Amtsgericht Minden Beschluss, 16. Feb. 2016 - HL-405-8
Gericht
Tenor
wird der von am 18.09.2014 gestellte Antrag auf Eigentumsumschreibung kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Eigentumsumschreibung kann nicht vollzogen werden, da nach Auffassung des Grundbuchamtes keine Auflassungserklärungen der Parteien gemäß §§ 20 GBO, 873, 925 BGB vorliegen.
3C:j•1
4Da eine rückwirkende Heilung dessen als Eintagungshindernis nicht gegeben ist, ist der Antrag zurückzuweisen.
5Es wird entgegen. dem Sachvortrag des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. nicht verkannt, dass durch den.Vergleich die Erbauseinandersetzung erfolgt ist. Auch ist umfassend geregelt, welcher Grundbesitz als Teile der Erbmasse der jeweiligen Erben erhält.
6Eine Auflassungserklärung einer Auslegung gern. § 133 BGB nicht verschlossen. Jedoch sind Auslegungen im Grundbuchverfahren bedingt durch den Bestimmtheitsgrundsatz, Grenzen gesetzt. Der Grundbuchverkehr erfordert klare und Ausdrückliche Erklärungen, die den Willen des Erklärenden eindeutig erkennen lassen, ohne dass das Grundbuchamt genötigt wäre, diesen Wilen erst aus dem Zusammenhang als möglich zu folgern (vgl. BayObLG, Beschl. v. 4.3.1974, 2 Z 11/14). Der getroffene Vergleich enthält keine eindeutige Auflassungserklärung der Eigentümer. Es ist möglich, dass die Beteiligten oder Teile hiervon mit ihren protokollierten Erklärungen die grundbuchrechtliche Auflassung abgeben wollten bzw. damit ausdrücken wollten. Gleichwohl ist es denkbar, dass zwar die Auseinandersetzung gewollt war, nicht jedoch gleichtzeitig die als Eintragungsgrundlage erforderlichen Erklärungen im Sinne § 20 GBO abgegeben werden sollte.
7Die Auslegungsbefugnis des Grundbuchamtes ist daher dem Recht und der Pflicht eines Prozeßgerichts, den wirklichen Willen zu erforschen, § 133 BGB, dahin eingeschränkt, dass die Erklärung in ihrem beurkundeten Wortlaut ein maßgebliches Gewicht behält. Da hier zur Aufklärung und zur Behebung von Zweifeln am Erklärungsinhalt nicht offenkundige Umstände ausserhalb der Eintragungsunterlagen zu berücksichtigen wären, ist der Antrag auf Eigentumsumschreibung mangels Vorliegen der notwendigen Auflassungserklärungen • gemäß §§ 20 GBO, 873, 925 BGB kostenpflichtig zurückzuweisen.
8Rechtsbehelfsbelehrung
9Gegen diesen BeSchluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm,
10schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
11Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
12Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
13Minden, 16.02.2015 Ai:nts richt |
(4€0 45Z |
Annotations
Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.