Amtsgericht Nürnberg Urteil, 24. März 2015 - 13 C 8730/14
Gericht
Gründe
Amtsgericht Nürnberg
Az.: 13 C 8730/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 24.03.2015
L., JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch den Richter am Amtsgericht Dr. Nielsen am 24.03.2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2015 folgendes
Endurteil
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2014zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt 29 Prozent der Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger trägt 71 Prozent der Kosten des Rechtsstreits.
II.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.350,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach dem Verkauf eines Gebrauchtwagens und der Beseitigung von Mängeln um Schadenersatz wegen eines merkantilen Minderwertes.
Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 08.05.2014 einen gebrauchten PKW der Marke Audi, Modell Q5 zu einem Preis von 43.500,00 €. Nach Übergabe des Fahrzeuges bemerkte der Kläger, dass nach einer Fahrzeugwäsche im rechten vorderen Fußraum Wasser eingetreten war. Vom 04.06. bis 05.06.2014 wurde in der Autowerkstatt ein
Reparaturversuch durchgeführt. Dabei wurden ein Gehäusebauteil und ein Schlauch der Klimaanlage ausgetauscht. Nach dem Reparaturversuch kam es bei Regen jedoch zu weiteren Wassereintritten in das Fahrzeug. Bei einem erneuten Reparaturversuch vom 24. bis 25.06.2014 wurde eine Reparatur an der Frontscheibe vorgenommen. Gleichwohl kam es bei einer Begutachtung am 28.06.2014 zu einem neuen Feuchtigkeitseintritt. An der Lenksäule des Fahrzeuges wurden deutliche Korrosionsspuren festgestellt. Daraufhin ließ die Beklagte am 08.07.2014 das Fahrzeug abholen und führte umfangreiche Reparaturarbeiten durch. Im Einzelnen wurden der Ansaugstutzen, die Lenksäule, ein Gebläsemotor, der Teppichboden und eine Lenk-Zwischenwelle gewechselt. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 27.07.2014 wieder zur Verfügung gestellt. Zum weiteren Eintritt von Feuchtigkeit kam es nach der letzten Reparatur nicht mehr.
Mit Schreiben vom 28.08.2014 forderte der Kläger von der Beklagten wegen des erhöhten Reparaturrisikos und des Minderwertes des Fahrzeuges bei einem möglichen Verkauf Schadenersatz. Er setzte hierfür 10 Prozent des Kaufpreises an, mithin 4.350,00 €. Die Beklagte wies diesen Anspruch mit Schreiben vom 09.09.2014 zurück.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er eine Wertminderung von 10 Prozent des Kaufpreises verlangen könne. Die Bagatellschadensgrenze sei bei Weitem überstiegen. Bei einem Verkauf des Fahrzeuges sei der Kläger verpflichtet, potentielle Käufer auf die eingetretene Feuchtigkeit hinzuweisen. Eine Beschränkung des sog. merkantilen Minderwertes auf Unfallfahrzeuge sei rechtlich unzutreffend.
Der Kläger verlangt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.350,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2014 nebst vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Sachmangel durch die Reparatur vollumfänglich beseitigt worden sei. Es bestehe kein erhöhtes Reparaturrisiko an dem Fahrzeug. Es gebe auch keine Wertminderung, nachdem das Problem vollständig fach- und sachgerecht beseitigt worden sei.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass eine Offenbarungspflicht der Feuchtigkeitsschäden bzw. des Eintritts von Feuchtigkeit bei einem Weiterverkauf nicht bestehe. Eine Offenbarungspflicht bestehe nach ständiger Rechtsprechung nur für Unfallschäden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Sascha Kohl.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 1.250,00 € aus § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Der verkaufte Gebrauchtwagen weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auf, der in Form des merkantilen Minderwertes auch nach der vollständigen Reparatur weiter besteht.
Grundsätzlich wird der merkantilen Minderwert nur im Zusammenhang mit einem Unfallschaden anerkannt. Der Begriff ist nicht als Beschreibung eines Sachmangels entstanden, sondern als Schadensposition nach einem Unfall, der eine deliktische Haftung auslöst. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20.05.2009 (Az.: VIII ZR 191/07) dargelegt, dass dem Gedanken eines merkantilen Minderwertes bei einem Unfallfahrzeug der Gedanke zugrunde liegt, dass trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen eines nicht auszuschließenden Verdachts verborgen gebliebener Schäden und des Risikos höherer Schadensanfälligkeit in Folge nicht fachgerechter Reparatur, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines derart beschädigten Kraftfahrzeuges bestehe. In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, lag der Klage eine fachgerechte Neulackierung nach Kratzschäden zugrunde. Hier stand nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht zu befürchten, dass verborgen gebliebene Schäden zurückgeblieben seien oder sonst unkalkulierbare Risiken einer höheren Schadensanfälligkeit bestünden. Gleiches gelte bei dem Austausch geschädigter Teile an einem Kraftfahrzeug.
Aufgrund dessen war der Beweisbeschluss vom 30.12.2014 in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2015 näher konkretisiert worden. Die Frage war dem Sachverständigen dahingehend eingeengt vorgelegt worden, dass er aus sachverständiger Sicht darlegen solle, ob bei dem streitgegenständlichen Schaden ein derartiger Schaden anzunehmen sei, dass er in dem Sinne mit einem Unfallschaden vergleichbar sei, dass zu befürchten stehe, dass das Fahrzeug weitere verborgen gebliebene Schäden aufweise oder sonst unkalkulierbare Risiken einer erhöhten Schadensanfälligkeit bestünden.
Diese Frage hat der Sachverständige in einem überzeugenden Gutachten bejaht. Der Sachverständige bezog sich dabei auf die Tatsache, dass der Bodenbelag vor der Reparatur nass gewesen war, sich an der Lenksäule oberflächliche Korrosion gezeigt hatte und am Heizungskasten Wassertropfen und Feuchtigkeit vorhanden gewesen waren. Der Sachverständige bezog sich zudem auf die durchgeführte Reparatur und hier insbesondere auf eine Instandsetzung am Kabelbaum, deren genauer Umfang vom Sachverständigen jedoch nicht mehr festgestellt werden konnte.
Auf dieser Grundlage kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass Feuchtigkeit insbesondere, wenn diese auch Steuergeräte und Kabelbäume betriffet, ein erhebliches Reparaturrisiko mit sich bringt. Hier ist insbesondere die Kapillarwirkung der Feuchtigkeit zu beachten. Feuchtigkeit wird demgemäß über die Stecker der Leitungssätze in die Kabel hineingezogen, was zu einem späteren Zeitpunkt zur Korrosion und Ausfall des Kabels führen kann. Dabei ist zu sehen, dass im Innenraum der Fahrzeuge bauseits auf die Abdichtung der Stecker und der Kabelstränge kein gesteigerter Wert gelegt wird, da in der Regel im Innenraum nicht mit Feuchtigkeit zu rechnen ist. Dieser Umstand erhöht die Gefahr von erst langfristig wirkender Korrosion. Der Sachverständige hatte zur Vorbereitung des Gutachtens spezifische Gutachten beigezogen, die nach Hochwasserereignissen gefertigt worden waren. Diese Untersuchungen von Hochwasserschäden konnten belegen, dass zuvor kalkulierte Reparaturkosten nicht zutreffend gewesen waren und aufgrund der speziellen Problematik von Feuchteschäden ganz erhebliche, nicht vorhersehbare Reparaturen erforderlich gewesen waren. Aus diesen Gründen ist aus sachverständiger Sicht der hier aufgetretene Feuchteschaden eher mit einem Unfallschaden vergleichbar als mit dem Austausch einzelner Teile oder der Lackierung eines Fahrzeuges.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Er ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetent und gründlich bekannt. Das Gutachten war plausibel und in sich widerspruchsfrei.
Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige nach verschiedenen Berechnungs-Methoden den merkantilen Minderwert auf durchschnittlich zwischen 1.000,00 und 1.500,00 € festgesetzt.
Auf dieser Grundlage schätzt das Gericht den merkantilen Minderwert auf 1.250,00 € (§ 287 ZPO). Das Gericht kann diese Schätzung selbst vornehmen. Es ist aufgrund seines Aufgabenzuschnittes mit einer Vielzahl von Streitigkeiten auf dem Gebiet von Verkehrsunfällen bzw. dem Kauf oder Verkauf von Kraftfahrzeugen befasst.
Der Kläger kann von der Beklagten weiterhin die geltend gemachten Verzugszinsen verlangen, allerdings erst ab dem 25.09.2014. Mit diesem Datum hat die Beklagte die Ansprüche des Klägers endgültig zurückgewiesen. Das Schreiben selbst, mit dem zur Zahlung aufgefordert worden war, kann keinen Verzug begründen, da eine schuldrechtliche und keine deliktische Haftung vorliegt.
Der Kläger kann weiterhin die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung nicht verlangen. Auch hier ist zu sehen, dass ein schuldrechtlicher Anspruch besteht. Der Kläger hatte seinen Prozessvertreter bereits vor Eintritt des Verzuges beauftragt. Der Verzug war damit nicht ursächlich für die Entstehung der Kosten der Rechtsverfolgung.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Nürnberg-Fürth 110
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht
Fürther Str. 90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Nürnberg, Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
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(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.