Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 06. Juni 2019 - 18 C 2692/19

published on 06/06/2019 00:00
Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 06. Juni 2019 - 18 C 2692/19
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 335,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 335,40 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Bezahlung der Sachverständigenkosten gemäß §§ 823, 249, 398 BGB, § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG in Höhe von 335,40 €.

Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 15.01.2016 in Nürnberg, für dessen Folge die Beklagte zu 100 % eintrittspflichtig ist. Der Kläger erstellte im Auftrag der Geschädigten ... ein Schadensgutachten und kalkulierte den Reparaturschaden am Fahrzeug auf 866,07 € brutto und 727,79 € netto sowie eine Wertminderung i.H.v. 100,00 €. Die tatsächlichen Reparaturkosten beliefen sich auf 633,28 € netto und 753,60 € brutto. Die Beklagte leistete auf das Sachverständigenhonorar, das der Kläger nach BVSK 2015 mit 335,40 € geltend macht, keine Zahlung. Sie ist der Ansicht, dass die Erholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war, da ein Bagatellschaden vorgelegen habe.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Rn. 16 - juris). Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist dabei grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH vom 15. Oktober 2013, Az. VI ZR 528/12). Ob die Erstellung eines Sachverständigengutachtens ausnahmsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich ist, bestimmt sich aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters (BGH vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Rn. 17 - juris) unter Berücksichtigung seiner seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie der möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (BGH vom 15. Oktober 2013, Az. VI ZR 471/12, Rn. 19 - juris).

Ein Indiz für die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bildet der durch das Gutachten festgestellte Reparaturaufwand (BGH vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Rn. 18 - juris). Im Hinblick auf die Entwicklung der Reparaturkosten werden heute überwiegend die Grenzen bei Reparaturkosten zwischen 750,00 € und 1.000,00 € gesehen. Vorliegend ist hier ein Grenzbereich betroffen. Die vom Sachverständigen ermittelten Bruttoreparaturkosten betragen 866,07 € brutto und die tatsächlichen Reparaturkosten haben 753,60 € brutto betragen.

Es kann hier keine feste Grenze gezogen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass für den Geschädigten bei einer ex ante-Betrachtung die Höhe des exakten Schadens nicht absehbar ist. Da es zur Begründung des Anspruchs auf die Einschätzung des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung ankommt, darf die Einschaltung eines Sachverständigen nur dann als nicht notwendig betrachtet werden, wenn auch für einen Laien ausgeschlossen werden kann, dass er der sachverständigen Beratung bedarf (BGH VersR 2005, 380). Im Bereich der Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen ist das nur dann der Fall, wenn offensichtlich nur oberflächliche Schäden (an Blechen oder Zierrat beispielsweise) entstanden sind. Jedwede nach dem Unfallhergang oder dem Schadenbild vertretbare Zweifel, ob nicht verborgene Schäden (Verformungen beispielsweise) entstanden sind, gehen insoweit zu Lasten des Schädigers, der die Beweisnot des Geschädigten zu verantworten hat (Geigel, Haftpflichtprozsss, 1. Teil Allgemeine Begriffe und Rechtsverhältnisse des Haftpflichtrechts 3. Kapitel. Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung von Sachen Rn. 119, beck-online).

Vorliegend soll sich der Unfall durch ein zurücksetzendes Fahrzeug mit Schrittgeschwindigkeit ereignet haben. Dies mag zunächst dagegen sprechen, dass hier erhebliche Schäden zu erwarten waren. Nach dem Gutachten war aber die vordere Stoßstangenverkleidung eingedrückt und verformt, sodass für die Geschädigten nicht ohne weiteres ersichtlich war, dass nur oberflächliche Schäden entstanden sind. Verborgene Schäden ließen sich bei diesem Schadensbild nicht sicher ausschließen. Aus damaliger Sicht konnte sich die Geschädigte nicht darauf verlassen, es liege lediglich ein Bagatellschaden vor. Zumal auch die Frage der Wertminderung gutachterlich zu klären war. Ausgehend davon war die Geschädigte nach dem Unfall berechtigt, ein Schadensgutachten zu erholen.

Die Höhe des Sachverständigenhonorars, das der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung im hiesigen Gerichtsbezirk berechnet hat, blieb unstrittig.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 291 BGB. Die Verzinsung erfolgt ab Zustellung des Mahnbescheids. Eine Verzinsung bereits zum 19.02.2016 kommt nicht in Betracht, da die einseitige Bestimmung eines Zahlungstermins/Frist in einem ersten Forderungsschreiben keinen Verzug begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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published on 30/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 365/03 Verkündet am: 30. November 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.