Amtsgericht Neustadt an der Aisch Endurteil, 25. Aug. 2016 - 1 C 321/15

bei uns veröffentlicht am25.08.2016

Gericht

Amtsgericht Neustadt an der Aisch

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die Wohnung im 2. O… in W… W…, bestehend auf drei Zimmern, Küche, Korridor, Bad/Toilette und ein Kellerabteil zu räumen und nebst sämtlichen Schlüsseln (Haustürschlüssel, Korridorschlüssel, Zimmerschlüssel) herauszugeben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden und zwar hinsichtlich der Hauptsache (Räumung) durch Sicherheitsleistung von 2.500,00 € und hinsichtlich der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.

IV. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.07.2017 gewährt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehren von dem Beklagten die geräumte Herausgabe einer Wohnung in B… wegen mehrerer ordentlicher und außerordentlicher Kündigungen, welche sich auf verschiedenen Gründe stützen.

Am 17.03.1986 schlossen die Mutter der Kläger und der Beklagte einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung in B… Die Miete wurde mit Änderungsvereinbarung vom 26.11.1999 auf 350,00 DM und die Nebenkostenvorauszahlungen auf 30,00 DM erhöht. Derzeit zahlt der Beklagte eine Kaltmiete in Höhe von 200,00 € und eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 15,35 €. Die Kläger sind die Rechtsnachfolger hinsichtlich des Anwesens, in welchem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet.

Die Kläger und ihre Familien sind in Belgien wohnhaft.

Der am ...1939 geborene Beklagte ist schwer erkrankt. Derzeit stehen längerfristige Krankenhaus- und Rehaaufenthalte bevor.

Der Beklagte nutzte über 20 Jahre hinweg einen Schuppen sowie den sich über seiner Wohnung befindlichen Dachboden, welcher von seiner Wohnung aus zugänglich ist. Zudem hat der Beklagte im nicht vermieteten Hausflur und Eingangsbereich verschiedene Dinge gelagert. Nach der Kündigung vom 08.07.2014 durch die Kläger hat der Beklagte seine Dinge aus dem Hausflur und Eingangsbereich entfernt.

Der Beklagte hat seit seinem Einzug im Jahr 1986 keine Schönheitsreparaturen in der streitgegenständlichen Mietwohnung vorgenommen.

Eine Besichtigung der Wohnung hat der Beklagte zunächst verweigert. Nachdem die Kläger diesbezüglich Klage auf Duldung erhoben haben, wurde diesen am 31.10.2015 der Zugang zur Wohnung durch den Beklagten ermöglicht.

Der Beklagte hatte seit über zwei Jahren seine medizinische Fußpflege im Eingangsbereich des Mietshauses durchführen lassen. Hierüber hat sich der Mieter des im Erdgeschoss liegenden Gewerberaums bei den Klägern beschwert.

Die Kläger haben hinsichtlich des Mietverhältnisses mehrfach Kündigungen wie folgt ausgesprochen:

Unter dem 08.07.2014 haben die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs sowie Nichtgewährung des Zugangs zur Wohnung, Verwendung der Wohnung und der Treppe als Lager, Schimmelrisiko durch unangepasste Beheizung der Räume, medizinische Pflege im Hauseingang u.a. ordentlich gekündigt (Anlage K 3). Dieser Kündigung hat der Beklagte am 20.04.2015 widersprochen (Anlage K 4).

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2015 wurde das Mietverhältnis ordentlich wegen Eigenbedarfs gekündigt. Mit dieser Kündigung ist erneut eine Abmahnung hinsichtlich des Vollstellens der Gemeinschaftsflächen, der vertragswidrigen Nutzung der Mietwohnung, Verweigerung des Zutritts zur Wohnung, medizinische Beinpflege im Hauseingang sowie messieähnlicher Zustände ausgesprochen (Anlage K 5). Die dort ausgesprochene ordentliche Kündigung wurde ebenfalls auf die vertragswidrige Nutzung von Dachboden und Schuppen gestützt (Anlage K 5).

Mit der Klageschrift vom 08.06.2015 haben die Kläger erneut eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs und hilfsweise gemäß § 573 a BGB ausgesprochen (Bl. 4 d.A.).

Mit Schriftsatz im hiesigen Verfahren vom 21.12.2015 (Bl. 51 d.A.) haben die Kläger das Mietverhältnis außerordentlich wegen Beleidigungen, welche im hiesigen Verfahren gefallen sind, ausgesprochen. (…) „Zu den weiteren erneut wiederholten und zusätzlich böswillig erfundenen Beschuldigungen und Verdächtigungen gegen mich (…)“

Im Schriftsatz vom 09.11.2015 erklärte der Beklagte u.a. Folgendes:

„Die Klageschrift enthält - neben den bereits benannten vorwiegend in krimineller Weise erhobenen falschen Anschuldigungen und Verdächtigungen - weitere erfundene falsche Tatsachenbehauptungen (…) Es handelt sich - genau wie in allen anderen aufgetischten Klagegründen um strafbare „Vorspiegelung falscher Tatsachen“ die keines weiteren Kommentars bedürfen. (…) sondern zudem mit dem kriminellen Trick arbeiten, indem sie Fotos ohne Herstellungsdatum anfertigen, um dann die erfundene, verlogene Falschaussage - vor Gericht! zu erheben mit der Behauptung (…) aber, das stellt auch eine arglistige Täuschung des Gerichts dar (…) Es handelt sich bei diesen böswillig erfundenen Behauptungen um die Erfüllung der gesetzlichen Straftatbestände der falschen Verdächtigung, des versuchten Prozessbetrugs unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, der Beleidigung, Diskriminierung und der Falschaussage (…) denn, diese Beschuldigungen stellen eine besonders infame Arbeitsweise der Kläger und ihrer Prozessvertretung dar, die bereits mit mafiösen Praktiken vergleichbar erscheinen! (…)“

Mit Schriftsatz vom 06.12.2015 (Bl. 44 d.A.) erklärte der Beklagte u.a. Folgendes:

„(…), dass die nachgewiesenen strafbaren Falschaussagen, Verleumdungen, Beleidigungen und arglistigen Täuschungen der Kläger gegenüber den Beklagten (…) aber, trotz solcher und weiterer unmöglicher bis fragwürdiger Verfahrensbenachteiligungen, die eine Begünstigung der mit kriminellen Methoden arbeitenden Kläger erfüllen (…)“

Nach der Kündigung erklärte der Beklagte im Schriftsatz vom 20.02.2016 (Bl. 90 d.A.) u.a. Folgendes:

„(…) tatsächlich, um kriminelle falsche Verdächtigungen, Verleumdungen und übler Nachreden (…) handelt nicht nur höchst unmoralisch gegenüber einem dreißig Jahre lang „Ihr Haus“ bezahlenden alten kranken, alleinstehenden Mieter, sondern verbrecherisch!“

Mit Schreiben vom 16.03.2016 (Anlage K 11) kündigten die Kläger das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich aufgrund fehlender ausreichender Beheizung, Zustand der Wohnung sowie wegen unberechtigter Nutzung von Dachboden und Schuppen sowie wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aufgrund erfolgter Beleidigungen und Bedrohungen, auch nach der Kündigung vom 21.12.2015.

Die Kläger behaupten, es liege ein Eigenbedarf vor, da die Kläger nach Eintritt in den Ruhestand beabsichtigen würden, mit ihren Familien mehr Zeit in B… zu verbringen und hierfür die Wohnung im 1. Stock und die streitgegenständliche Wohnung benötigen würden. Die Nutzung sei für sechs bis acht Monate im Jahr beabsichtigt.

Die Kläger tragen weiter vor, die Wohnung des Beklagten befinde sich in einem messieähnlichen Zustand. Der Schuppen und der sich über der Wohnung des Beklagten befindliche Dachboden seien zu keinem Zeitpunkt an den Beklagten vermietetet worden. Der Beklagte verursache durch den Zustand der Wohnung Brand-, Schimmel- und Unfallgefahr und verstoße gegen abfallrechtliche Verpflichtungen. Zudem würde der Beklagte durch Überlastung der Decken die Statik des denkmalgeschützten Hauses in Gefahr bringen.

Die Kläger sind der Ansicht, dass das Mietverhältnis durch die Kündigungen wirksam beendet worden sei und beantragen zuletzt,

der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die Wohnung im 2. OG in 9 … B… W…, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Korridor, Bad/Toilette, ein Kellerabteil zu räumen und nebst sämtlichen Schlüsseln (Haustürschlüssel, Korridorschlüssel, Zimmerschlüssel) herauszugeben, hilfsweise zum 31.01.2016, doppelt hilfsweise zum 31.07.2016 bzw. dreifacher hilfsweise zum 31.03.2017.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und hilfsweise die Einräumung einer maximalen Räumungsfrist von 12 Monaten.

Der Beklagte behauptet, die Kläger würden sich lediglich ein paar Tage im Jahr in dem streitgegenständlichen Anwesen aufhalten und dieses verkaufen wollen. Zudem würden die Kläger die sich im Erdgeschoss befindlichen Gewerberäume nutzen können.

Der Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Schuppen sowie Dachboden seien ihm zur Verfügung gestellt worden von der Mutter der Kläger als Rechtsvorgängerin der Kläger. Deshalb habe sich die Miete auf 200,00 € erhöht. Schimmel würde lediglich deshalb vorhanden sein, weil es sich um ein 594 Jahre altes Haus handele, welches feucht sei. Eine Brandgefahr bestünde nicht, da die Wendeltreppe ausschließlich von dem Beklagten benutzt würde und zudem zwei Feuerlöscher deponiert seien. Soweit Statikgefahr bestünde, sei diese auf den Ausbau der Dachgeschosswohnung in den 50iger Jahren sowie darauf, dass die Decke unter der streitgegenständlichen Wohnung nur von einem Holzbalken getragen wird, zurückzuführen sein.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass eine Kündigung nicht auf Beleidigungen gestützt werden könne, da hierbei die Gesamtsituation zu betrachten sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die nicht eidliche Vernehmung der Zeugin N… Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2016. Weiter wurde Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Wohnung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 19.02.2016.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, wobei die Kündigungen teilweise nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt haben.

I.

Den Klägern steht gegen den Beklagten gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückgabe der streitgegenständlichen Wohnung zu, denn die Kündigungen vom 21.12.2015 und 16.03.2016 haben das Mietverhältnis der Parteien wirksam beendet, während die übrigen Kündigungen nicht greifen.

1. Kündigungen wegen Eigenbedarf

Die Kündigungen wegen Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB führen nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses.

a) Kündigungen und Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB Unter dem 08.07.2014, 27.04.2015 und 08.06.2015 haben die Kläger das bestehende Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung u.a. wegen Eigenbedarf gekündigt.

Die Kündigung vom 08.07.2014 ist bereits formell unwirksam, da sie dem Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB nicht entspricht. In der Kündigung wird nicht aufgeführt, für wen und warum die streitgegenständliche Wohnung benötigt wird.

Die Kündigungen vom 27.04.2015 und 08.06.2015 sind formell ordnungsgemäß, da dem Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB genüge getan wird.

b) berechtigtes Interesse im Sinn des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB Hinsichtlich der formell wirksamen Kündigungen vom 27.04.2015 und 08.06.2015 besteht jedoch kein berechtigtes Interesse im Sinn des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis bei Eigenbedarf, d.h. wenn er die vermieteten Räume als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt, kündigen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger und ihre Familien die streitgegenständliche Wohnung für sich und ihre Familien insoweit nutzen möchten, dass sie jederzeit nach B… zu Besuch fahren und dort auch längere Zeit bleiben können. Hierbei ist jedoch nicht konkret beabsichtigt, dass die Kläger und ihre Familien bzw. einer von ihnen ihren Wohnsitz in Belgien aufgeben und nach Deutschland verlegen möchte(n). Dies haben die glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugin N… erbracht.

Die beabsichtigte Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung genügt nicht, um dem Erfordernis des „Benötigens“ des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genüge zu tun. Für das Benötigen genügt es, wenn der Vermieter die ernsthafte Absicht hat, die Räume selbst als Wohnung zu nutzen oder diese einem Angehörigen zu überlassen und wenn diese Absicht auf vernünftigen Erwägungen beruht. Die Kläger und ihre Familien benötigen jedoch vorliegend die streitgegenständliche Wohnung nicht als Wohnung, sondern als Ferienwohnung. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts legt jedoch zugrunde, dass das Wohnen untrennbar mit der menschlichen Existenz verknüpft ist. Wohnraum ist jeder Raum, der räumlicher Lebensmittelpunkt eines Menschen (allein oder mit anderen) zur privaten Lebensgestaltung ist (Bundesverfassungsgericht, NJW 1985, S. 2633; Bundesverfassungsgericht, NJW 1990, S. 309). Die Wohnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Ort, an dem der Mittelpunkt der privaten Existenz des Menschen liegt. Hierbei ist das Nutzungsinteresse von einem starken personalen Bezug geprägt.

Auch nach § 7 BGB ist der Wohnsitz der Ort, an dem sich jemand ständig niederlässt. Zwar kann jemand auch mehr als nur einen Wohnsitz haben, jedoch setzt dies voraus, dass der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse an zwei oder mehr Orten angelegt wird, wobei dabei die annähernd gleiche Verteilung der Lebensverhältnisse auf die betroffenen Orte gefordert wird. Dies ist vorliegend zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Insbesondere sollen die streitgegenständlichen Wohnungen von mehreren Familien wechselnd genutzt werden und lediglich für einen Zeitraum von wenigen Monaten im Jahr. Etwas anderes ist derzeit zumindest noch nicht absehbar. Ein Aufenthaltsort für nur längere Besuche genügt nicht, um einen Wohnsitz zu begründen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, NJW 1986, S. 674). Es ist nicht erkennbar, dass die Kläger oder ihre Familienangehörigen beabsichtigen, in der streitgegenständlichen Wohnung eine Niederlassung von Dauer mit dem Willen, dort den räumlichen Schwerpunkt ihres Lebens einzurichten, haben. Insbesondere können vorliegend auch nicht die beabsichtigten Besuche einzelner Familienangehöriger und der Kläger zusammengerechnet werden, um zu einer Dauer zu gelangen, welche auf einen ständigen Wohnsitz hindeuten würde.

2. Kündigung wegen unsachgemäßer Behandlung/vertragswidriger Nutzung Die Kündigung vom 08.07.2014 wegen unsachgemäßer Behandlung der Mietwohnung und vertragswidriger Nutzung der Gemeinschaftsflächen führt nicht gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Beendigung des Mietvertrags.

Zum einen entspricht die Kündigung nicht dem Formerfordernis des § 573 Abs. 3 BGB, da zum einen schon nicht ausdrücklich eine Kündigung wegen vertraglicher Pflichtverletzung ausgesprochen wurde und zum anderen diese auch nicht konkret genug dargelegt wurden.

Zudem ist festzustellen, dass die im Schreiben vom 08.07.2014 bemängelten Zustände bereits seit vielen Jahren vorgelegen haben und zum anderen von dem Beklagten, soweit diese die Gemeinschaftsbereiche betreffend, abgestellt wurden.

Aus alledem folgt, dass eine Erheblichkeit der Pflichtverletzung, wie sie von § 573 BGB gefordert wird, soweit die Begründung konkret erfolgt ist, zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlag. Nach erfolgter Abmahnung durch die Kläger, soweit diese klägerseits konkret vorgetragen wurde, hat der Beklagte die Zustände verändert. So hat der Beklagte die Gemeinschaftsräumlichkeiten, insbesondere die Treppe zu der Wohnung von den von ihm dort lagernden Gegenstände befreit und hat auch den Zugang zu der Wohnung gewährt.

Aus alledem folgt, dass die Kündigung insoweit formell nicht ordnungsgemäß war, soweit eine konkrete Begründung vorliegt, nicht die erforderliche Erheblichkeit erreicht.

3. Kündigung wegen vertragswidriger Nutzung von Dachboden und Schuppen Das Mietverhältnis wurde nicht aufgrund der Kündigung vom 27.04.2015 gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam beendet, da es den Klägern nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass eine solche gegeben ist.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte bereits seit vielen Jahren sowohl den Schuppen als auch den Dachboden nutzt. Dies hat sich zum einen aus dem Augenschein ergeben, wobei festgestellt werden konnte, dass sowohl der Dachboden als auch der Schuppen derart mit Dingen des Beklagten gefüllt waren, dass dies - auch unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustands des Beklagten - nicht innerhalb kurzer Zeit geschehen sein kann. Zudem haben die Kläger bereits seit Übernahme des Anwesens diesen Zustand vorgefunden.

Die Einlassung des Beklagten, er nutze sowohl Schuppen als auch Dachboden bereits seit den Jahren 2006 bis 2009 ist vor diesem Hintergrund glaubhaft. Dazu passt auch, dass die Miete entsprechend auf 200,00 € erhöht wurde.

Nach Ansicht des Gerichts ist damit zumindest eine konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden, dass der Beklagte den Schuppen und den Dachboden nutzen kann.

Zudem verstößt eine darauf gestützte Kündigung, nachdem sehr viele Jahre lang die Nutzung zumindest geduldet wurde, gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Insoweit fehlt es an einer vertraglichen Pflichtverletzung, welche die Erheblichkeitsschwelle erreicht und damit zu einem Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB führt.

4. ordentliche Kündigung nach § 2 Nr. 1 Mietvertrag Die in der Klageschrift ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 08.06.2015, welche sich auf § 2 Nr. 1 des Mietvertrags stützt, ist unwirksam.

Die Regelung des § 2 Nr. 1 des streitgegenständlichen Mietvertrages verstößt gegen § 573 Abs. 4 BGB, da sie eine zum Nachteil des Mieters, nämlich des Beklagten, abweichende Vereinbarung darstellt. § 2 Nr. 1 des Mietvertrages ermöglicht es den Klägern, den Vermietern, grundlos das Mietverhältnis zu beendigen und stellt damit einen Nachteil des Beklagten dar.

5. Kündigung nach § 573 a BGB

Die mit der Klageschrift vom 08.06.2015 ausgesprochene Kündigung nach § 573 a BGB hat den Mietvertrag nicht wirksam beendet, da die Kläger, wie bereits festgestellt, nicht in dem streitgegenständlichen Anwesen wohnen, wie von § 573 a BGB gefordert.

Erforderlich für § 573 a BGB ist, dass die Wohnung von dem Vermieter, vorliegend den Klägern, tatsächlich genutzt wird. Dies ist vorliegend nicht gegeben, da die derzeitige Nutzung der weiteren Wohnung in dem streitgegenständlichen Anwesen durch die Kläger nicht genügt. Insoweit wird auf die Ausführung unter Ziff. I. 1. b) Bezug genommen. Derzeit nutzen die Kläger die Wohnung in einem geringeren Umfang als in Zukunft beabsichtigt.

6. Kündigung nach Beleidigung

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien wurde wirksam aufgrund Kündigung vom 21.12.2015 gemäß § 543 Abs. 1 BGB beendet.

Die in den Schriftsätzen des Beklagten im hiesigen Verfahren getätigten Äußerungen stellen Beleidigungen und üble Nachrede dar und sind damit zugleich Vertragsverletzungen.

Die klägerseits vorgebrachten Tatsachen, welche der Beklagte in seinen Schriftsätzen als nachgewiesene Falschaussagen, Verleumdungen, Beleidigungen und arglistige Täuschungen bezeichnet, haben sich im hiesigen Verfahren bestätigt.

Wie bereits dargestellt beabsichtigen die Kläger und ihre Familien die streitgegenständliche Wohnung in naher Zukunft selbst zu benutzen in dem angegeben Umfang und nicht zu veräußern, wie beklagtenseits behauptet. Zudem hat der gerichtliche Augenschein ergeben, dass die Wohnung den klägerseits geschilderten Zuständen entspricht.

Die Äußerungen des Beklagten sind vorliegend auch nicht von der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 GG gedeckt. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass die Äußerungen des Beklagten nicht ohne Anlass geschehen sind, sondern im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um die Räumung getroffen worden. Damit sind sie in einer bereits vorgegeben streitigen Atmosphäre erfolgt. Jedoch handelt es sich nicht um eine momentane und vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit des Beklagten, sondern vielmehr zieht sich das Verhalten des Beklagten über Monate hinweg und wird auch nach ausgesprochener Kündigung von diesem fortgesetzt. Auch in Streitigkeiten, welche auf einem Mietverhältnis fußen, haben es die Vermieter nicht zu dulden, sich fortwährend beleidigen zu lassen.

Die genannten Vertragsverletzungen liegen auch entsprechend so schwer, dass den Klägern als Vermietern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Kläger mehrere Monate im Jahr im gleichen Anwesen, nämlich in der Wohnung unterhalb der streitgegenständlichen Wohnung aufhalten, sodass ein Zusammentreffen der Parteien unvermeidbar ist.

Eine Abmahnung war insoweit nicht erforderlich, da der Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 3 S. 2 BGB vorliegt. Das Vertrauen wurde vorliegend nachhaltig zerstört. Unabhängig davon ist auch festzuhalten, dass, falls eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre, eine solche in der Kündigung vom 21.12.2015 zu sehen wäre. Nach dieser Kündigung hat der Beklagte die Beleidigungen beispielsweise im Schreiben vom 20.02.2016 wiederholt, sodass die erneut wegen Beleidigung ausgesprochene Kündigung vom 16.03.2016 insoweit greifen würde.

7. Kündigung wegen Zustand der Wohnung und unzureichende Beheizung Das Mietverhältnis wurde zudem durch die Kündigung vom 16.03.2016 aufgrund des anhaltenden vertragswidrigen Zustands der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB beendet.

Der Beklagte hat seine vertraglichen Pflichten schuldhaft erheblich verletzt, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Verletzung der vertraglichen Pflichten umfasst auch den vertragswidrigen Gebrauch im Sinn von § 541 BGB. Der Beklagte hat die Rechte der Vermieter erheblich verletzt, weil er die Wohnung in erheblichem Umfang verwahrlosen ließ und ein übermäßiger Gebrauch der Mietsache durch Überlastung von Räumen vorliegt.

Zu dieser Überzeugung ist das Gericht gelangt aufgrund des Augenscheins vom 19.02.2016. In der gesamten Wohnung stapeln sich Unrat, Kartons, Taschen, Altpapier sowie Gegenstände diverser Art. Ein Benutzen der Küche ist nicht möglich, da Schränke und Waschmaschine mit diversen Geräten und Sachen belagert waren. Die benutzbaren Geräte, wie Mikrowelle und Elektroherdplatte, waren stark verschmutzt. In der gesamten Wohnung hat es unerträglich gestunken. Die Badewanne war nicht benutzbar und wurde wohl auch seit Jahren nicht benutzt. Eine Dusche ist nicht vorhanden. Außer dem Waschbecken befindet sich keine Waschmöglichkeit in der Wohnung. Das Bad hat einen nicht benutzbaren Eindruck hinterlassen und war ebenfalls mit Gegenständen vollgestellt. Soweit der Beklagte angegeben hat, ein Großteil der herumliegenden Sachen solle in dem zweiten Schuppen untergebracht werden, ist dies ein Ding der Unmöglichkeit, da die Schuppen bis zum Rand bereits mit diversen Dingen gefüllt sind. Die Wohnung wird lediglich durch einen Radiator in der Küche beheizt. Nicht nur die Küche, sondern auch das Bad waren stark verschmutzt.

Ein Raum in der Wohnung war derart vollgestellt, dass ein Betreten nicht möglich war. Eine Überbelastung des Raums war offensichtlich. Die Gefährdung der Mietsache durch Verwahrlosung und Vermüllung sowie des beißenden Geruchs führt zu einer Gefährdung der Mietsache. Zwar hat der Beklagte aufgrund der Kündigung vom 08.07.2014 den zuvor noch gravierenderen Zustand gebessert, insbesondere was die Gemeinschaftsräume betrifft, jedoch wurde die Gefährdung der Mietsache nicht beseitigt. Der Beklagte ist mit Blick auf sein vertragswidriges Nutzerverhalten auch nicht einsichtig und nicht zu einer Zusammenarbeit mit Ämtern bereit. So wurden von dem Beklagten entsprechende Personen, welche ihm helfen wollten, nicht empfangen.

Eine Gefährdung liegt auch bereits dann vor, wenn die Mietsache durch die Pflichtverletzung noch nicht beschädigt worden ist, sondern bereits dann, wenn der Eintritt eines Schadens nach der Sachlage signifikant höher ist als bei einem vertragsgerechten Verhalten. Dies liegt vorliegend auf der Hand bei dem Zustand der Wohnung und dem Heizverhalten des Beklagten. Der Beklagte hat auch seit seinem Einzug im Jahr 1986 keinerlei Schönheitsreparaturen an der Wohnung erbracht und diese auch nicht seitens der Kläger zugelassen.

Die Pflichtverletzung ist auch erheblich, da ihr eine gewisse Bedeutung zukommt. Anders als bei § 543 BGB ist es bei § 573 BGB nicht erforderlich, dass dem Vermieter die Vertragsfortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Vorliegend ist zum einen die Pflichtverletzung nicht unerheblich und zum anderen auch die Gefährdung der Mietsache nicht. Bei übermäßigen Lagern von Gerümpel und Müll in einer Mietwohnung sowie einer ungenügenden Beheizung liegt sowohl die Erheblichkeit als auch die Gefährdung des Mietobjekts auf der Hand.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass vorliegend eine bzw. mehrere diesbezügliche Abmahnungen erfolgt sind, sodass auch deshalb, da der Beklagte keine vollständige Abhilfe geschaffen hat, Erheblichkeit vorliegt (vgl. AG Hamburg-Harburg, ZMR 2011, S. 644; LG Berlin, ZMR 2011, S. 873). Nachdem vorliegend eine Abmahnung bzw. mehrere gegeben sind, kann offenbleiben, ob die Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine vorherige Abmahnung voraussetzt. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.11.2007, Az. VIII ZR 145/07) an, wonach die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter nicht voraussetzt, jedoch Bedeutung im Rahmen der Erheblichkeit erlangt. So ist es vorliegend auch gewürdigt worden.

Die vertragliche Pflichtverletzung begründet sich auch auf ein schuldhaften Verhalten des Beklagten, da dieser zumindest fahrlässig gehandelt hat. Allein aufgrund der zahlreichen Abmahnungen und des laufenden Verfahrens wurde der Beklagte auch ausdrücklich auf die durch sein Verhalten entstehenden Gefahren aufmerksam gemacht, welchen er sich jedoch verschließt.

Die Kündigung ist auch formell ordnungsgemäß nach § 573 Abs. 3 BGB, da die Gründe für das berechtigte Interesse der Kläger an der Kündigung in dem Schreiben vom 16.03.2016 ausreichend angegeben wurden.

Unter Berücksichtigung des § 573 c BGB i.V.m. § 2 Nr. 1 des Mietvertrages verlängert sich die Kündigungsfrist aufgrund der langen Mietdauer von über zehn Jahren um insgesamt neun Monate, sodass ausgehend von der Kündigung vom 16.03.3016 die Räumung zum 31.03.2017 zu erfolgen hat.

Die mit Schreiben vom 16.03.2016 erklärte außerordentliche Kündigung wegen vertragswidrigen Zustands der Wohnung und nicht ausreichender Beheizung nach § 543 Abs. 2 BGB greift nicht, da die Erheblichkeit, welche erforderlich ist, nicht vorliegt, da der vertragswidrige Zustand bereits seit vielen Jahren anhält.

8. Härtegründe § 574 BGB

Das Mietverhältnis ist auch nicht aufgrund des Widerspruchs des Beklagten gemäß §§ 574, 574 a BGB fortzusetzen. Nach § 574 Abs. 1 BGB kann das erkennende Gericht die Fortsetzung des Mietverhältnisses für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit anordnen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter und seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine solche Abwägung hat im vorliegenden Verfahren stattzufinden.

Unter einer Härte sind alle Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art zu verstehen, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten können. Der Eintritt der Nachteile muss dabei nicht mit absoluter Sicherheit feststehen. Es genügt, wenn solche Nachteile mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile müssen dergestalt sein, dass sie nicht zu rechtfertigen sind. Die kündigungstypischen Belastungen, wie Mühe und Kosten der Wohnungssuche, des Umzugs, der Herrichtung der neuen Wohnung usw. muss ein im durchschnittlichen Verhältnissen lebender Mieter hinnehmen. Erforderlich ist mithin, dass die Nachteile von einigem Gewicht sind. Maßgeblich ist hierbei eine Gesamtbewertung aller in der Person des Mieters bzw. der Mieter liegenden Härtegründe. Bei dieser Wertung sind auch diejenigen Gründe einzubeziehen, die bei isolierter Betrachtung keine Härte darstellen.

Bei einer Abwägung von grundsätzlich gleichrangig zu bewertenden Interessen der Parteien setzt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts letztlich das Eigentümerinteresse durch. Auf beiden Seiten stehen sich vorliegend gewichtige Interessen gegenüber.

Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse daran, dass das streitgegenständliche Objekt nicht durch die vertragswidrige Nutzung des Beklagten gefährdet wird. Weiter haben die Kläger auch ein berechtigtes Interesse daran, dass aufgrund des zerrütteten Vertragsverhältnisses das Mietverhältnis nicht fortgesetzt wird. Der Beklagte hat hingegen aufgrund der langen Dauer des Mietverhältnisses von nunmehr 30 Jahren ein erhebliches Interesse daran, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Wohnung einen letztlich nicht bewohnbaren Zustand, mangels ausreichender Beheizbarkeit und sanitären Anlagen, aufweist. Gerade die Erkrankung des Beklagten erfordert jedoch, dass dieser in einer entsprechenden Wohnung lebt. Die insoweit gegebene Uneinsichtigkeit des Beklagten, welche auch dazu geführt hat, dass er sich nicht nach Ersatzwohnraum umgesehen hat, begründet kein berechtigtes Interesse. Die gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten sind zwar gewichtige Argumente, diesen kann jedoch durch die Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO hinreichend Rechnung getragen werden.

Ein durch den Umzug begründetes Herausreißen aus einem sozialen Umfeld o.ä. wurde seitens des Beklagten weder behauptet, noch ist ein solches erkennbar. Dem Beklagten geht es offensichtlich insbesondere darum, sich den günstigen Wohnraum zu erhalten, wobei er hier auch unzumutbare Wohnzustände in Kauf nimmt. Jedoch ist festzuhalten, dass der Mieter nach Erhalt einer berechtigten Kündigung verpflichtet ist, sich um einen angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen. Dabei er muss notfalls auch eine höhere Miete in Kauf nehmen. Ein solches Bemühen seitens des Beklagten ist nicht erfolgt.

Bei der im Rahmen des § 574 BGB durchzuführenden Interessenabwägung überwiegen die Belange der Kläger. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses war deshalb nicht geboten.

II.

1. Räumungsfrist

Nach alledem hat das Gericht dem Beklagten gemäß § 721 Abs. 1 ZPO von Amts wegen eine Räumungsfrist zum 31.07.2017 bewilligt. Die Frist von nahezu einem Jahr erscheint unter Berücksichtigung der Interessen der Kläger angemessen und auch in Abwägung mit den Interessen des Beklagten. Das Gericht hat hierbei die Schwierigkeiten bei der Anmietung von angemessenen Ersatzwohnraum für den gesundheitlich angeschlagenen und finanziell eingeschränkten Beklagten ebenso berücksichtigt wie die Mietdauer von 30 Jahren. Zudem hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beklagte die Miete pünktlich und vollständig entrichtet. Andererseits ist jedoch auch zu bedenken, dass die erste, wenn auch unwirksame Kündigung bereits am 08.07.2014 und die wirksame Kündigung bereits am 21.12.2015 ausgesprochen wurde.

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hält das Gericht eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2017 für angemessen.

2. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

3. Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 7 und 11, 711 S. 1 und 2, 709 ZPO.

4. Streitwert

Der Streitwertbeschluss folgt aus § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG und richtet sich nach der Jahresnettomiete.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Neustadt an der Aisch Endurteil, 25. Aug. 2016 - 1 C 321/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Neustadt an der Aisch Endurteil, 25. Aug. 2016 - 1 C 321/15

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Neustadt an der Aisch Endurteil, 25. Aug. 2016 - 1 C 321/15 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters


(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546 Rückgabepflicht des Mieters


(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung


(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine H

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung


(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 721 Räumungsfrist


(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch


Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Amtsgericht Neustadt an der Aisch Endurteil, 25. Aug. 2016 - 1 C 321/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Amtsgericht Neustadt an der Aisch Endurteil, 25. Aug. 2016 - 1 C 321/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2007 - VIII ZR 145/07

bei uns veröffentlicht am 28.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 145/07 Verkündet am: 28. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Referenzen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 145/07 Verkündet am:
28. November 2007
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den
Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters
(§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters
durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung
ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung
durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche
Gewicht verleiht.
BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die
Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter
Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten sind seit 1987 Mieter einer Wohnung in dem seinerzeit unter staatlicher Verwaltung stehenden Haus F. -Strasse 9 in P. . Im Jahr 2001 erwarb die K. & D. GmbH das Haus. Zu diesem Zeitpunkt betrug die jeweils am dritten Werktag des Monats fällige Miete der Beklagten 215,66 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 63,65 €, zusammen 279,31 €.
2
Im Jahr 2002 führte die neue Hauseigentümerin Modernisierungsmaßnahmen durch. Seit dem 13. März 2003 ist der Kläger Eigentümer der Wohnung der Beklagten. Wegen der Modernisierungsmaßnahmen seiner Rechtsvorgängerin nahm der Kläger die Beklagten auf Mieterhöhung in Anspruch. Durch Ur- teil vom 11. November 2004 verurteilte das Amtsgericht Potsdam die Beklagten zu einer Nachzahlung von 1.359,64 € für die Monate April 2003 bis Oktober 2004. Das entspricht einer Mieterhöhung um 71,56 € auf 287,22 € im Monat. Die weitergehende Klage wies das Amtsgericht ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
3
Mit Schreiben vom 8. November 2004 erteilte die Hausverwaltung des Klägers den Beklagten eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003, die mit einer Nachforderung in Höhe von 1.524,56 € endete und ab Januar 2005 eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 191 € vorsah. Die Beklagten widersprachen der Abrechnung und leisteten weiterhin neben einer Miete von 215,66 € eine Betriebskostenvorauszahlung von 63,65 € im Monat.
4
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. September 2005 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos und hilfsweise fristgemäß. Dem widersprachen die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 20. September 2005. Am 25. Oktober 2005 zahlten sie an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.273,50 € mit der Bestimmung "Nachzahlung Nebenkosten 1-10/2005 unter Vorbehalt" und einen weiteren Betrag in Höhe von 2.218,36 € mit der Bestimmung "Nachzahlung Miete April 2003 bis Oktober 2005 unter Vorbehalt". Im November und Dezember 2005 zahlten die Beklagten wie bisher jeweils 279,31 € an den Kläger.
5
Mit Schreiben vom 14. November 2005 erteilte die Hausverwaltung des Klägers den Beklagten eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004, die mit einer Nachforderung von 1.448,03 € abschloss und eine Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung auf 199 € vorsah. Die Beklagten erhoben mit Schreiben vom 11. Dezember 2005 "formal" Widerspruch. Am 12. Dezember 2005 erbrachten sie Nachzahlungen auf die Miete in Höhe von 143,12 € und - unter Vorbehalt - auf die Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 254,70 €. Seit Januar 2006 zahlen sie monatlich eine Miete von 287,22 € und - wiederum unter Vorbehalt - einen Betriebskostenvorschuss von 199 €.
6
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten unter Berufung auf seine Kündigung vom 15. September 2005 auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen. Vorsorglich hat er das Mietverhältnis wegen des Zahlungsgebarens der Beklagten, namentlich ihres Verzugs mit der Erfüllung der Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 erneut fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hin stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist nicht begründet.

I.

8
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
9
Der Kläger habe gegen die Beklagten gemäß § 546 BGB einen Anspruch auf Räumung der Wohnung, da das Mietverhältnis der Parteien durch die fristgemäße Kündigung des Klägers vom 15. September 2005 beendet worden sei.
10
Die in dem Kündigungsschreiben enthaltene fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs sei zunächst auch wirksam gewesen. Die Beklagten hätten sich mit ihren Zahlungen in Rückstand befunden, da die Erhöhungserklärung des Klägers in Bezug auf die Betriebskostenvorschüsse nach § 560 Abs. 4 BGB wirksam gewesen sei. Die fristlose Kündigung sei aber durch die Zahlung der Beklagten innerhalb der Schonfrist gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden. Durch den Vorbehalt hätten lediglich ein Anerkenntnis und die Wirkung des § 814 BGB ausgeschlossen werden sollen. Ein solcher Vorbehalt stelle die durch die Zahlung eingetretene Erfüllung nicht in Frage.
11
Die Zahlung der Beklagten habe jedoch nicht die Wirkung der fristgemäßen Kündigung beseitigt. Diese sei ebenfalls darauf gestützt, dass die Beklagten die Betriebskostenvorauszahlungen nicht angepasst hätten. Auch wiederholte unpünktliche oder unvollständige Mietzinszahlungen könnten ein Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen, da sie eine nicht unerhebliche schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters seien, zumindest wenn der Zahlungsrückstand wie hier zwei Monatsmieten oder sogar mehr überschreite. Die Beklagten hätten ihre Zahlungspflichten schuldhaft verletzt. Die Nachzahlung könne nicht zu ihren Gunsten gewertet werden, da sie unter Vorbehalt erfolgt sei. Die Beklagten hätten sich nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befunden, sondern gemeint, zur Zahlung der erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen nicht verpflichtet zu sein, obwohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers sie darauf hingewiesen habe, dass es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der vorausgegangenen Betriebskostenabrechnung ankomme. Soweit sie sich auf die Beratung ihres Prozessbevollmächtigten verlassen haben sollten, müssten sie sich dessen unzutreffenden Rechtsrat anrechnen lassen. Der Kläger habe die Beklagten vor dem Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht abmahnen müssen. Ein solches Erfordernis lasse sich dem Wortlaut des § 573 BGB, der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der Systematik des Gesetzes und dem Vergleich mit der Regelung der fristlosen Kündigung nicht entnehmen.

II.

12
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision - trotz der Säumnis des Klägers durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil ) - zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von dem Kläger gegen die Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB bejaht, weil die mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 15. September 2005 hilfsweise erklärte ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Mietverhältnisses der Parteien gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam ist.
13
1. Nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Das ist hier der Fall.
14
a) Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nach der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Senatsrechtsprechung unter anderem dann gegeben, wenn der Mieter die Miete oder den Betriebskostenvorschuss ständig unpünktlich oder unvollständig zahlt oder wenn der Mieter mit seinen diesbezüglichen Zahlungen in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete von zwei Monaten überschreitet, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug ist, weil dann sogar das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB besteht (vgl. Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585, unter II 3 b; Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, unter II 1, jew. m.w.N.). Beides trifft hier zu.
15
Auf der Grundlage des von den Beklagten nicht angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 11. November 2004 hat sich ihre monatliche Miete um 71,56 € auf 287,22 € erhöht. Weiter sind, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unangegriffen angenommen hat, durch das Schreiben der Hausverwaltung des Klägers vom 8. November 2004 - unabhängig von etwaigen inhaltlichen Mängeln der damit erteilten Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 - die von den Beklagten zu leistenden monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB wirksam um 127,35 € auf 191 € ab Januar 2005 erhöht worden. Gleichwohl haben die Beklagten unverändert nur eine Miete von 215,66 € und einen Betriebskostenvorschuss von 63,65 € im Monat gezahlt. Dies haben sie mehrere Monate lang und damit ständig im Sinne der genannten Senatsrechtsprechung getan. Zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens des Klägers vom 15. September 2005 waren sie daher - unter Berücksichtigung des dem Kläger vom Amtsgericht Potsdam zugesprochenen Betrages von 1.359,64 € - mit insgesamt 3.292,95 € und damit weit mehr als zwei Monatsmieten nebst Betriebskostenvorschüssen (287,22 € + 191 € = 478,22 €; 478,22 € x 2 = 956,44 €) in Verzug (§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
16
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dass die Beklagten bei der Verletzung ihrer mietvertraglichen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft gehandelt haben.
17
aa) Eine Rechtfertigung dafür, dass die Beklagten nach Erlass des Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 11. November 2004 statt der danach vom Kläger zu Recht um 71,56 € auf 287,22 € erhöhten Miete wie bisher nur eine solche von 215,66 € im Monat gezahlt haben, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere berechtigte sie dazu nicht der Umstand, dass der Kläger Berufung eingelegt hat, um seine noch weitergehende Mieterhöhungsforderung durchzusetzen. Sie selbst haben das Urteil nicht angefochten.
18
bb) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht gemäß dem Vortrag der Beklagten davon ausgegangen, dass sie der Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse ab Januar 2005 nicht wegen einer wirtschaftlichen Notlage - eine solche kann das Verschulden ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 = ZMR 2005, 356, unter II 2 d cc) -, sondern deswegen nicht entsprochen haben, weil sie die ihnen mit Schreiben vom 8. November 2004 übersandte Betriebskostenabrechnung in einzelnen Positionen für falsch gehalten haben. Etwaige inhaltliche Fehler der Betriebskostenabrechung berechtigten die Beklagten indessen nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht, die bisherigen Betriebskostenvorschüsse unverändert weiter zu zahlen. Wie bereits vorstehend (unter II 1 a) erwähnt , war die Erhöhung gemäß § 560 Abs. 4 BGB unabhängig von der Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung wirksam. Die gegenteilige Annahme der Beklagten war rechtlich verfehlt. Dieser Rechtsirrtum war vermeidbar und daher nicht geeignet, das Verschulden der Beklagten auszuschließen. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte sie nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen von der inhaltlichen Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung unabhängig war. Falls die Beklagten diesem Hinweis nicht trauten, hätten sie anderweit Rechtsrat einholen müssen. Sofern sie sich insoweit auf einen falschen Rechtsrat ihres damaligen Prozessbevollmächtigten verlassen haben sollten, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, müssen sie sich dessen Verschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, aaO, unter II 2 b und 3 a).
19
cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 16. Februar 2005 (aaO, unter II 2 d cc) darauf, dass die Beklagten im Oktober 2005 die damaligen Zahlungsrückstände auf Miete und Betriebskostenvorschüsse ausgeglichen haben. Wie sie selbst nicht verkennt, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nach der Rechtsprechung des Senats zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht hingegen die hier in Rede stehende fristgemäße Kündigung (Urteil vom 16. Februar 2005, aaO, unter II 2; Urteil vom 11. Januar 2006, aaO, unter II 3 b; Urteil vom 25. Oktober 2006, aaO, unter II 1). Der nachträgliche Ausgleich der Rückstände ist im vorliegenden Fall nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts aber auch nicht geeignet, das Verschulden der Beklagten auszuschließen. Die Beklagten haben die betreffenden Nachzahlungen vom 25. Oktober 2005 unter Vorbehalt geleistet und sich damit unabhängig von einer Erfüllungswirkung (vgl. insoweit BGHZ 139, 357, 367 f.) zumindest die Rückforderung offen gehalten, ohne dass dafür eine Rechtfertigung dargetan oder sonst ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass die Beklagten zum einen auch in den beiden folgenden Monaten November und Dezember 2005 Miete und Nebenkostenvorschuss zunächst nur in unveränderter Höhe gezahlt und den dadurch begründeten neuen Rückstand wiederum erst nachträglich - hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlungen erneut nur unter Vorbehalt - ausgeglichen haben und dass sie zum anderen auch den im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 vom Kläger gemäß § 560 Abs. 4 BGB um weitere 8 € auf 199 € erhöhten monatlichen Betriebskostenvorschuss wiederum grundlos nur unter Vorbehalt zahlen.
20
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass vor der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses der Parteien durch den Kläger eine Abmahnung der Beklagten nicht erforderlich war.
21
a) Die Frage, ob der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung (§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) eine Abmahnung oder sogar eine mit Kündigungsandrohung versehene (qualifizierte) Abmahnung vorauszugehen hat, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (offen gelassen im Senatsurteil vom 11. Januar 2006, aaO, unter II 3 b). Nach einer Meinung ist diese Frage zu bejahen (LG Itzehoe, WuM 1992, 608; LG Lüneburg, WuM 1995, 708; jeweils zu der inhaltsgleichen Regelung des § 564b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF; LG Hamburg, ZMR 2005, 867, 869; Bieber, BGHReport 2005, 689, 690; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 14; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 12; MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 573 Rdnr. 58 f.; Krenek in: Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, Stand XI/2006, § 573 Rdnr. 16; Lützenkirchen, MDR 2001, 1385, 1391 f.; differenzierend Lammel, Wohnraummietrecht , 3. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 49; in Ausnahmefällen OLG Hamm, WuM 1998, 485, 486). Nach anderer Ansicht ist sie dagegen zu verneinen (OLG Oldenburg (Rechtsentscheid), NJW-RR 1992, 79, zu § 564b BGB aF für den Fall des Zahlungsverzugs; Schläger, ZMR 1991, 41, 47, ebenfalls noch zu § 564b BGB aF; Franke in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht , Band 6, Stand März 2005, § 573 BGB Anm. 7.1 Nr. 2, Anm. 9 Nr. 3, Anm. 12 Nr. 7; Gahn in: Schmid, Mietrecht, 2006, § 573 BGB Rdnr. 16; Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 62, 64; Hannappel in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 573 Rdnr. 22; Haug in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 19; Herrlein in: Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 17; Erman /Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 573 Rdnr. 10; Staudinger/Rolfs, BGB (2006), § 573 Rdnr. 31; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 573 Rdnr. 13; teilweise differenzierend, vgl. dazu im Folgenden unter b dd).
22
b) Die letztgenannte Auffassung ist richtig.
23
aa) Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Regelung in § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, die für die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen schuldhafter nicht unerheblicher Pflichtverletzung des Mieters - anders als § 543 Abs. 3 BGB grundsätzlich für die außerordentliche Kündigung wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Mietverhältnis - keine Abmahnung vorsieht.
24
bb) Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der sich aus der Entstehungsgeschichte der erst vor wenigen Jahren durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) neu gefassten Vorschriften ergibt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 543 BGB legt dessen Absatz 3 "in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich fest, dass als weitere Voraussetzung für die fristlose Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung … erforderlich ist" (BT-Drucks. 14/4553 S. 44). Zweifellos war dem Gesetzgeber nicht nur die bisherige Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung bekannt, sondern auch der Rechtsentscheid des OLG Oldenburg (aaO), wonach die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht eine vorherige Abmahnung voraussetzt. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl die Regelung des § 564b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF inhaltsgleich in § 573 BGB übernommen hat, folgt daraus sein Wille, es bei dieser Rechtsprechung zu belassen. Dies steht im Einklang mit der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 573 Abs. 2 BGB, dass insoweit grundsätzlich kein Änderungsbedarf besteht (aaO, S. 65).
25
cc) Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nichts anderes. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB allgemein vor der fristlosen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund eine erfolglose Abmahnung erforderlich ist, für die fristgemäße Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nichts herleiten. Das zeigt sich auch daran, dass selbst die gegenüber § 314 BGB für die fristlose Kündigung von Mietverhältnissen spezielle Vorschrift des § 543 BGB in Absatz 3 eine differenzierte Lösung vorsieht.
26
dd) Bei der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen schuldhafter nicht unerheblicher Pflichtverletzung des Mieters besteht für eine vorherige Abmahnung auch grundsätzlich kein Bedarf. Ein solcher ergibt sich namentlich nicht aus dem Zweck des § 573 BGB, den vertragstreuen Mieter vor dem ungerechtfertigten Verlust der Wohnung als seines Lebensmittelpunktes zu schützen (vgl. BVerfGE 68, 361, 369 ff.; 89, 1, 9, jeweils zu der Vorgängerregelung des § 564b BGB aF). Die ordentliche Kündigung setzt nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht nur eine erhebliche Pflichtverletzung, sondern auch ein Verschulden des Mieters voraus. Damit hat es der Mieter selbst in der Hand, ob er dem Vermieter Anlass zur Beendigung des Mietverhältnisses bietet. Wie bereits oben (unter II 1 b bb) erwähnt, ist etwa eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgeschlossen, wenn dieser darauf beruht, dass der Mieter unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage gekommen ist.
27
Darüber hinaus ist auch ein praktisches Bedürfnis für eine Abmahnung in der Regel nicht ersichtlich. Typischerweise erklärt der Vermieter die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen schuldhafter nicht unerheblicher Pflichtverletzung des Mieters - wie hier - hilfsweise neben der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Diese setzt aber gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung voraus, so dass der Mieter bereits auf diesem Wege gewarnt ist. Soweit nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich ist, erscheint sie erst recht für das mildere Mittel der fristgemäßen Kündigung nicht geboten. Der Umstand, dass im Fall des Zahlungsverzugs der nachträgliche Ausgleich des Rückstandes innerhalb bestimmter Frist gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden lässt, nicht dagegen auch die fristgemäße Kündigung (vgl. dazu bereits oben unter II 1 b cc), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB dient der im allgemeinen Interesse liegenden Vermeidung von Obdachlosigkeit. Diese Gefahr besteht bei einer ordentlichen Kündigung, die an die Fristen des § 573c Abs. 1 BGB von drei bis neun Monaten gebunden ist, in geringerem Maße. Der Mieter hat je nach Dauer des Mietverhältnisses einen wesentlich längeren Zeitraum zur Verfügung, um sich angemessenen Ersatzwohnraum zu beschaffen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005, aaO, unter II 2 d aa).
28
Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Pflichtverletzung das erforderliche Gewicht verleiht, etwa weil vorher nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorgelegen hat oder eine Duldung des Vermieters zu vermuten war (vgl. Schläger, aaO; Franke, aaO; Gahn, aaO; Grapentin, aaO; Herrlein, aaO; Erman/Jendrek, aaO; Staudinger/Rolfs, aaO). Das macht die Abmahnung aber nicht zu einer zusätzlichen Voraussetzung der ordentlichen Kündigung. Vielmehr ist sie lediglich ein Gesichtspunkt bei der Prüfung, ob eine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters vorliegt. Hier steht dies schon deswegen außer Frage, weil die Beklagten mit ihren Zahlungen in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete von zwei Monaten übersteigt, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug gekommen sind und dadurch sogar das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB begründet worden ist (vgl. dazu oben unter II 1 a). Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 15.05.2006 - 24 C 32/06 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2007 - 11 S 104/06 -

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.