Amtsgericht München Endurteil, 03. Juni 2015 - 482 C 23982/14 WEG

bei uns veröffentlicht am03.06.2015
nachgehend
Landgericht München I, 36 S 12134/15, 24.03.2016

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagten bilden die oben näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der … verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 15.09.2014 fasste die Gemeinschaft eine Reihe von Beschlüssen, von denen die Klägerin den zu TOP 6 ergangenen Negativbeschluss angefochten hat.

Der mehrheitlich abgelehnte Beschlussantrag lautet: „Die Gemeinschaft fordert den fachgerechten Rückbau unter Beseitigung sämtlicher Folgeschäden bezüglich des eingebauten Kamines nebst durch das Dach geführten Kaminrohr bei der Dachgeschosswohnung der Eigentümer … im Haus … bis längstens 30.11.2014. Sollte bis zu diesem Termin kein fachgerechter Rückbau erfolgt sein wird die Hausverwaltung beauftragt und bevollmächtigt, unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes gerichtlich und außergerichtlich den Rückbau durchzusetzen.“ Bezüglich der weiteren Einzelheiten zu diesem Beschluss wird auf das als Anlage K 1 vorgelegte Protokoll Bezug genommen.

Die Klägerin führt hierzu im Wesentlichen aus, dass der Miteigentümer … in seiner Dachgeschosswohnung nachträglich einen Kamin eingebaut habe, wobei das hierfür erforderliche Kaminrohr nachträglich durch das Dach geführt worden sei. Hierbei sei die Dachhaut durchbrochen und der Kamin soweit hochgeführt worden, dass das Rohr über das Dachniveau hinausrage. Für diese bauliche Maßnahme habe der Miteigentümer … weder die Genehmigung sämtlicher Wohnungseigentümer eingeholt noch in sonstiger Weise dazu angesetzt, die Zustimmung der WEG zu diesem Verfahren einzuholen. Auch wiederholte Aufforderungen der Hausverwaltung, den Kamin wieder zurückzubauen, habe er ignoriert.

Der streitgegenständliche Beschluss sei schon formal fehlerhaft zustandegekommen, da auch der Eigentümer … an der Abstimmung teilgenommen habe. Er sei jedoch gemäß § 25 Abs. 5 WEG von der Ausübung seines Stimmrechtes bei diesem TOP ausgeschlossen gewesen.

Aber auch die Vorgehensweise der Wohnungseigentümergemeinschaft, bauliche Maßnahmen, welche insbesondere eine Durchstoßung der Dachhaut darstellen, hinzunehmen und die sich hieraus ergebenden weiteren Folgen und Nachteile zu ignorieren, stelle keine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnungseigentums dar. Mit dem Negativbeschluss sei das erhebliche Risiko des Entstehens eines dauerhaften Zustandes verbunden, da aufgrund des Zeitablaufs die entsprechenden Ansprüche verjähren könnten. Letztlich übernehme die Wohnungseigentümergemeinschaft höhere Instandhaltungskosten für diese bauliche Veränderung.

Das gemeinschaftliche Interesse an Aufrechterhaltung und Bestand des gemeinschaftlichen Eigentums erfordere es aber, dass die Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden haben, ob sie das Recht durchsetzen wollen. Die Ablehnung der Entscheidung, hier gegen die Maßnahme des Eigentümers … vorzugehen, sei daher materiell rechtlich fehlerhaft.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei originär verpflichtet, gegen diese Maßnahme vorzugehen. Durch die Durchstoßung und Einbringung eines Loches sei die Substanz des Daches bereits beschädigt worden. Dies werde auch nicht dadurch geheilt, dass ein Rohr durch das Loch geführt und danach zwischen Loch und Rohr wieder versiegelt worden sei. Damit sei die vorgenommene bauliche Veränderung bereits eine Beschädigung des Gemeinschaftseigentums, etwaige weiterfressende Schäden seien für diese Qualifizierung nicht mehr erforderlich. Als originäre Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft habe dies auch der BGH in seiner Entscheidung vom 07.02.2014, Az.: V ZR 25/13 festgestellt.

Desweiteren liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor, da bei Nichtstun sich die Wohnungseigentümergemeinschaft eine auch bei fachgemäßer Durchführung mit einem erhöhten Risiko für einen Schadenseintritt verbundene bauliche Lösung aufdrängen lasse, die allein einem Eigentümer zugute komme. Künftige hieraus resultierende Kosten seien als Kosten des Gemeinschaftseigentums von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen. § 16 Abs. 6 S. 1 WEG sei hier nicht einschlägig, da ein über das geordnete Zusammenleben hinausgehender Nachteil nicht in der Kostenbeteiligung für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums liege. Es treffe daher nicht zu, dass insoweit entstehende Kosten lediglich vom Miteigentümer … oder dessen Rechtsnachfolger getragen werden müssten.

Die Klägerin beantragt daher:

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.09.2014 zu dem TOP 6 (K. Straße 74, Dachgeschoss, Wohnung Eigentümer …) wird für unwirksam erklärt.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, für die Zulässigkeit der Anfechtung des Negativbeschlusses müsse auch ein Verpflichtungsantrag gestellt werden:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt die Hausverwaltung, einen geeigneten Rechtsanwalt zu mandatieren, um den fachgerechten Rückbau des vom Eigentümer … bei Einbau eines Kamins im Anwesen … durch das Dach geführte und oberhalb des Dachniveaus endende Kaminrohr nebst Beseitigung sämtlicher Folgeschäden außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.

Hilfshilfsantrag: Es wird festgestellt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, Schadensersatzansprüche gegen den Miteigentümer … wegen Durchstoßung des Daches und der Dachhaut und Anbringung eines Kamins über der in seinem Sondereigentum liegenden Wohnung im Anwesen … zu verfolgen und geltend zu machen.

Die Beklagten beantragen,

Klageabweisung.

Sie führen im Wesentlichen aus, dass ein Stimmrechtsverbot gemäß § 25 Abs. 5 WEG hier nicht vorliege. Als Entzug des Kernbereichs des Wohnungseigentums müsse dies eng ausgelegt werden. Bei dem streitgegenständlichen Negativbeschluss gehe es lediglich um die Vergemeinschaftung etwaiger Rückbauansprüche und damit noch nicht unmittelbar um eine gerichtliche Anspruchsverfolgung. Aus diesem Grunde sei ein Stimmrechtsausschluss nicht gegeben. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Nein-Stimme des Miteigentümers … keine Rolle gespielt, da auch bei Außerachtlassung dieser Stimme immer noch die Mehrheit der abstimmenden Eigentümer gegen den angefochtenen Negativbeschluss gewesen wäre.

Eine Ermessenreduzierung auf Null dahingehend, dass ein Anspruch auf Vorgehen des Verbandes und damit Fassung eines Vergemeinschaftungsbeschlusses gegeben wäre, sei nicht der Fall. Jeder Wohnungseigentümer könne von dem Beklagten … Beseitigung der baulichen Veränderung verlangen.

Ein über die Beseitigung der baulichen Veränderung hinausgehender Schaden sei noch nicht eingetreten, daher könne der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ohne weiteres individuell geltend gemacht werden. Eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft würde nur für den Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 S. 1 BGB bestehen. Vorliegend würden jedoch keine Schäden existieren, die über die Vornahme der baulichen Veränderung hinausgehen würden. Im Übrigen greife für möglicherweise zukünftige Schäden oder Zusatzkosten § 16 Abs. 6 S. 1 WEG.

Da kein Fall der Ermessensreduktion vorliege, komme auch eine Ermessensausübung durch das Gericht nach § 21 Abs. 8 WEG nicht in Betracht.

Hinsichtlich des Hilfshilfsantrages fehle es schon an der Vorbefassung der Eigentümer.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

Mit Einverständnis der Parteien hat das Gericht das schriftliche Verfahren gewählt, wobei als Zeitpunkt gemäß § 128 II ZPO der 27.04.2015 bestimmt wurde.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig gemäß § 23 Nr. 2 c GVG und §§ 43 Nr. 4, 62 Abs. 1 WEG.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwar wurden die materiellen Ausschlussfristen eingehalten, der angefochtene Negativbeschluss ist jedoch nicht zu beanstanden.

Bei der Frage der Vergemeinschaftung von Rückbauansprüchen liegt kein Stimmrechtsausschluss gemäß § 25 Abs. 5 WEG vor, sodass der beklagte Miteigentümer … hier zu Recht mit abgestimmt hat. Darauf kommt es aber nicht entscheidungserheblich an, da selbst wenn ein Stimmrechtsausschluss vorliegen würde, dieser keine Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis hätte, da auch bei Nichtzählen der Stimme des Beklagten … eine deutliche Mehrheit gegen den Beschlussantrag unter TOP 6 gestimmt hätte.

Die Gemeinschaft der Eigentümer hat grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum, welche Maßnahmen sie in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum ergreifen möchte. Bei vorliegendem streitgegenständlichen Beschlussantrag geht es lediglich um die Frage, ob die Verfolgung von Rückbauansprüchen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband erfolgen soll. Die Eigentümer haben sich mehrheitlich dafür entschieden, diesen WEG nicht zu wollen.

Die Argumente der Klägerin hinsichtlich einer Ermessensreduzierung auf Null überzeugen nicht, da der jedem Eigentümer zustehende Individualanspruch gemäß § 1004 BGB auch von ihr eigenständig verfolgt werden kann. Die Entscheidung des BGH vom 07.02.2014, Az.: V ZR 25/13 ist hier nicht einschlägig, da die von der Klägerin vorgetragenen Beschädigungen keine weitergehenden Schäden darstellen, sondern denklogisch mit der Durchführung eines Kaminrohres durch die Dachhaut verbunden sind. Das Entfernen des Rohres und der fachgerechte Verschluss des Daches ist lediglich das Pendant zum Durchführen des Rohres und stellt keine darüberhinausgehenden Schäden dar. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist daher von § 1004 Abs. 1 BGB als Individualanspruch mit umfasst. Eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft ist insoweit gerade nicht gegeben. Für etwaige zukünftige Kosten oder Schäden greift im Übrigen auch § 16 Abs. 6 WEG, da bei baulichen Veränderungen ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG schon jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung darstellt. Dies ist hier bei Durchführung eines Rohres durch die Dachhaut anzunehmen.

Zum Hilfsantrag: da das Gericht davon ausgeht, dass der Negativbeschluss auch isoliert angefochten werden kann, bedarf es zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht der Verbindung mit einem Verpflichtungsantrag. Im Übrigen ist der Gestaltungsspielraum für das Gericht gemäß § 21 Abs. 8 WEG angesichts der Ermessensausübung der Eigentümer nicht eröffnet.

Für den Hilfshilfsantrag fehlt es schon an der Zulässigkeit, da insoweit zwingend das Vorbefassungsrecht der Eigentümer in der Versammlung ausgeübt werden muss.

Als Unterlegene trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 16 Nutzungen und Kosten


(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers


(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses un

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 25 Beschlussfassung


(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vo

Referenzen

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.