Amtsgericht München Endurteil, 31. Aug. 2016 - 481 C 53/16 WEG

bei uns veröffentlicht am31.08.2016

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 02.12.2015 unter TOP 3 c

„Der Verwalter ist bevollmächtigt, mit den bereits unter TOP 3 b beauftragten Unternehmen Nachträge bis zu einem Betrag von max. 15% der Grundauftragssumme zu vereinbaren, sowie diese Nachtragsarbeiten und die dafür angebotene Vergütung von dem zu beauftragenden Architekten sowohl dem Grunde nach bestätigt und der Höhe nach als angemessen und üblich freizugeben sind.“ wird für ungültig erklärt.

2. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 02.12.2015 unter TOP 4

„Die Eigentümerversammlung beschließt die Modernisierung der Stromversorgungen in den jeweiligen Wohnungen vom EG bis zum 4. Stock (ohne DG und Gewerbe Keller). Die Kosten pro Wohnung betragen ca. 1.300,00 €.“

wird für ungültig erklärt.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 7.618,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht die Ungültigerklärung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 02.12.2015 geltend.

Die Kläger und die Beklagten bilden zusammen eine WEG gem. Rubrum. Der Beigeladene ist deren Verwalter. Mit Schreiben vom 17.11.2015 hat die Verwaltung zur Eigentümerversammlung am 02.12.2015 eingeladen (Anlage K 1). Die Eigentümer fassten auf der Eigentümerversammlung vom 02.12.2015 unter anderem die im Tenor genannten Beschlüsse unter TOP 3 c und TOP 4 (Protokoll Anlage K 3). Beide Beschlüsse wurden mit der Klage angefochten.

Der Kläger hat unter anderem vorgetragen:

Der Beschluss unter TOP 3 c sei bereits deshalb für ungültig zu erklären, weil er in der Einladung nicht aufgeführt war und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschlussfassung anders ausgefallen wäre, wenn der Gegenstand in der Einladung bezeichnet worden wäre. Ferner könne dem Verwalter durch einfache Beschlussfassung nicht die Kompetenz übertragen werden, umfangreiche Nachtragsarbeiten im Namen der WEG zu beauftragen. Auch sei nicht klar, worauf sich die 15% der Mehrkosten beziehen. TOP 4 sei für ungültig zu erklären, da die Erstellung einer neuen Elektroversorgung keine Instandhaltungsmaßnahme sei, sondern eine Modernisierung darstelle, das für eine Modernisierung erforderliche Quorum von 75% aller Eigentümer aber nicht erfüllt sei. Ferner sei eine Abweichung vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel in dieser Form nicht möglich.

Der Kläger beantragte zuletzt wie im Klageschriftsatz vom 02.01.2016 (Bl. 1/4) und im Ergebnis wie tenoriert.

Die Beklagten zu 2-7 haben den Klageanspruch anerkannt.

Die Beklagten zu 1 beantragten Klageabweisung.

Sie haben unter anderem vorgetragen:

In der Einladung vom 12.11.2015 seien die unter TOP 3 c beschlossenen Maßnahmen unter dem TOP 3 „Flurmodernisierung“ angekündigt worden. Es handle sich um einen Annexbeschluss zu dem in der Einladung zur Eigentümversammlung enthaltenen TOP 3 a. Ein Sicherheitszuschlag für bereits beschlossene Arbeiten gehöre zu einer Auftragsvergabe und sei nichts Ungewöhnliches. Das Kostenrisiko sei durch 15% der Grundauftragssumme überschaubar und damit begrenzt. Die Beschlussfassung sei auch hinsichtlich des Bezugs der 15% in Bezug auf den Grundauftrag aus dem unmittelbar davor gefassten Beschluss hinreichend deutlich. Bei der Erneuerung der Elektroversorgung handle es sich nicht um eine Modernisierung im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG, sondern um eine modernisierende Instandsetzung, über die zulässigerweise durch Grundlagenbeschluss entschieden worden sei. Ferner liege nach dem Beschlusswortlaut keine Beschlussfassung über eine Kostenverteilung vor, sondern nur eine Ankündigung der zu erwartenden Kosten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf das schriftliche Parteivorbringen und das Protokoll vom 03.08.2016 mit den darin enthaltenen Hinweisen des Gerichts Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht München ist gemäß § 23 Nr. 2 c GVG und § 43 Nr. 4 WEG örtlich und sachlich ausschließlich zuständig.

II.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die materiellen Ausschlussfristen des § 46 Abs. 1 WEG sind eingehalten.

2. Der Beschluss unter TOP 3 c ist gemäß § 23 Abs. 2 WEG für ungültig zu erklären, weil er in der Einladung (Anlage K4) nicht bezeichnet war. Die Bezeichnung in der e-Mail vom 17.11.2015 (K1) mit Anlage ist nicht ausreichend. Insbesondere liegt hier auch keine schlagwortartige Bezeichnung dieses konkreten Beschlussgegenstands - Ermächtigung zur Nachtragsaufträgen - vor. Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung müssen die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet werden, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat, wobei eine schlagwortartige Bezeichnung ausreicht (BGH, Urteil vom 13.01.2012 - V ZR 129/11, ZWE 2012, 125). Die Einladung enthält aber lediglich die Tagesordnungspunkte 3 a („Malerarbeiten-Trockenbau-Bodenbeläge-Abbruch-Metallbauarbeiten-Beleuchtung-Elektriker-Klingelschilder-Klingelanlage“) und 3 b („Finanzierung“). Unter TOP 3 a wurde sodann die Vergabe konkreter Aufträge an bestimmte Unternehmen zu bestimmten Beträgen beschlossen. Unter TOP 3 b wurde beschlossen: „Die Kosten von TOP 3 a werden nach MEA gemäß der Teilungserklärung verteilt.“ Sodann wurde unter TOP 3 c unter Bezugnahme auf „die bereits unter TOP 3 b beauftragten Unternehmen“ beschlossen, dass der Verwalter bevollmächtigt sein soll, Nachträge bis 15% der Grundauftragssumme zu vereinbaren, „soweit diese Nachtragsarbeiten und die dafür angebotene Vergütung von dem zu beauftragenden Architekten sowohl dem Grunde nach bestätigt und der Höhe nach als angemessen und üblich freigegeben sind“. Abgesehen davon, dass dieser Satz bereits sprachlich schlecht verständlich ist und die Bezugnahme auf „die unter TOP 3 b beauftragten Unternehmen“ offenkundig unzutreffend ist - unter TOP 3 b wurde nur eine Kostenverteilung, aber keine Auftragsvergabe beschlossen -, stellt es einen gesonderten Regelungsinhalt dar, dem Verwalter Vollmacht zur Erteilung von Nachtragsaufträgen der genannten Größenordnung ohne erneute Beschlussfassung zu erteilen. Gemessen an dem sich aus TOP 3 a ergebenden Gesamtauftragsvolumen von 470.000 EURO sollte unter TOP 3 c der Verwalter zu weiteren Aufträgen in einer Größenordnung von maximal ca. 70.000 EUR bevollmächtigt werden. Aus der Einladung ergibt sich demgegenüber lediglich, dass über Auftragsvergaben für bestimmte Arbeiten abgestimmt werde. Dies ist unter TOP 3 a auch geschehen; hier haben die Eigentümer über die Vergabe bestimmter Aufträge abgestimmt. Demgegenüber wird unter TOP 3 c gerade nicht über die Vergabe konkreter Aufträge durch die Eigentümer abgestimmt, sondern darüber, dem Verwalter eine Vollmacht zu erteilen, Nachtragsaufträge zulasten der WEG selbst zu erteilen. Dieser gesonderte Beschlussinhalt, aus dem eine umfassende Vollmachtserteilung abzuleiten ist, hätte in der Einladung zur Eigentümerversammlung wenigstens schlagwortartig bezeichnet werden müssen (BGH a. a. O.). Anders als bei einer Abstimmung über die Vergabe konkreter Aufträge hätten es die Wohnungseigentümer bei Erteilung einer derart umfassenden Vollmacht nicht mehr in der Hand, über die Fragen, ob bestimmte Nachtragsaufträge vergeben werden, selbst zu entscheiden. Der Beschluss entspricht daher nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

3. Der Beschluss unter TOP 4 ist für ungültig zu erklären, weil das gem. § 22 Abs. 2 WEG und das gem. § 16 Abs. 4 S. 2 erforderliche Quorum nicht erreicht wurde. Die - bereits als solche bezeichneten - „Modernisierung der Elektroversorgung“ stellt sich nach Auffassung des Gerichts auch im rechtlichen Sinne um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG in Verbindung mit § 555 b Nr. 4 BGB dar. Ausweislich des im Protokoll der Beschlussfassung Bezug genommenen Berichtes des Architekten Ma. soll durch die Erneuerung der Elektroleitungen der aktuell notwendige Leistungsumfang der Elektroversorgung des Wohnungen hergestellt werden, damit dort mehr und stärkere Stromverbraucher betrieben werden können. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts eine Verbesserung der Energieversorgung dar, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht (vgl. Spielbauer/Then, WEG, 2. Auflage 2012, § 22, Rdnr. 17). Das in § 22 Abs. 2 WEG vorgesehene Quorum von mehr als drei Vierteln aller stimmberechtigten Miteigentumsanteile gem. § 25 Abs. 2 WEG wurde hier ausweislich des Protokolls nicht erreicht. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass die Beschlussfassung Kosten in Höhe von ca. 1.300 EUR „pro Wohnung“ vorsieht. Wird die Durchführung von Instandhaltungs-/Instandsetzungs-, bauliche oder Modernisierungsmaßnahmen abgestimmt, kann zugleich über eine vom Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostenverteilung abgestimmt werden, wenn das Quorum des § 16 Abs. 4 WEG erfüllt ist, also wiederum mehr als drei Viertel aller stimmberechtigten Miteigentumsanteile zugestimmt haben. Vorliegend ist dem Beschlusswortlaut zu entnehmen, dass „die Kosten ca. 1.300 EUR pro Wohnung“ betragen sollen. Dieser Beschluss kann so verstanden werden, dass damit zugleich mit einem Grundlagenbeschluss über die Durchführung der Maßnahmen eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostentragung festgelegt werden sollte. Wenn die Beklagten zu 1 nun vortragen, hiermit sei nur eine Kostenschätzung gemeint gewesen, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass der Beschluss in diesem Fall nicht hinreichend bestimmt wäre, da der Beschluss offenkundig auf verschiedene Weise ausgelegt werden kann. Im Ergebnis wirkt sich dies nicht aus, da der Beschluss in beiden Fällen für ungültig zu erklären ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Ob sich die Beklagten bei ihrem Verwalter schadlos halten können und wollen, mögen sie anhand des Verwaltervertrages selber entscheiden. Die Nichtanwendung von § 49 Abs. 2 WEG sperrt insoweit einen Regress nicht (BGH, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 164/09, WuM 2010, 643).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 709 ZPO.

V.

Der Streitwert wurde gem. § 49 a Abs. 1 GKG entsprechend den Angaben der Kläger festgesetzt.

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Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grun

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Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

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(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vo

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Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 129/11 Verkündet am:
13. Januar 2012
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Mai 2011 wird auf Kosten des Klägers zu 1 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; die meisten Wohnungen gehören zwei Immobiliengesellschaften. Die Wohnungseigentümer ließen das Anwesen unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung in Höhe von 450.000 € umfangreich sanieren. Die Förderung war von dem Abschluss der Sanierung noch im Jahr 2009 abhängig; ein Teilbetrag von 190.000 € sollte erst nach deren Abschluss ausgezahlt werden. Am 2. Juli 2009 beschlossen die Wohnungseigentümer, eine früher beschlossene, in Raten zu zahlende Sonderumlage in Höhe von 341.050,32 € sofort fällig zu stellen und eine weitere Sonderumlage von 230.000 € aufzubringen, um eine Finanzierungslücke zu schließen.
2
Mit Schreiben vom 22. September 2009 lud die Verwalterin zu einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung am 1. Oktober 2009 ein, auf der wegen nicht ausreichender Mittel zur Bezahlung der Sanierungskosten unter Tagesordnungspunkt 6 eine weitere Sonderumlage von 750.000 € be- schlossen werden sollte, was auch geschah. Die Sanierung wurde danach termingerecht abgeschlossen, die restlichen Fördergelder ausgezahlt.
3
Mit der Anfechtungsklage wendet sich der Kläger zu 1 gegen die am 1. Oktober 2009 beschlossene Sonderumlage. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision will der Kläger weiterhin eine Aufhebung des Beschlusses erreichen. Die Beklagten beantragen , das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beschluss über die weitere Sonderumlage von 750.000 € entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage hätten die Wohnungseigentümer einen weiten Spielraum gehabt, der an dem Finanzierungsbedarf undan den zu erwartenden Zahlungsausfällen auszurichten gewesen sei. Die beiden Immobiliengesellschaften seien nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen.

II.

5
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
6
1. Die Revision ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Berufungsgericht hätte sie zwar nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zulassen dürfen, weil keiner der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die dennoch erfolgte Zulassung ist aber für den Senat bindend (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
7
2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
8
a) Der Beschluss verstößt nicht gegen § 23 Abs. 2 WEG.
9
aa) Nach dieser Vorschrift setzt die Gültigkeit eines Beschlusses voraus, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Zweck der Regelung. Der besteht darin , den Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlüssen zu schützen. Er soll die Möglichkeit haben, sich anhand der Tagesordnung auf die Versammlung vorzubereiten und sich zu entscheiden, ob er daran teilnehmen will (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 23 Rn. 76; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 3. Aufl., § 23 Rn. 29 f.). Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können , was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat; regelmäßig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung aus (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 83; Merle in Bärmann, aaO, § 23 Rn. 77).
10
bb) Diesen Anforderungen genügt die Einladung. Sie beschreibt den Tagesordnungspunkt mit einem Thema, das schon für sich genommen klar macht, worum es geht, nämlich um die Aufbringung einer Sonderumlage von 750.000 € zur Sicherung der Sanierung und der Bewirtschaftung der Anlage. Daran schließt sich eine Erläuterung an, in welcher der zugrundeliegende Sachverhalt in seinen wesentlichen Punkten beschrieben wird. Damit erschloss sich jedem Wohnungseigentümer ohne weiteres, worum es gehen sollte. Mehr kann und muss die Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einladung nicht erreichen (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, WM 2011, 1293, 1294 Rn. 9 f.).
11
cc) Die Verwalterin war nicht gehalten, den Wohnungseigentümern mit der Einladung eine Unterlage zu übermitteln, in welcher die Notwendigkeit und der Umfang der zur Abstimmung gestellten Sonderumlage erläutert wird.
12
(1) Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung kann es allerdings im Einzelfall erfordern, den Wohnungseigentümern unabhängig von der ausreichenden Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einladung eine Unterlage zur Verfügung zu stellen, um ihnen eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand zu ermöglichen (Elzer in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 23 Rn. 54 aE). Das mag etwa bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan geboten sein (vgl. Elzer in Jennißen, aaO, § 24 Rn. 93). Bei dem Beschluss über eine Sonderumlage kann es ähnlich liegen, weil er der Sache nach die Beitragspflichten der Wohnungseigentümer aus dem geltenden Wirtschaftsplan ändert. Wann das der Fall ist, muss hier allerdings nicht allgemein entschieden werden.
13
(2) Die Wohnungseigentümer waren nämlich ausreichend informiert. Sie haben sich am 1. Oktober 2009 nicht zum ersten Mal mit der Sonderumlage befasst. Vorausgegangen war vielmehr die Eigentümerversammlung am 2. Juli 2009, auf der die Deckung der aufgetretenen Finanzierungslücke im Wege der Aufstockung und beschleunigten Aufbringung einer Sonderumlage beschlossen worden war. Grundlage dieses Beschlusses war eine Liquiditätsplanung, in welcher die Verwalterin die Situation dargelegt hatte. Aus welchen Gründen die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse das Finanzierungsproblem nicht gelöst hatten, hatte die Verwalterin in der Beschreibung des Tagesordnungspunktes in der Einladung kurz, aber nachvollziehbar erläutert. Daraus ergab sich, dass Anlass der erneuten Sonderumlage zu hoch angesetzte verfügbare Mittel einerseits und nicht erfolgte Zahlungen der Wohnungseigentümer andererseits waren. Auf dieser Grundlage konnten sich die Wohnungseigentümer auf die Erörterung vorbereiten und noch offene Fragen in der mündlichen Erörterung dieses Tagesordnungspunktes klären.
14
b) Die beschlossene zusätzliche Sonderumlage ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
15
aa) Sie ist, wie ausgeführt, der Sache nach eine Ergänzung des geltenden Wirtschaftsplans und wie dieser gemäß § 21 Abs. 2 und 4 WEG am Maßstab einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu messen. Sie kann danach beschlossen werden, wenn die Ansätze des Wirtschaftsplans unrichtig waren, durch neue Tatsachen überholt werden oder wenn der Plan aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden kann (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47). In diesem Rahmen haben die Wohnungseigentümer ein weites Ermessen (Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 57). Dieses müssen sie an dem Zweck ausrichten, der mit der Sonderumlage verfolgt wird, und an dem dafür bestehenden Kapitalbedarf (Timme/ Batschari, WEG, § 28 Rn. 22). Den erforderlichen Umlagebetrag können die Wohnungseigentümer großzügig bemessen (KG, NJW-RR 1995, 397). Sie dürfen dabei zu erwartende Zahlungsausfälle bei den Wohnungseigentümern berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 48 f.; Merle in Bärmann, aaO, § 28 Rn. 40; Einsiedler, ZMR 2009, 573,

574).



16
bb) An diesen Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht ausgerichtet. Seine tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden.
17
(1) Die Stadt hat der Gemeinschaft zwar nach Abschluss der Sanierung die restlichen Fördermittel von 190.000 € ausgezahlt, was zu einem Überschuss führt, der jetzt an die Wohnungseigentümer, die auf die Sonderumlage gezahlt haben, verteilt werden soll. Gleichwohl liegt in der Beschlussfassung kein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Gemeinschaft konnte, wie sich aus der von dem Kläger selbst vorgelegten Mitteilung der Stadt ergibt, diesen Teil der Fördermittel nur erhalten, wenn sie die Sanierung vorfinanzierte.
18
(2) Dazu wäre die zusätzliche Sonderumlage nicht erforderlich gewesen, hätte die Gemeinschaft über ausreichende Mittel verfügt. Das war - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht der Fall. Die Wohnungseigentümer sind bei ihren Beschlüssen vom 2. Juli 2009 über die Sonderumlagen von der in der Liquiditätsplanung der Verwalterin ausgewiesenen Finanzierungslücke von über 500.000 € für das Geschäftsjahr 2009 ausgegangen. Der Vortrag des Klägers, die seinerzeit gefassten Beschlüsse hätten zur Schließung dieser Finanzierungslücke ausgereicht, steht in Widerspruch zu den unstreitigen Tatsachen. Die Verwaltung war davon ausgegangen, die noch ausstehenden öffentlichen Fördermittel von 190.000 € könnten für die Bezahlung der ausstehenden Arbeiten verwendet werden. Das war unzutreffend. Diese Fördermittel waren von der Gemeinschaft vorzufinanzieren. Unzutreffend war auch die weitere Annahme der Verwaltung, die sofort fällig gestellte Sonderumlage ergebe einen verfügbaren Betrag von 461.000 €. Unstreitig waren es nur 341.050,32 €. Schon damals waren demnach etwa 300.000 € nicht gedeckt. Dass das niemandem aufgefallen ist, ändert an der sachlichen Berechtigung der weiteren Sonderumlage nichts. Diese war auch in der beschlossene Höhe gerechtfertigt, weil die zuvor beschlossene Sonderumlage in Höhe von 314.440,28 € von den Wohnungseigentümern nicht aufgebracht worden war. Dass ein Teilbetrag von 100.000 € bei dem Amtsgericht hinterlegt worden sein soll, ändert daran nichts. Dieser Betrag musste von den hinterlegenden Wohnungseigentümern erst freigegeben werden und stand deshalb nicht, wie zur Vermeidung einer Rückforderung der öffentlichen Mittel geboten, kurzfristig zur Verfügung.
19
(3) Ob die angefochtene Sonderumlage ordnungsmäßiger Verwaltung widersprochen hätte, weil, wie der Kläger behauptet hat, die übrigen Eigentümer den Anteil der beiden Immobiliengesellschaften hätten vorfinanzieren müssen , ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Dazu fehlt schlüssiger Vortrag des Klägers. Die Beklagten haben vorgetragen, dass diese beiden Gesellschaften ihre Anteile an den Sonderumlagen bezahlt haben. Für die Sonderumlagen , deren sofortige Aufbringung die Wohnungseigentümer am 2. Juli 2009 beschlossen haben, ist das durch die von dem Kläger selbst vorgelegten Buchungsunterlagen nachgewiesen. Nachvollziehbaren Vortrag dazu, wie die Sanierung angesichts der Finanzierungslücke und der Zahlungsausfälle ohne die Zahlungen der Immobiliengesellschaften hätte erreicht werden können, hat der Kläger nicht gehalten.
20
c) Nicht schlüssig vorgetragen ist auch der Einwand des Klägers, die Immobiliengesellschaften hätten bei der Beschlussfassung über die zusätzliche Sonderumlage nicht mitstimmen dürfen.
21
aa) Mit diesem Einwand ist der Kläger nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ausgeschlossen. Das wäre er zwar, wenn er ihn - wie das Berufungsge- richt meint - im Berufungsverfahren erstmals vorgetragen hätte. Ein Beschluss, der auf Grund der rechtsmissbräuchlichen Stimmabgabe eines sog. Mehrheitseigentümers zustande kommt, ist nämlich nicht nichtig, sondern anfechtbar (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 61; Elzer in Jennißen, aaO, § 25 Rn. 118; Merle in Bärmann, aaO, § 25 Rn. 180). Das hat zur Folge, dass eine Beschlussanfechtungsklage hierauf nur gestützt werden kann, wenn dieser Anfechtungsgrund in der Klagebegründungsfrist seinem wesentlichen Kern nach vorgetragen worden ist. Das ist hier aber geschehen. Der Kläger hat am Ende seiner Klageschrift die Befürchtung geäußert, er könne mit der Stimmenmehrheit der Immobiliengesellschaften gezwungen werden , die auf diese entfallenden Fehlbeträge nachzufinanzieren. Damit wird der Anfechtungsgrund seinem wesentlichen Kern nach beschrieben.
22
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht - und mit der Revision nicht angegriffen - dem Vortrag des Klägers keine Umstände entnommen, die sich als rechtsmissbräuchlich, nämlich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft und damit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung darstellen, wie etwa bei der Verschaffung unangemessener Vorteile oder der Bestellung eines persönlich ungeeigneten oder fachlich unfähigen Verwalters (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 62).

III.

23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Czub Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 16.09.2010 - 29b C 65/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 05.05.2011 - 29 S 222/10 -

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 164/09
vom
18. August 2010
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Kostenentscheidung ist nicht deshalb isoliert anfechtbar, weil das Gericht
davon abgesehen hat, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG
ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen; das gilt auch dann, wenn die
Anwendung der Vorschrift geprüft und deren Voraussetzungen verneint worden
sind.
BGH, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 164/09 - LG Braunschweig
AG Northeim
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 15. September 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger haben vier auf einer Eigentümerversammlung vom 30. August 2008 gefasste Beschlüsse angefochten.
2
Das Amtsgericht hat drei der Beschlüsse für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 4.000 € für die drei für ungültig erklärten Beschlüsse und weiteren 4.000 € für den vierten Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte den Klägern und im Übrigen - unter Hinweis auf § 49 Abs. 2 WEG - dem beigeladenen Verwalter auferlegt.
3
Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger, mit der sie erreichen wollen, dass der Verwalter in Anwendung von § 49 Abs. 2 WEG die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist von dem Landgericht als unzulässig verworfen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter.

II.

4
Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde für unzulässig, weil die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden könne. Eine Ausnahme komme zwar in Betracht, wenn einem Dritten Kosten auferlegt würden. Bei den Klägern handele es sich jedoch um Parteien des Rechtsstreits; als solche hätten sie gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegen können. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde könne auch nicht damit begründet werden, dass den Klägern ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter aberkannt worden sei. Einen solchen Anspruch habe das Amtsgericht nur im Zusammenhang mit den für ungültig erklärten Beschlüssen geprüft. Die Kostentragungspflicht der Kläger sei dagegen mit der teilweisen Abweisung der Klage begründet und damit auf § 91 Abs. 1 ZPO gestützt worden.

III.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die sofortige Beschwerde unzulässig ist, weil die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich, und so auch hier, nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann (§ 99 Abs. 1 ZPO).
6
Allerdings käme ausnahmsweise eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Betracht, wenn diese eine eigenständige, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthielte. In einem solchen Fall wären die Kläger, anders als das Beschwerdegericht meint, nicht gehalten gewesen , das gesamte Urteil mit der Berufung anzufechten; vielmehr hätte es ihnen freigestanden, die Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen und sich mit der sofortigen Beschwerde allein gegen die Kostenentscheidung zu wenden.
7
Die angefochtene Kostenentscheidung begründet jedoch keine eigenständige Beschwer der Kläger. Dabei kann offen bleiben, ob sie hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klage darauf beruht, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG geprüft und verneint hat, oder - wie das Beschwerdegericht meint - darauf, dass die Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht gezogen worden ist. Sieht das Gericht in einer Wohnungseigentumssache davon ab, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen, entsteht der Partei, die diese Kosten nach den prozessualen Vorschriften (§§ 91 ff. ZPO) zu tragen hat, nämlich weder in dem einen noch in dem anderen Fall ein darüber hinaus reichender Nachteil. Insbesondere wird ihr ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter nicht aberkannt.
8
Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 WEG eröffnet dem Gericht aus prozessökonomischen Gründen die Möglichkeit, dem Verwalter Verfahrenskosten aufzuerlegen , wenn die §§ 91 ff. ZPO hierfür keine Handhabe bieten, die Tätigkeit des Gerichts aber durch den Verwalter veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Sie erlaubt damit, den materiell-rechtlichen Schadensersatz- anspruch des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung im Rahmen der Kostenentscheidung durchzusetzen (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 41). Ob das Gericht hiervon Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 49 Rn. 19); eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht.
9
Die Möglichkeit, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter in die prozessuale Kostenentscheidung einzubeziehen, führt nicht dazu, dass dieser Anspruch dem Wohnungseigentümer endgültig aberkannt wird, wenn das Gericht von der Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG absieht, weil es dessen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. Die gegenteilige Auffassung (LG Berlin, ZMR 2009, 393, 395; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 49 Rn. 29; Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 38; Timme/Elzer, WEG, § 49 Rn. 61; Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl., Rn. 278; Niedenführ, ZWE 2009, 69, 73) verkennt , dass die Entscheidung, dem Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG Kosten aufzuerlegen oder hiervon abzusehen, nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist.
10
In materielle Rechtskraft erwachsen kann nur die Entscheidung des Gerichts über einen prozessualen Anspruch (§ 322 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586). Dieser bestimmt sich nach der von dem Kläger erstrebten Rechtsfolge und aus dem Lebenssachverhalt , aus dem er diese herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.). Bei einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Wohnungseigentumsverwalter ist die Übernahme bzw. die Erstattung von Verfahrenskosten durch den Verwalter die erstrebte Rechtsfolge; den maßgeblichen Lebenssachverhalt bildet die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung. Der prozessuale Anspruch umfasst auch Verschuldensformen unterhalb der Schwelle des groben Verschuldens. Denn die erstrebte Rechtsfolge tritt sowohl bei (leicht) fahrlässigem als auch bei vorsätzlichem Handeln des Verwalters ein (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 276 Abs. 1 BGB); eine Haftungsmilderung wird durch die allein aus Gründen der Prozessökonomie eingeführte Vorschrift des § 49 Abs. 2 WEG nicht bewirkt (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 41; ebenso Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 49 Rn. 22; a.A. LG Berlin, ZMR 2009, 393, 395; Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 31; Drasdo, Festschrift Bub, 2007, S. 59, 67).
11
Im Rahmen des § 49 Abs. 2 WEG kann das Gericht jedoch nur über einen Ausschnitt dieses prozessualen Anspruchs befinden, nämlich über eine auf grobem Verschulden beruhende Pflichtverletzung. Hält es die Voraussetzungen der Vorschrift für nicht gegeben, ist die damit verbundene Aussage, es fehle an einer solchen Pflichtverletzung des Verwalters, zwangsläufig auf einen Teilaspekt des prozessualen Anspruchs beschränkt und damit nicht der Rechtskraft fähig. Das gilt auch dann, wenn das Gericht bereits eine (objektive) Pflichtverletzung des Verwalters verneint. Denn die Rechtskraft umfasst nicht die Anwendbarkeit eines Rechtsbegriffs (wie Pflichtverletzung oder grobes Verschulden ) auf den festgestellten Sachverhalt, sondern nur die Entscheidung über den prozessualen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1951 - III ZR 188/50, LM § 322 ZPO Nr. 2; Urteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586).
12
Es stellt keinen Widerspruch dar, dass die Entscheidung über die Anwendung oder Nichtanwendung von § 49 Abs. 2 WEG einerseits nicht in materielle Rechtskraft erwächst, eine Partei andererseits Kosten, die dem Verwalter nach dieser Vorschrift auferlegt worden sind, nicht ein zweites Mal auf der Grundlage ihres materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend machen kann. Die Partei ist hieran nämlich nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft gehindert, sondern deshalb, weil entweder ihr Schaden infolge der Entscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG und der Übernahme der Kosten durch den Verwalter entfallen ist, oder weil es - im Hinblick auf die Möglichkeit der Kostenfestsetzung gegen den Verwalter und der Vollstreckung daraus - jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehlt.

IV.

13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Northeim, Entscheidung vom 27.08.2009 - 3 C 803/08 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 15.09.2009 - 6 T 710/09 -

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.