Amtsgericht Miesbach Urteil, 20. Mai 2014 - 41 OWi 53 Js 9471/14

20.05.2014

Gericht

Amtsgericht Miesbach

Tenor

1. Der Betroffene ist schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr führt.

2. Er wird daher zu einer

Geldbuße von 1.000,-- €

verurteilt.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 24 a Abs. 1, 25 StVG, 46 OwiG, 465 StPO

Gründe

I.

Der Betroffene ist technischer Angestellter.

II.

Nach Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 06.02.2014 auf die Rechtsfolgen steht folgender Sachverhalt fest:

Der Betroffene führte am 11.10.13 um 01:09 Uhr in W auf der Kreisstraße x, den PKW VW, amtliches Kennzeichen: ... mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,74 o/oo geführt hat.

III.

Der Betroffene hat damit den Tatbestand der §§ 24 a Abs. 1, 25 StVG, 241 Bkat, 4 Abs. 3 BKatV erfüllt.

IV.

Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass der Verkehrszentralregisterauszug vom 12.12.13 für den Betroffenen eine Eintragung enthält.

Datum der Entscheidung: xx

Datum der Rechtskraft: xx

Datum und Uhrzeit der Tat: xx

Tatort: O

Überholen, obwohl es durch Überholverbotszeichen (276/277) verboten war.

Geldbuße: 85,-- €

Rechtsgrundlage: §§ 5 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG

Der Betroffene war vollumfänglich geständig und hat den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Gem. §§ 24a Abs.1, 25 Abs.1 S.2 StVG, 4 Abs.3 BKatV ist neben der verwirkten Geldbuße in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen.

Die Regelahndungen sind Zumessungsrichtlinien, an die das Gericht grundsätzlich gebunden ist. Nach § 1 Abs. 2 BKatV liegt den Regelahndungen eine erstmalige und fahrlässige Begehung bei gewöhnlichen Tatumständen zugrunde. Der Einzelfall ist in objektiver und subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob eine Abweichung von der Regelahndung geboten ist. Im Ablauf des Verkehrsverstoßes liegen im vorliegenden Fall ausnahmsweise besondere Umstände, die eine Abweichung vom Regelfahrverbot begründen.

Vom Regelfahrverbot kann im Einzelfall – gegebenenfalls gegen Erhöhung der Geldbuße- abzusehen sein, wenn auf die Wirkung des Fahrverbots als nachhaltige Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausnahmsweise verzichtet werden kann. Genau dies hat die Beweisaufnahme nach Überzeugung des Gerichts ergeben.

Aus den Angaben des Betroffenen, welche mit den Angaben des glaubwürdigen Zeugen F übereinstimmen, ergibt sich, dass es der Betroffene selbst war, der am x.x.13 um 01:09 Uhr die Streifenbesatzung, der u.a. der Zeuge F angehörte, über einen Verkehrsunfall in W, xxx informierte. Aufgrund des Schneefalls in dieser Nacht waren im Landkreis M eine Vielzahl umgestürzter Bäume und heruntergebrochener Äste zu verzeichnen. Auch an der Unfallstelle an der P Straße war ein massiver Baum im außerörtlichen Bereich quer über beide Fahrstreifen gestürzt. Der Betroffene hatte noch versucht zu bremsen, konnte einen Zusammenstoß mit dem Baum jedoch nicht mehr verhindern. Hierbei wurde die Fahrzeugfront seines Fahrzeugs stark beschädigt, die Airbags haben jedoch nicht ausgelöst. Die Fahrbahn war zu diesem Zeitpunkt schneebedeckt, das Thermometer zeigte ca. 0 Grad Celsius. Beim Eintreffen der Polizeistreife gab sich der Betroffene als Unfallbeteiligter zu erkennen. Die Angabe des Betroffenen, dass der Baum wenige Meter vor ihm quer über die Fahrbahn gestürzt sei und er auch durch sofortiges Bremsen den Zusammenstoß mit dem Baum nicht mehr verhindern konnte, erschien den unfallaufnehmenden Beamten schlüssig, insbesondere nachdem sich in derselben Nacht ein weiterer Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer ca. zwei Stunden später ereignen sollte, unter exakt den gleiche Bedingungen und demselben Unfallhergang, allerdings ohne Alkoholeinfluss.

Der Zeuge F wies darauf hin, dass der Betroffene nicht nur den Unfall gemeldet habe, sondern er sich auch an der Unfallstelle als Unfallbeteiligter offenbart habe. Der Betroffene habe zu diesem Zwecke ca. 20 Minuten auf das Eintreffen der Polizei gewartet, er habe sich nicht von der Unfallstelle entfernt und er habe auch zu keiner Zeit eine Nachtrunkeinrede erhoben.

Aus diesen Begleitumständen, die nicht nur der Betroffene behauptet, sondern die auch vollumfänglich vom Zeugen F bestätigt wurden, ergibt sich, dass sich der Betroffene in außergewöhnlichem und überdurchschnittlichem Umfang korrekt verhalten hat, um insbesondere eine Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer durch den umgestürzten Baum in der Nachtzeit zu vermeiden. Er hat nicht nur die Unannehmlichkeit des langen Wartens bei äußerst winterlichen Straßenverkehrsverhältnissen auf sich genommen, sondern auch das Risiko der Strafverfolgung wegen des vorangegangenen Alkoholkonsums. Den Tatvorwurf als solchen hat der Betroffene auch in der Folge konsequenterweise dann niemals geleugnet. Er ist sich sehr wohl des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Tat bewusst. Im Hinblick darauf, dass der Betroffene seine eigenen Interessen hinter der Sicherheit des allgemeinen Verkehrs bei dieser hoch gefährlichen Situation eines außerorts quer über der Straße liegenden Baumes mit einem Durchmesser von ca. 25 cm zurückgestellt, obwohl er sich der ihm drohenden Konsequenzen sehr wohl bewusst sein musste., stellen einen so außergewöhnlichen Umstand dar, dass es der Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht bedurfte.

Auf die Lichtbilder in der Strafakte (Bl. 13 ff), welche den zersägten Baum ebenso wie die kerzengerade Straße zeigen, auf der durchaus hohe Geschwindigkeiten gefahren werden können und die keine Geschwindigkeitsbeschränkung aufweist, wird ausdrücklich Bezug genommen. Hier ist ersichtlich, welche erhebliche Gefährdung des Nachts ein unbeleuchteter quer über beide Fahrbahnen liegender Baum verursacht hätte, wenn dieser nicht unverzüglich durch den Betroffenen gesichert worden wäre und die Polizei zu dessen Beseitigung informiert worden wäre.

Hier hat der Betroffene im hohen Maße Verantwortungsbewußtsein im Straßenverkehr bewiesen unter Hintanstellung seiner persönlichen Interessen.

Das Gericht sieht in diesem Verhalten des Betroffenen einen krass vom Regelfall abweichenden Fall, bei dem ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes unter Erhöhung der Geldbuße gemäß § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen werden konnte. Der Betroffene hat in einem Ausmaß verantwortungsbewusst und zweckmäßig gehandelt, zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, wie dies (auch bei nicht alkoholisierten) Verkehrsteilnehmern nicht immer zu finden ist.

Nach Ansicht des Gerichts liegen hier so besondere Umstände im Tatgeschehen und in der Persönlichkeit des Betroffenen, dass das Tatgeschehen aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbotes als offensichtlich unpassend anzusehen wäre. Es war daher im konkreten Fall möglich, vom Fahrverbot abzusehen. Jedoch war um die Wirkung der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots dennoch greifen zu lassen und dem Betroffenen seine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers durch das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand vorzuhalten, unter Berücksichtigung der als geordnet bezeichneten Einkommensverhältnisse des Betroffenen der Regelsatz der Geldbuße zu verdoppeln, § 4 Abs. 4 BKatV, so dass eine als solche bereits einschneidende Geldbuße in Höhe von 1.000,-- € verhängt werden musste.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Gesetz.

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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24a 0,5 Promille-Grenze


(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalk

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 25 Fahrverbot


(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbeh

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 5 Überholen


(1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als de

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | § 4 Regelfahrverbot


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betr

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | § 1 Bußgeldkatalog


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Bet

Referenzen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.