Amtsgericht Mönchengladbach Urteil, 29. Okt. 2015 - 3 C 2/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
1
Tatbestand:
2Die Parteien schlossen unter dem 00.00.2011 unter der Darlehensnummer 00 einen Darlehensvertrag über einen Nettokredit von 00.000,00 EUR bei einer Gesamtzahl von 96 Monatsraten beginnend zum 00.00.2011. Im Rahmen dieser Vertragsurkunde erklärte der Kläger zu 1.) als versicherte Person auf Vermittlung durch die Beklagte zur Absicherung seiner Zahlungsverpflichtungen den Beitritt zu einem S-Gruppenversicherungsvertrag über eine Ratenschutz-Lebensversicherung und eine Unfall-Zusatzversicherung zwischen der Beklagten und der D N.V. Für diesen Versicherungsbeitritt wurde den Klägern ein Versicherungsbeitrag in Höhe von 0.000,00 EUR berechnet, der durch den Darlehensvertrag mitfinanziert wurde. Ausweislich der Vertragsurkunde war der Beitritt zur Ratenschutzversicherung nicht Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens. Wegen der weiteren vertraglichen Vereinbarungen wird auf die als Bl. 7 ff. zur Gerichtsakte gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen. Die Ratenschutzversicherung wurde zwischenzeitlich aufgelöst.Die Kläger behaupten, die Beklagte habe von der Versicherungsgesellschaft für die Vermittlung des Versicherungsverhältnisses eine Provisionszahlung erhalten. Hierüber wurden sie – insoweit unstreitig – bei Vertragsschluss nicht aufgeklärt. Sie behaupten weiter, dass sie bei Kenntnis von der Provisionszahlung die Versicherung nicht abgeschlossen hätten.Die Kläger sind der Ansicht, zwischen den Parteien sei durch die Vermittlung des Versicherungsverhältnisses im Rahmen des gegenständlichen Darlehensvertrages sowie dessen Finanzierung durch den Darlehensvertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden, vermöge dessen die Beklagte zum einen zur Auskunft und Rechenschaft über die Provisionszahlung und zum anderen zur Herausgabe der vereinnahmten Provision an die Kläger verpflichtet sei.
3Die Kläger beantragen,
41.) die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, welche Provisionszahlungen sie für die Vermittlung der Ratenschutzversicherung, Vertragsnummer 000 zu dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer 000 vom 00.00.2011 – Einmalbetrag: 0.000,00 EUR - seitens der D N.V., O, erhalten hat;
52.) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger die empfangenen Provisionsleistungen in der nach erteilter Auskunft zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit herauszugeben, hilfsweise Wertersatz in entsprechender Höhe zu leisten.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte meint, die Behauptung einer Provisionszahlung erfolge „ins Blaue hinein“. Sie der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass den Klägern mit der gegenständlichen Vertragsurkunde lediglich die Möglichkeit geboten worden ist, Versicherungsschutz in einem bestehenden Gruppenversicherungsvertrag zu erhalten. Dahingehende Beratungspflichten der Beklagten zur Information über das „bestmögliche Vertragsangebot“ für den Versicherungsschutz würden sich hieraus nicht ergeben.
9Entscheidungsgründe:
10Die zulässige Klage ist unbegründet.Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe einer etwaige von dieser vereinnahmten Provisionsleistung bzw. Wertersatz in entsprechender Höhe.Da der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch danach bereits nicht besteht, unterliegt die Klage insgesamt einschließlich des Aufkunftsantrags der Abweisung.
11I. Ein Anspruch auf Auszahlung der geltend gemachten Provision ergibt sich zunächst nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag als solchen. Ein solcher Anspruch rechtfertigt sich weder aus den §§ 488 ff. BGB, noch aus den zwischen den Parteien bezüglich dieses Vertragsverhältnisses ausweislich der zur Akte gereichten Vertragsurkunde getroffenen Vereinbarungen.
12II. Auch ergibt sich ein Anspruch auf Auszahlung der geltend gemachten Provision bzw. Wertersatz in entsprechender Höhe nicht aus § 667 BGB in Verbindung mit § 675 Abs. 1 BGB aufgrund eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrages bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnisses.Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Zwischen den Parteien ist jedoch über den Darlehensvertrag hinaus ein weiteres Auftragsverhältnis nicht zustande gekommen.
131. Nichts anderes ergibt sich zunächst aus der von den Klägern in Bezug genommenen Rechtsprechung des Landgerichts Bochum, Urteil vom 21.08.2008, Az. 1 O 36/07. Unabhängig davon, ob die von der Rechtsprechung für den Bereich der Kapitalanlageberatung entwickelten Aufklärungspflichten zur anlage- und anlegergerechte Beratungsleistung dem Landgericht Bochum folgend auf das Darlehensvertragsverhältnis übertragen werden können, hat das genannte Gericht jedenfalls nicht den Abschluss eines neben dem Darlehensvertrag zustande gekommenen Beratungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag angenommen. Vielmehr hat das Gericht lediglich eine Aufklärungspflicht über einen Provisionsfluss als nebenvertragliche Pflicht zum Darlehensvertrag angenommen, welche entsprechend der Rechtsprechung zur Kapitalanlageberatung für den Kunden bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht einen darauf gerichteten Schadensersatzanspruch gewähren soll, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung gestanden hätte. Da die Kläger selbst vortragen, dass sie bei einer etwaigen Aufklärung das Versicherungsverhältnis nicht eingegangen wären, wäre es dann auch nicht zu dem von ihnen hier herausverlangten Provisionsfluss gekommen. Die Kläger könnten danach allenfalls die von ihnen geleisteten Versicherungsbeiträge herausverlangen, welche hier jedoch nicht Streitgegenstand sind. Dass sie bei Aufklärung über eine Provision dem Gruppenversicherungsvertrag nur zu einem um die Provision verringerten Beitrag beigetreten wäre, ist nicht vorgetragen worden.
142. Auch im Übrigen rechtfertigt der Klägervortrag nicht die Annahme eines zwischen den Parteien geschlossenen Beratungs- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses.
15Allein dadurch, dass die Beklagte die Kläger im Rahmen des Abschlusses des Darlehensvertrages die fakultative Möglichkeit des Beitritts zu dem streitgegenständlichen Gruppenversicherungsvertrag offerierte, ist ein entsprechend geltend gemachtes Vertragsverhältnis nicht zustande gekommen. Ein solches würde zumindest voraussetzen, dass es der Beklagten oblegen hätte, den Klägern ein ihren individuellen Bedürfnissen entsprechendes Leistungsangebot zu unterbreiten. Demgegenüber fehlte es in der streitgegenständlichen Vertragssituationen bereits an einer hieran ausgerichteten von der Beklagten vorzunehmenden Beratungsleistung, als diese lediglich den Beitritt der Kläger zu dem bereits nach den Konditionen feststehenden „Versicherungsprodukt“ als Gruppenversicherung vermittelt hat. Ein Geschäftsbesorgungsverhältnis würde zumindest voraussetzen, dass Gegenstand der Vertragsgespräche alternative Möglichkeiten des Versicherungsschutzes sein würden. Erst in diesem Fall wäre eine an den individuellen Bedürfnissen des Kunden ausgerichtete Vermittlung des Versicherungsschutzes möglich. Beschränkte sich die Tätigkeit der Beklagten demnach schlicht darauf, die Kläger auf den von dem Darlehensvertrag nicht vorausgesetzten Beitritt zu einen Gruppenversicherungsvertrag hinzuweisen, so obliegt die Entscheidung über einen solchen weiteren Vertragsschluss grundsätzlich der privatautonomen Entscheidung eines jeden selbst. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsbeitrag durch den Darlehensvertrag finanziert wird, denn es obliegt ebenfalls grundsätzlich der privatautonomen Entscheidung eines jeden selbst, zu welchem Finanzierungszweck ein Darlehensvertrag geschlossen werden soll.
16III. Schließlich ist eine außervertragliche Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere würde im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichs der Vorrang einer etwaigen Leistungsbeziehung zwischen der Beklagten und der Versicherung bestehen.
17IV. Mangels Bestehens des in der Hauptsache begehrten Zahlungsanspruchs unterliegt auch die diesbezüglich geltend gemachte Nebenforderung der Klageabweisung.
18V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
19Streitwert: bis zu 0.000,00 EUR
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
221. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
232. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
24Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
25Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
26Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
27B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
28Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.