Amtsgericht München Endurteil, 01. Feb. 2017 - 481 C 15463/16 WEG

bei uns veröffentlicht am01.02.2017

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Der in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft B.-straße ..., ..., ..., R.-straße ..., ..., ..., M. vom 23.06.2016 zu dem Tagesordnungspunkt 6 (Aufwandsentschädigung für den Beirat) gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Auf die Klage gegen den zu TOP 6 gefassten Beschluss entfällt ein Teilstreitwert von 1.500,00 €, auf die Klage gegen den zu TOP 14 gefassten Beschluss entfällt ein Teilstreitwert von 500,00 € und auf die Klage gegen den zu TOP 19 gefassten Beschluss entfällt ein Teilstreitwert von 1.000,00 €.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Ungültigerklärung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 23.06.2016 geltend.

Die Kläger und die Beklagten bilden zusammen eine WEG gem. Rubrum. Die Beigeladene ist deren Verwalterin. Mit Schreiben vom 31.05.2016 lud die Beigeladene zur Eigentümerversammlung am 23.06.2016 ein (Anlage K 1). Die Eigentümer fassten auf der Eigentümerversammlung vom 23.06.2016 unter anderem folgende Beschlüsse (Protokoll Anlage K 2):

TOP 6 („Aufwandsentschädigung Beirat“):

„Die Gemeinschaft einigt sich darauf, jedem Beiratsmitglied eine Aufwandsentschädigung von € 500,– jährlich zu zahlen. Diese Regelung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2015 in Kraft und gilt bis auf Weiteres.“

TOP 19/Punkt 6/Beschlussantrag 2 („Feststellung bzw. Erweiterung der Hausordnung – hier: Freilaufende Haustiere“):

„Die Hausordnung wird in der vorliegenden Form unter Berücksichtigung folgender Ergänzungen bzw. Änderungen genehmigt: (...) Pkt. 6: ‚Die Besitzer von Haustieren haben dafür Sorge zu tragen, dass die Haustiere innerhalb der gemeinschaftlichen Außenanlage nicht frei herumlaufen. Darüber hinaus sind alle Haustiere vom Spielplatzbereich fernzuhalten.“

Diese Beschlüsse wurden mit der Klage angefochten. Zudem wurde ein „Beschluss zu TOP 14“ angefochten. Zu TOP 14 wurde kein Beschluss gefasst (Protokoll, Anlage K 2).

Die Klage wurde zurückgenommen, soweit sie gegen den Beschluss zu TOP 19/Punkt 6/Beschlussantrag 2 und soweit sie gegen „den Beschluss zu TOP 14“ gerichtet war.

Der Kläger hat unter anderem vorgetragen:

Der Beschluss zu TOP 6 verstoße gegen den Ankündigungsgrundsatz. In der Einladung (Anlage K 1) sei ausdrücklich nur eine Entschädigung von 100,00 EUR je Beiratsmitglied angekündigt gewesen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung jedes Beiratsmitglieds von 500,00 EUR widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung.

Der Kläger beantragte zuletzt

wie zuerkannt.

Die Beklagten beantragten

Klageabweisung.

Sie haben unter anderem vorgetragen:

Der vom Kläger behauptete Ladungsmangel läge nicht vor. Die schlagwortartige Bezeichnung sei ausreichend. Dem genüge die Bezeichnung „Aufwandsentschädigung Beirat“. Hinsichtlich der Höhe der Aufwandsentschädigung bestehe ein weiter Ermessensspielraum. Hier bestehe ein erhöhter Verwaltungsaufwand, da die WEG noch „jung“ sei und erst einmal „zum Laufen“ gebracht werden müsse. Zudem müssten Baumängel gegenüber der Bauträgerin geltend gemacht werden; der Verwaltungsbeirat sei in diese Tätigkeit stark involviert.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf das schriftliche Parteivorbringen, die Bezug genommenen Anlagen und das Protokoll vom 13.01.2017 einschließlich der darin erteilten Hinweise des Gerichts Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, begründet.

I.

Das Amtsgericht München ist gemäß § 23 Nr. 2 c GVG und § 43 Nr. 4 WEG örtlich und sachlich ausschließlich zuständig.

II.

Die Klage ist, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, begründet. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,– € an jedes Beiratsmitglied entspricht nicht dem Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung.

Gemäß § 29 Abs. 2 WEG unterstützt ein Beirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei jedem Beiratsmitglied um einen Beauftragten im Sinne von §§ 662 ff. BGB. Gemäß § 662 BGB wird der Beauftragte grundsätzlich unentgeltlich tätig; er kann lediglich seine Aufwendungen ersetzt verlangen, § 670 BGB (vgl. Chr. Spielbauer, in: Spielbauer/Then, 3. Auflage 2017, § 29, Rn. 7). Es gilt mithin der Grundsatz, dass Verwaltungsbeiratsmitglieder unentgeltlich tätig werden und nur einen dem tatsächlichen Aufwand entsprechenden oder pauschalierten Aufwendungsersatz erhalten. Letzterer beträgt üblicherweise ca. 100 EUR. Weshalb hier entgegen der Ankündigung in der Tagesordnung eine fünffach höhere „Aufwandsentschädigung“ gewährt wird, wurde nicht mit konkretem finanziellen Aufwand begründet. Vielmehr wurde es in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass der Betrag von 500,00 EUR mit einem besonders hohen zeitlichen Aufwand begründet wurde, den die Beiratsmitglieder hier erbracht haben sollen. Gerade dies verkennt aber den Grundsatz aus §§ 662, 670 BGB, wonach die Tätigkeit eines Beiratsmitglieds – egal, wie viel Zeit damit verbunden ist – unentgeltlich ausgeübt wird und lediglich konkrete – oder angemessen pauschalierte – finanzielle Aufwendungen erstattet werden. Auch ein hoher Zeitaufwand bei der Unterstützung der Verwaltung rechtfertigt eine Verfünffachung des üblichen und bisher vorgesehenen Betrages der Aufwandsentschädigung daher nicht. Selbst wenn in einem konkreten Jahr ein besonders hoher finanzieller Aufwand durch die Beiratstätigkeit entstanden (und belegt) sein sollte, so könnte nach Auffassung des Gerichts zwar in diesem Falle eine entsprechend höhere einmalige Aufwandsentschädigung für das entsprechende Jahr beschlossen werden, keinesfalls aber pauschaliert für die Zukunft. Mit der Höhe der hiär gewährten Aufwandsentschädigung wird die – in rechtlicher Hinsicht klare – Grenze zwischen Aufwendungsersatz und einer Vergütung verwischt. Das Gericht weist hierzu insbesondere auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin zu einer – auch als solches bezeichneten – „Vergütung“ in gleicher Höhe hin. Darin hat das Kammergericht Berlin ausgeführt: „Eine jährliche Vergütung von 500 € für die Vorsitzende des Beirats ist dagegen üblicherweise nicht mehr angemessen und widerspricht im Regelfall ordnungsmäßiger Verwaltung. Selbst der Umstand, dass eine besonders zerstrittene und schwierige WEG vorliegt, rechtfertigt eine solche Vergütung nicht (KG Berlin, Urteil vom 29.03.2004 – 24 W 194/02, ZMR 2004, 775).

Der angefochtene Beschluss ist daher im Ergebnis für ungültig zu erklären. Auf die Frage, ob ein Ladungsmangel vorliegt, da in der Beschlussfassung ausdrücklich von einer vorgesehenen Aufwandsentschädigung von 100,– € die Rede war, kommt es deshalb vorliegend nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Soweit der Kläger obsiegt, sind die Kosten gem. § 92 Abs. 1 ZPO anteilsmäßig den Beklagten aufzuerlegen. Die Kostenaufhebung beruht auf der Höhe der jeweiligen Teilstreitwerte im Verhältnis zum gesamten Streitwert.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. § 709 ZPO.

V.

Der Streitwert wurde gem. § 49 a GKG festgesetzt. Gemäß § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Gemäß § 49 a Abs. 1 S. 2 GKG darf aber der so ermittelte Streitwert das Interesse des Klägers und der auf seiner Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesse nicht überschreiten.

Danach gilt hier:

Das Interesse aller Parteien an der Entscheidung zu TOP 6 entspricht wegen der Rückwirkung der Erhöhung der Aufwandsentschädigung auf das Vorjahr 3.000,– € (500 € pro Beiratsmitglied jeweils für die vom Beschluss unmittelbar betroffenen Jahre 2015 und 2016). 50 % hiervon sind 1.500,00 €. Ein Fünf-Jahres-Ausblick bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder ist entgegen dem klägerischen Vortrag beim Amtsgericht München nicht üblich. Anders liegt der Fall, wenn etwa der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters angefochten wird und der Bestellungszeitraum fünf Jahre beträgt, da in diesem Falle die Höhe der Vergütung für den Bestellungszeitraum maßgebend ist (vgl. Beispiele aus der Rechtsprechung bei Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage 2017, § 49 a GKG, Rn. 34). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, da ein bestimmter Bestellungszeitraum eines Beiratsmitglieds nicht vorgegeben ist und ein Beschluss über eine Abänderung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Beiratsmitglieder, anders als im Falle eines bestimmten Bestellungszeitraums eines Verwalters, ohne Weiteres möglich ist. Die Höhe des klägerischen Interesses im Sinne von § 49 a Abs. 1 S. 2 GKG konnte nicht ermittelt werden, da keine Angaben dazu gemacht wurden, welcher Anteil hiervon auf seine Sondereigentumseinheit entfällt.

Das Interesse aller Parteien an der Entscheidung zu TOP 19 kann gem. § 3 ZPO nur geschätzt werden. Das Gericht schätzt das Interesse aller Parteien an der Klärung der Frage, inwieweit die Haustierhaltung entsprechend dem angefochtenen Beschluss eingeschränkt werden kann, auf 2.000,00 €. 50 % hiervon sind 1.000,00 €

Da zu TOP 14 tatsächlich kein Beschluss gefasst wurde, kann auch hier das Interesse aller Parteien an dem Rechtsstreit nur geschätzt werden, § 3 ZPO. In Ermangelung eines Beschlusses wird das Interesse der Parteien hier auf 1.000,00 € geschätzt. Hiervon 50 % sind 500,00 €.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag


Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 29 Verwaltungsbeirat


(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden

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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.