ziffer 2 von 2.000,- EUR, 379,10 EUR und 48,75 EUR abzusetzen. Es bleibt ein zuzusprechender Hauptsachebetrag von 217,36 EUR. |
|
| Dieser Betrag war angesichts der Schadensbezifferung und Fristsetzung durch das Schreiben des Klägervertreters vom 21.04.2009 ab dem 07.05.2009 unter Verzugsgesichtspunkten zu verzinsen. |
|
| Zu den geltend gemachten Anwaltskosten: |
|
| Der Vortrag der Beklagten, auf die Anwaltskosten sei ein Betrag von 272,87 EUR gezahlt worden, unter Hinweis auf die Anlage K 3, ist seitens der Klägerin bestritten, die vorgelegten Unterlagen weisen nicht aus, dass die Beklagten irgendeinen Betrag auf Anwaltskosten bezahlt hätten. Da die Beklagten die behauptete Erfüllung nicht nachgewiesen haben und auch keinerlei Beweis angetreten haben, war von der Nichterfüllung auszugehen. |
|
| Ausgangspunkt sind die Anwaltskosten, die angefallen wären, hätte der Klägervertreter von vornherein nur den berechtigten Anspruch in Höhe von 2.645,21 EUR bei den Beklagten angemeldet. |
|
| Aus diesem Streitwert eine Geschäftsgebühr ergibt 189,- EUR x 1,3, mithin 245,70 EUR, zuzüglich 20,- EUR Postpauschale, führt zu 265,70 EUR, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer mit 50,48 EUR, führt zu 316,18 EUR. |
|
| Aus der Position Kostenersatz für Aktenübersendung mit 14,28 EUR sind 75 % berechtigt, mithin 10,71 EUR. |
|
| Die unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverfolgungskosten aus unerlaubter Handlung der Klägerin zustehenden Kosten (Ersatz der sie treffenden Anwaltskosten) belaufen sich auf 326,89 EUR. |
|
| Um jedoch zu ermitteln, wie hoch sich der Streitwert des Verfahrens bemisst, ist noch zu unterscheiden zwischen dem, was außergerichtlich erledigt wurde und dem, was dann ins streitige Verfahren übergegangen ist. |
|
| Aus Streitwert von berechtigten 217,36 EUR ergeben sich eine Geschäftsgebühr mit 1,3 x 25,- EUR, mithin 32,50 EUR, plus 20 % Postpauschale mit 6,50 EUR, Zwischensumme 39,- EUR, zuzüglich Mehrwertsteuer mit 7,41 EUR, ergibt 46,41 EUR. |
|
| Der letztgenannte Betrag ist jener, der im Kostenfestsetzungsverfahren als anrechnungsfähige Nebenkosten zu berücksichtigen sein wird. |
|
| Der Differenzbetrag zwischen 326,89 EUR und 46,41 EUR, also 280,48 EUR, entspricht dem, was durch außergerichtliche Erledigung abgedeckt ist und nicht zu den Nebenforderungen im Sinne des Kostenrechtes zu rechnen ist. |
|
| Hierüber verhält sich Tenor Ziffer 2 dieses Urteils. Bei der Verzinsung wurde beachtet, dass die Klageerhöhungsschrift den beiden Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugestellt wurde, daher kam es zu der gestaffelten Zinspflicht der Beklagten. |
|
| Die bereits genannten 46,41 EUR wurden in Tenor Ziffer 3 des Urteils ausgeworfen. |
|
| Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerseite bezüglich des Betrages von 280,49 EUR, der dem berechtigten Anwaltskostenaufwand für den außergerichtlich bereits abgegoltenen Schadenersatz entspricht, noch nicht bedient war, und daher dieser Teil der Anwaltskosten als Hauptforderung anzusehen ist, zuzüglich der zugesprochenen 217,36 EUR, mithin zu einem Teilbetrag von 497,85 EUR an der Gesamthauptsache von 1.511,26 EUR obsiegt hat. |
|
| Dies führt zu einer Kostenquote von 67 (Klägerin) : 33 (Beklagte als Gesamtschuldner). |
|
| Bei der Kostenentscheidung angewandt wurden §§ 92 Abs. I, 100 Abs. IV ZPO. |
|
|
|