Amtsgericht München Endurteil, 30. Juni 2016 - 213 C 3921/16

bei uns veröffentlicht am30.06.2016

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 845,77 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund einer verpassten Fährverbindung.

Er buchte am 25.08.2015 beim Beklagten in dessen Geschäftsstelle in München,, eine Fährpassage von Genua nach Tunis und zurück, die Hinfahrt sollte am 23.09.2015 stattfinden. Enthalten war die Beförderung des Klägers und dessen Pkw, weiterhin sollte dem Kläger eine Kabine zur Übernachtung zur Verfügung gestellt werden.

Der Beklagte stellte diese Leistungen mit Schreiben vom 25.08.2015 (Anlage K1) mit 626,40 € in Rechnung, der Kläger bezahlte diesen Betrag auf ein Konto des Beklagten. Mit Schreiben vom selben Tage erteilte der Beklagte dem Kläger zudem eine „Reisebestätigung“ (Anlage K3), in der im Abschnitt „Gebuchte Leistungen“ in der Spalte „Veranst.“ der Eintrag „D.“ vorgenommen ist. Auf dem dem Kläger ausgehändigten Ticket (Anlage K4) ist als „Reederei/Carrier“ der Eintrag „G.“ vorhanden, weiterhin befindet sich rechts oben der Aufdruck „D., Frankfurt“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen verwiesen.

Der Kläger kam in der Nacht vom 22.09. auf den 23.09.2015 mit seinem Pkw in Genua an und stellte dort fest, dass die Abfahrt der Fähre auf den 22.09.2015 vorverlegt worden war, was weder ihm noch dem Beklagten bekannt gewesen war, und er die Abfahrt dementsprechend verpasst hatte. Da die nächste Verbindung erst für den 26.09.2015 vorgesehen war, der Kläger jedoch am 25.09.2015 in Tunis zu einer Familienfeier erwartet wurde, begab er sich mit seinem Pkw zurück nach München und nahm von dort einen Flug nach Tunis.

Eine Kostenerstattung lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger zunächst ab. Mit Anwaltsschreiben vom 09.11.2015 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, Schadensersatz für die Kosten der Fähre und weitere Kosten in Höhe von insgesamt 1.768,02 € zu leisten. Der Beklagte erstattete daraufhin lediglich die Kosten der Schiffspassage in Höhe von 626,40 €.

Der Kläger trägt vor, ihm seien für die vergebliche Anfahrt nach Genua Kosten in Höhe von 35,40 € für Autobahnvignetten und Fahrtkosten in Höhe von 448,00 € (1.400 km PKW Fahrt München-Genua-München à 0,32 €) entstanden, weiterhin habe er für Übergepäck im Rahmen der Flugreise 75,00 € aufwenden müssen. Weiter macht er Kosten für drei nutzlos verbrauchte Urlaubstage (23.-25.09.2015; 2.490,57 € Bruttogehalt ./. 26 = 95,79 €/Tag) geltend sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 255,85 € (Kostennote Anlage K9).

Er ist der Auffassung, der Beklagte sei Vertragspartner eines Beförderungsvertrages, weiterhin sei er als Veranstalter der Schiffspassage aufgetreten und die Fährpassage als Pauschalreisevertrag einzuordnen. Der Kläger weist darauf hin, dass er ausschließlich mit dem Beklagten kommuniziert und ausschließlich über dessen Adressdaten verfügt habe.

Hilfsweise trägt er vor, dass der Beklagte es im Rahmen der Vermittlung der Reise pflichtwidrig unterlassen habe, ihn über die Vermittlungstätigkeit zu informieren, die Daten der Reederei in Genua mitzuteilen und ihn darauf hinzuweisen, dass es zu Terminänderungen kommen könne.

Hinsichtlich einer zunächst weitergehend geltend gemachten Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € hat der Kläger die Klage mittlerweile zurückgenommen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

1. Der Beklagte zahlt an den Kläger 845,77 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2015.

2. Der Beklagte stellt den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 225,85 frei, zzgl. Zinsen Hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er meint, er habe dem Kläger lediglich eine Beförderung vermittelt, ein entsprechender Vertrag sei zwischen der Reederei und dem Kläger zustande gekommen. Aus dem Fährticket sei eindeutig nicht nur die Reederei sondern auch der sogenannte Veranstalter, D., zu entnehmen.

Er behauptet weiter, der Kläger sei von der Reederei über dessen bei Buchung angegebene tunesische Handynummer per SMS über die geänderte Abfahrtszeit informiert worden.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen des Verfahrens Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen bereits dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu.

1. Schadensersatz gem. §§ 651f Abs. 1, 2 BGB kann der Kläger bereits deshalb nicht beanspruchen, da kein Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 S. 1 BGB geschlossen wurde. Die §§ 651a ff. BGB sind bei einer sog. Pauschalreise anwendbar, d. h. bei einer aus mehreren Einzelleistungen zu einer Einheit zusammengefassten, als solche angebotene Gesamtleistung, die als Veranstaltung, d. h. als über die Summe der Einzelleistungen hinausgehender Erfolg, geschuldet ist. Erforderlich sind daher grundsätzlich mindestens zwei weitgehend gleichgeordnete Leistungen, wobei der Anbieter die Erbringung in eigener Verantwortung übernimmt; Nebenleistungen, d. h. einer anderen Leistung zugeordnete Leistungen ohne erheblichen Eigenwert wie Versicherungen, Gepäcktransfer o.ä. zählen nicht (vgl. zum Ganzen Palandt-Sprau, 75. Aufl., vor § 651a BGB Rn. 3). Demgemäß wird auch in der reiserechtlichen Literatur soweit ersichtlich einhellig die Auffassung vertreten, dass eine reine Fährverbindung selbst dann nicht als Pauschalreise einzuordnen ist, wenn neben der Fahrzeugmitnahme auch eine Kabine in Anspruch genommen wird, da es sich bei der Kabine neben dem Transport um keine zweite wesentliche Reiseleistung handelt (Rodegra, NJW 2011, 1766; Führich, Reiserecht, 7. Aufl. § 46 Rn. 8). Dieser zutreffenden und überzeugenden Ansicht schließt sich das Gericht an. Unabhängig von einzelnen Leistungen steht bei der Buchung einer Fährfahrt allein der Transport von A nach B im Vordergrund, den der Beförderte möglichst schnell und unkompliziert erbracht haben möchte. Weder kommt der Leistung ein Erholungswert zu noch handelt es sich um eine Reise im eigentlichen Sinn mit auch nur zeitweisem Urlaubscharakter. Auch eine analoge Anwendung der reisevertraglichen Bestimmungen scheidet daher aus.

2. Der Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags. Ein solcher ist zwischen den Parteien nicht zustandegekommen.

Der Beklagte ist gegenüber dem Kläger stets als Reisebüro aufgetreten. Dies ergibt sich aus sämtlichen vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Anlage K1: „Geschäftsstelle & Reisebüro“; Anlagen K2: „Reisebürohotline“, „A. & Reisebüro“; Anlage K3: „A. Reisebüro“). Typischerweise übernimmt ein Reisebüro aber lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen und nicht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung. Gleichwohl kann ein Reisebüro auch als Reiseveranstalter auftreten, etwa wenn es diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die Leistungserbringer nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08 -, Rn. 12, juris). Selbst wenn man auf die Ansicht des Klägers, der Beklagte erbringe auch eigene Reiseleistungen, abstellt, kann der Beklagte als Reiseunternehmen als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden und sich dabei Dritter als Leistungsträger bedienen, aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein.

Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist im Fall einer Pauschalreise gemäß § 651a Abs. 2 BGB entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, a. a. O. Rn. 9, juris). Wenn - wie hier - von Vornherein mangels Bündelung von Einzelleistungen kein Pauschalreisevertrag in Betracht kommt, sondern lediglich eine einzelne Beförderungsleistung gebucht wird, liegt es in aller Regel auf der Hand, dass ein Reisebüro lediglich vermittelnd tätig wird und nicht eine einzelne Beförderungsleistung in eigener Verantwortung - etwa als Reeder, Fluggesellschaft oder ähnliches Unternehmen - erbringen möchte. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen: Der Beklagte hat auf der Reisebestätigung - wenn auch wenig transparent und in abgekürzter Form - auf einen abweichenden weiteren „Veranstalter“ hingewiesen und mitgeteilt, dass die Rechnungslegung im Namen und auf Rechnung des Leistungsträgers erfolge. Auf dem dem Kläger ausgehändigten Ticket ist auch insbesondere die Reederei namentlich angegeben. Hieraus wird aus Sicht des Vertragspartners hinreichend deutlich, dass der Beklagte weder selbst die Beförderung durchführen noch in sonstiger Form eigene Verantwortung für die Leistung übernehmen will. Nicht ins Gewicht fällt daneben, dass der Beklagte die Vergütung für die Beförderung selbst in Rechnung stellt, da ein Reisebüro regelmäßig in Doppelfunktion tätig wird und auf fremde Rechnung handelnd auftritt.

3. Eine Haftung des Beklagten wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag gem. §§ 675, 631, 280 Abs. 1 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Beklagte schuldet lediglich die erfolgreiche Vermittlung der vom Kläger gewünschten Leistung; in diesem Zusammenhang treffen ihn auch entsprechende Sorgfalts- und Informationspflichten, jedoch in der Regel nur bis zur Auswahlentscheidung des Kunden. Nach diesem Zeitpunkt ist der Veranstalter bzw. Leistungserbringer für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung verantwortlich (Führich, a. a. O., § 27 Rn. 9 m. w. N.). Der Beklagte wäre daher allenfalls dann zu einer entsprechenden Information des Klägers über eine Verlegung der Abfahrt verpflichtet gewesen, wenn die Reederei ihn diesbezüglich beauftragt hätte oder ihm diese Tatsache anderweitig bekannt geworden wäre bzw. der Kläger beim Beklagten zu der Buchung weitergehende Informationen, etwa auch zu den Details des Leistungserbringers, angefordert und somit nachvertragliche Informationspflichten ausgelöst hätte. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall.

Ob eine Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen der eigentlichen Vermittlungstätigkeit, namentlich der Ausstellung bzw. Weiterleitung der Beförderungsunterlagen vorliegt, kann dahinstehen. Aus einer derartigen Pflichtverletzung können jedenfalls die geltend gemachten Schäden nicht adäquat kausal herrühren. Dem Kläger hätte es freigestanden, sich rechtzeitig vor Antritt der Beförderung nochmals beim Beklagten, wenn er diesen tatsächlich als alleinigen Vertragspartner ansieht, über die vertragsgemäße Durchführung zu informieren. Dies hat er jedoch gerade nicht getan. Weshalb er dann meint, bei einem klareren Hinweis des Beklagten auf den Veranstalter oder die Reederei und Benennung von weiteren Kontaktdaten hätte er sich an diesen gewandt und von der Verlegung erfahren, erschließt sich dem Gericht nicht. Ebenso wenig erschließt sich, weshalb der Beklagte anlasslos auf eine mögliche Vorverlegung der Abfahrt hätte hinweisen sollen. Es ist schon nicht vorgetragen, dass eine derartige Verlegung überhaupt vertragskonform war. Für vertragswidriges Verhalten des Beförderers haftet der Vermittler jedoch jedenfalls dann nicht, wenn er nicht eine mögliche Unzuverlässigkeit des Leistungserbringers kennt. Auch zu Letzterem ist jedoch nichts vorgetragen.

4. Nachdem die Klage hinsichtlich der Hauptforderung keinen Erfolg hatte, konnten auch die Nebenforderungen nicht zugesprochen werden. Kein Anspruch besteht auch insoweit, als der Beklagte vorgerichtlich auf anwaltliches Aufforderungsschreiben die Kosten der Schiffspassage erstattet hat, da nach den obigen Ausführungen auch insoweit keine Verpflichtung hierzu erkannt werden kann.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.

Verkündet am 30.06.2016

E., JAng

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651a Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag


(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (2) Eine Pausch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651f Änderungsvorbehalte; Preissenkung


(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn1.der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe

Referenzen

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.