Amtsgericht Nürnberg Urteil, 22. Mai 2015 - 18 C 10269/14

published on 22/05/2015 00:00
Amtsgericht Nürnberg Urteil, 22. Mai 2015 - 18 C 10269/14
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Gründe

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 18 C 10269/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht ... am 22.05.2015 folgendes

Anerkenntnis- und Schlussurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Rechnung der ... Rechnungs-Nr.: A02113/14 vom 11.07.2014 in Höhe von 807,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2014 freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 807,18 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Begleichung einer Rechnung. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag.

Der Kläger war Betroffener in einem Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Er beauftragte daher am 26.06.2014 die ... mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Messung für die Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 23.06.2014 Deckungsschutz für die Einholung des Gutachtens erteilt.

Die ... erstellte am 11.07.2014 das Gutachten. Mit Rechnung vom 11.07.2014 stellte sie dem Kläger hierfür 807,18 € in Rechnung. Die Rechnung war maschinell erstellt und nicht unterschrieben. Die Beklagte leistete zunächst keine Zahlung, sondern machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis der Kläger ihr die wirksame Ausübung des Bestimmungsrechtes des Sachverständigen nach § 315 BGB durch Unterzeichnung der Rechnung nachgewiesen habe.

Der Kläger trägt vor, dass ein derartiges Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht bestünde. § 315 BGB kenne ein Schriftformerfordernis ebenso wenig wie das Erfordernis einer unterschriebenen Rechnung. Von daher sei dies keine Fälligkeitsvoraussetzung. In der Rechnung sei erkennbar die Vergütung bestimmt worden.

Mit Schriftsatz vom 27.03.2015 hat die Klagepartei eine vom Sachverständigen ... unterzeichnete Rechnung (Anlage K4) vorgelegt. Die Beklagte hat daraufhin erklärt, dass sie die Klageforderung insgesamt mit Ausnahme der Verfahrenskosten anerkennt.

Der Kläger beantragt,

gemäß dem Anerkenntnis der Beklagten ein Anerkenntnis zu erlassen und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte trägt vor, dass es sich bei dem Anerkenntnis um ein sofortiges Anerkenntnis handele, weshalb dem Kläger die Kosten aufzuerlegen seien. Die Rechnung des Sachverständigen sei bis zur Übersendung der unterschriebenen Rechnung nicht fällig gewesen. Die Leistung sei vorliegend nach § 315 BGB zu bestimmen gewesen. Der nicht unterzeichneten Rechnung habe es an einer solchen Bestimmung ersichtlich gefehlt, da keine natürliche Person die streitgegenständliche Rechnung erstellt oder die Verantwortung hierfür übernommen habe. Die Beklagte habe daher ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen dürfen, bis zu dem Zeitpunkt als der Kläger ihr die wirksame Ausübung des Bestimmungsrechtes durch Übersendung der unterzeichneten Rechnung nachgewiesen habe.

Die Entscheidung erfolgte gemäß §§ 128 Abs. 3, 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Beklagte war entsprechend ihrem Anerkenntnis nach § 307 ZPO zu verurteilen.

Die Beklagte trägt indes auch die Kosten des Rechtsstreits.

Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO, wonach die Klagepartei die Kosten des Verfahrens tragen müsste, ist vorliegend nicht anzunehmen. Vielmehr hat die Beklagte durch ihr Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Soweit sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, weil die Rechnung der ... vom 11.07.2014 nicht unterschrieben war, so begründet dies kein Zurückbehaltungsrecht. Grundsätzlich bedarf eine Rechnung keiner Unterschrift, vgl. Palandt, BGB, 72. A., § 286 Rn. 28.

Soweit sich die Beklagte auf eine Leistungsbestimmung nach § 315 BGB beruft, ist bereits fraglich, ob § 315 BGB im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt. Bei der Gutachtenserstattung handelt es sich um einen Werkvertrag nach § 631 BGB. Nach § 632 Abs. 2 BGB ist, wenn die Höhe der Vergütung nicht vertraglich vereinbart ist, die übliche Vergütung anzunehmen. Erst wenn eine übliche Vergütung nicht zu ermitteln ist, kann die Bestimmung einseitig durch den Unternehmer nach § 315 BGB erfolgen. Im vorliegenden Fall wäre die übliche Vergütung ohne weiteres durch einen Vergleich mit anderen Sachverständigen zu ermitteln. Dass eine einseitige Bestimmung nach § 315 BGB zu erfolgen hatte, ist nicht ersichtlich.

Jedoch selbst wenn man eine solche Bestimmung nach § 315 BGB verlangt, so ist diese konkludent in der Rechnungsstellung zu sehen. Eine bestimmte Form ist für die Bestimmung, welche eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, nicht vorgesehen. Sie kann daher auch durch schlüssige Handlung erfolgen und ist formlos gültig, vgl. Palandt, BGB, 73. A., § 315 Rn. 11.

Nachdem kein Zurückbehaltungsrecht beklagtenseits bestand, hätte die Beklagte bereits vor Klageerhebung die Forderung begleichen müssen. Weil die Beklagte dies nicht getan hat, hat sie Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Die Beklagte trägt daher die Kosten des Rechtsstreits.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Nürnberg, Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V
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published on 22/05/2015 00:00

Gründe Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit ... - Kläger - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: ... wege
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Gründe Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit ... - Kläger - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: ... wege
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Annotations

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.