Amtsgericht Mitte Urteil, 7. Juni 2019 - 104 C 9/19

bei uns veröffentlicht am19.05.2023

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Amtsgericht Mitte

Richter

Amtsgericht   Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil


 

In dem Rechtsstreit

 

der Frau A,

Klägerin und Widerbeklagten,

 

- Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mdB, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin,-

 

gegen

 

die Frau B, 

Beklagte und Widerklägerin,

 

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Becker & Krüger, Trakehner Straße 7 - 9, 60487 Frankfurt,-

 

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 104, Littenstraße 12 - 17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2019 durch die Richterin Dr. Ley

 

für Recht erkannt: 

 

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.1.2019 zu zahlen.

2.      Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Widerklage wird abgewiesen.

4.     Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 59,5% von der Klägerin, zu 40,5% von der Beklagten zu tragen.

5.      Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6.      Der Streitwert wird auf 4.200 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung mehrerer Geldbeträge, die die Klägerin der Beklagten im Rahmen einer damals noch bestehenden Freundschaft überwiesen hatte. Die Beklagte ist Inhaberin eines Design-Studios, firmierend unter „C", für Damenbekleidung. In der Vergangenheit hatte sie für die Klägerin einmal einen „Jacken-Mantel" zum Preis von 1.700,00 € entworfen und anfertigen lassen.

Die Klägerin überwies der Beklagten anlässlich eines finanziellen Engpasses der Beklagten zunächst im September 2016 einen Betrag von 1000,00 €, begleitet von einer what's app­ Kommunikation, für die auf die Anlage K1 verwiesen wird (BI. 6ff. d.A.). In der Folge wurde der Betrag zunächst nicht zurück gefordert.

Ende April 2018 erfolgte eine weitere Überweisung an die Beklagte in Höhe von 1.500,00 € mit einem Betreff „Anzahlung Jacke-Mantel". Voraus gegangen war dem ein Treffen in der Wohnung der Beklagten, in der sich gleichzeitig die Räume ihres Designer-Ateliers mit dem Namen „C" befinden, zu dem die Klägerin Stoffproben mitgebracht hatte mit dem Ziel, dass diese bei der Anfertigung eines von der Beklagten für sie zu entwerfenden Kleidungsstück verwendet werden könnten. Anfang Juni 2018 kam es zu einer erneuten Überweisung an die Beklagte von 1.000 €, nun mit dem Betreff „Anzahlung Jacke / Mantel Teil 2".

Mit Schreiben vom 21. September 2018 sandte die Beklagte im Namen von „C" an die Klägerin ein Schreiben, in dem sie das Zustandekommen eines Vertrags und die Anzahlung auf f den Auftrag bestätigte. Darin wird von weiteren Vorleistungen abgesehen und ein weiterer Anprobetermin eines bereits gefertigten sog. „Nesselschnitts" vorgeschlagen.

Die Klägerin behauptet, die letzten beiden Zahlungen seien im Rahmen mehrerer Gespräche der Parteien über eine erneute finanziell schwierige Phase der Beklagten ergangen, die Anprobe sei unverbindlich gewesen, über einen Anzahlungsplan, Ratenzahlungen oder einen Endpreis von 5000,00 € sei dabei nicht gesprochen worden. Alle Zahlungen seien der Beklagten als Darlehen zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses gewährt worden.

Vorgerichtlich mahnte sie anwaltlich den die Rückzahlung des Betrag von 3500,00 € am 1.10.2018 (BI. 12 d.A.) an.

Sie beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2018 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen sowie - widerklagend -

2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2018 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt

die Abweisung der Widerklage.

Die Beklagte ist der Ansicht, bei der ersten Zahlung habe es sich um eine Schenkung gehandelt. Die beiden weiteren Zahlungen seien als Anzahlungen im Rahmen eines Vertrags über den Entwurf, die Anfertigung und Übereignung eines Jacken-Mantels zum Preis von 500,00 € erfolgt, welchen die Beklagte mit der Klägerin im Rahmen des von ihr geführten Design-Studios am 30.4.2018 anlässlich einer Anprobe in den Räumlichkeiten der Beklagten geschlossen habe. Ihr stehe daher eine restliche Zahlung von weiteren 700 € zu, die für die bereits erbrachte Entwurfsleistung nunmehr fällig seien.

Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.04.2019 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf das Vorbringen der Parteien in den Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 

I.  Klage

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1000,00 € aufgrund eines Darlehensvertrags, § 488 1 2 BGB.

Danach ist Voraussetzung für einen Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen neben dem Zustandekommen des Darlehensvertrags nach § 488 BGB (Einigung über die leihweise Zurverfügungstellung von Geld, ggf. Zinsleistungen sowie Rückzahlungsmodus) die Fälligkeit der Rückzahlung.

1. Erste Zahlung: 1000,00 € im September 2016

Hinsichtlich der ersten Zahlung ist vom Vorliegen eines Darlehensvertrags zwischen den Parteien auszugehen. Die Parteien haben sich über die unentgeltliche Zurverfügungstellung von 1000 € geeinigt, wobei ein konkretes Rückzahlungsdatum nicht vereinbart wurde. Zur Ermittlung eines dahingehenden Rechtsbindungswillens ist gern. §§ 133, 157, 242 BGB zu ermitteln, wie ein objektiver Empfänger die abgegebenen Erklärungen nach Treu und Glauben verstehen müsste. Angesichts der - zumal im Rahmen eines freundschaftlichen Verhältnisses - nicht unerheblichen Summe ist grds. von einem Rechtsbindungswillen auszugehen. Das13 sich dieser auch auf die Gewährung eines Darlehens und gerade nicht auf eine Schenkung richtete, ist daher zu ersehen, dass die Beklagte bei der Klägerin am 19.9.2016 in einer whatsapp-Nachricht anfragte, ob diese ihr 1000,00 € „leihen" - und nicht schenken - könnte (BI. 7 d.A.). Desweiteren spricht für eine konkludent vereinbarte Rückzahlungspflicht der Beklagten der Hinweis der Klägerin am 22.9.2016, sie brauche davon „so im Jan I Feb 500 Euro zurück. Vielleicht ist es aber auch entspannt und hat Zeit. Wir werden sehen." Daraus ergibt sich zwar kein detaillierter Rückzahlungsplan mit Raten und Zinsanspruch, aber durchaus der eindeutig zu entnehmende Wille, den Betrag zurück zu erhalten - sei es, wenn die Klägerin ihn benötigt oder wenn die Beklagte ihn zurückzahlen kann. Die Tatsache, dass auf Zinsleistungen verzichtet wurde, hindert das Zustandekommen des Darlehensvertrags nicht, wie sich schon aus der Möglichkeit der zinslosen Gewährung eins Darlehens nach § 488 III 3 BGB ergibt.

Weiterhin war der Rückzahlungsanspruch auch fällig. Zwar hatten die Parteien einen Rückzahlungszeitpunkt nicht vereinbart, sondern diesen vielmehr offen gelassen und die Rückzahlung unter die Bedingung einer angespannten finanziellen Situation der Klägerin im „Jan I Feb" gestellt. Für den Fall, dass diese nicht eintreten sollte, hatte die Klägerin angeführt, die Rückzahlung würde möglicherweise „Zeit haben". Dass der Betrag von 1000,00 € jedoch nicht zurückgezahlt werden könnte und als Schenkung bestimmt war, davon war keine Rede.

Ist ein Rückzahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so wird ein zinslos gewährtes Darlehen mit Kündigung des Darlehensvertrags fällig, § 488 III 1 BGB, wobei die Kündigungsfrist laut § 488 III 2 BGB drei Monate beträgt. Vorliegend kündigte die Klägerin das Darlehen spätestens mit der Rückforderung durch ihren Rechtsanwalt am 1.10.2018 mit Frist zum 1.12.2018 (BI. 12 f. d.A.). Mit Ablauf von drei Monaten zum 1.1.2019 war die Rückzahlung damit auch fällig.

Der aus §§ 280 1,1 1 , 286, 288 BGB folgende Zinsanspruch ist damit auf den 2.1.2019 zu datieren.

2. Zweite und Dritte Zahlung: 1500 € / „Anzahlung Jacke-Mantel" im April 2018 bzw. 1000 €

"Anzahlung Jacke-Mantel Teil 2" im Juni 2018

Ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des weiteren Betrags von insgesamt 2500,00 €, die die Klägerin an die Beklagte im April bzw. Juni 2018 überwiesen hatte, besteht ein Rückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag nicht. Zwar lässt der Gesamtkontext auch hier auf einen Rechtsbindungswillen der Klägerin schließen: Dies legen die Höhe der Beträge, aber auch die Anprobungssituation in den Räumen der Beklagten, zu der die Klägerin Stoffe mitgebracht hatte, nahe. Allerdings ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Parteien den Abschluss eines Darlehensvertrags beabsichtigten. Jedenfalls wurde nicht zur Überzeugung des Gerichts gebracht, dass zwischen den Parteien ernsthaft diskutiert wurde, dass der Betrag leihweise zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses überwiesen worden sei. Insbesondere aus den beiden bei den Überweisungen angegebenen „Betreffs" ist vielmehr zu schließen, dass es sich um Anzahlungen für ein zu erstellendes Kleidungsstück, einen sog. „Jacken-Mantel" handeln solle. Ein Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag besteht daher nicht.

3. Ein Rückzahlungsanspruch besteht auch nicht aufgrund eines Rückgewährverhältnisses aufgrund eines Rücktritts vom Vertrag gern. §§ 346 1 , 323 1 BGB. Danach sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, wenn eine Partei wirksam von einem geschlossenen Vertrag zurückgetreten ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über den Entwurf und die Anfertigung eines Jacken­ Mantels mit Elementen des Kauf- und Werkvertragsrechts, §§ 433 und 631 BGB, anlässlich des Anprobetermins in den Räumen der Beklagten am 30.4.2018 zustande gekommen ist.

Dafür sprechen insbesondere folgende Tatsachen: Die Anzahlungen der Klägerin mit dem Betreff „Anzahlung Jacke-Mantel" bzw. „Anzahlung Jacke-Mantel Teil 2" im April bzw. Juni 2018 weisen darauf hin, dass die Zahlungen als Anzahlungen für einen zu erstellenden Jacken-Mantel gedacht waren. Des weiteren spricht auch die Tatsache, dass die Beklagte schon in der Vergangenheit für die Klägerin ein Kleidungsstück zu einem Preis von 1.700,00 € entworfen und geschneidert hatte, dafür, dass ein derartiger Vertrag zwischen den Parteien durchaus denkbar war - und sei es zur Überbrückung eines Engpasses. Derartige Motive bzw. deren Wegfall berechtigten jedoch nicht zum Rücktritt oder zur Anfechtung eines Vertrags. Darüber hinaus sprechen für die Annahme eines solchen Vertrags auch die vom Mitarbeiter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Zeichnungen mit verschiedenen Modellen, welche offensichtlich für die Klägerin angefertigt wurden und die auf den Mai 2018 datiert sind.

Allerdings steht der Klägerin ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nicht zu. Vertraglich wurde ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart, eine Schlechtleistung im Sinne des § 323 1 BGB wurde nicht vorgetragen. Auch die Tatsache der zerbrochenen Freundschaft führt nicht zu der Annahme einer Pflichtverletzung nach § 241 II BGB, wie § 324 BGB sie voraussetzen würde. Insbesondere könnte die Klägerin auch im Fall der Annahme eines Rücktrittsrecht aufgrund der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag oder bei Annahme eines nachträglich vereinbarten vertraglichen Rücktrittsrecht im Nachhinein die Zahlungen nicht zurück verlangen, da eine Rückgewähr der errichteten Designerleistungen in Form der Entwürfe und Anfertigung eines Nesselschnitts aufgrund ihrer personalisierten Natur nicht wieder verwendbar sind und damit eine Rückgewähr i.S.v. § 346 II 1 Nr. 1 BGB „nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen" wäre.

II. Widerklage

Die zulässige, insbesondere inhaltlich mit der Klage aufgrund des zugrunde liegenden Designvertrags über den Jacken-Mantel im Wege der Konnektivität (§ 33 ZPO) verbundene Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung weiterer 700,00 € aus einem Design- und Schneidervertrag,  §§ 433 II i.V.m. 631 1 , 2. Alt. BGB, zu. Für das Bestehen eines solchen Anspruchs müsste ein solcher nicht nur grds. zustande gekommen sein (s.o.), sondern auch konkret vereinbart worden sein, zu welchem Zeitpunkt Zahlungen in welcher Höhe geschuldet werden sollten. Es wurde jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts gebracht, dass an dem Termin im April 2018 auch schon die detaillierten Konditionen eines solchen Vertrags vereinbart wurden, insbesondere, dass mit Erstellen eines sog. Nesselschnitts (eines vorläufigen Schnitts auf der Basis des erstellten Entwurfs, der zur Anprobe dienen soll) 80% des vereinbarten Betrags fällig werden sollten. Vielmehr hatte die Beklagte scheinbar im Mai schon diverse Entwürfe angefertigt, ist dann jedoch untätig geblieben, bis die Freundschaft wohl im August 2018 zerbrach. Im Anschluss daran forderte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21.9.2018 auf, nunmehr zu einem Anprobetermin vorbei zu kommen, um eine von drei Varianten auszuwählen, die sie entworfen hatte. Auch in diesem Schreiben ist jedoch nicht die Rede davon, dass bereits 80% des Gesamtpreises fällig seien, was auch unschlüssig angesichts der Tatsache ist, dass in diesem Schreiben noch die Rede von drei verschiedenen Varianten zu je unterschiedlichen Preisen (5000 €, 4500 € und 4750 €) ist. Die Beklagte schreibt vielmehr, sie wolle aufgrund des zerbrochenen Vertrauens nicht in Vorleistung gehen - was nahe legt, dass die bisher erbrachten Leistungen dem Wert der gezahlten 2.500 € in etwa entsprechen.

III. Vorgerichtliche Anwaltskosten

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr nicht zuzumuten war, den Rückzahlungsanspruch nicht zuerst selbst einzufordern, eine besondere rechtliche Schwierigkeit liegt dem Sachverhalt nicht zugrunde. Die Tatsache, dass sie aufgrund der Umstände möglicherweise kein Interesse mehr an einem persönlichen Kontakt mit der Beklagten hatte, kann nicht dazu führen, dass dieser ihre Anwaltskosten aufzulasten wären.

 

IV. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.

 

Die Streitwertentscheidung folgt § 45 1 1 GKG.

 

Dr. Ley

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Mitte Urteil, 7. Juni 2019 - 104 C 9/19

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Mitte Urteil, 7. Juni 2019 - 104 C 9/19

Referenzen

(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.