Amtsgericht Mannheim Urteil, 04. Apr. 2014 - 3 C 332/13

published on 04/04/2014 00:00
Amtsgericht Mannheim Urteil, 04. Apr. 2014 - 3 C 332/13
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.780,16 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH, über das mit Beschluß des Amtsgerichts Mannheim vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzantrag datiert vom 21.12.2012. Die Insolvenzschuldnerin führte eines ihrer Geschäftskonten bei der Beklagten unter der Kontonummer ..., auf das seit dem 21.12.2012 Eingänge in Höhe von insgesamt 23.675,81 EUR erfolgten. Die Beklagte kehrte von diesem Betrag nach erfolgter Insolvenzanfechtung insgesamt 19.895,65 EUR aus, ein Betrag in Höhe von 3.780,16 EUR gelangte nicht zur Auszahlung.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen. Es bestünde nach der erfolgten Insolvenzanfechtung eine Erstattungsverpflichtung für den gesamten ursprünglich einvernahmten Betrag aus § 143 Abs. 1 InsO. Zurückbehaltungsrechte seien nicht gegeben, insbesondere ergebe sich aus der § 13 c UStG geregelten Haftung für einbehaltene Beträge kein Anspruch der Beklagten auf Einbehaltung einer Umsatzsteuer aus einem Betrag in Höhe von 23.675,81 EUR. Dies gelte insbesondere deswegen, weil die Beklagte keinen Nachweis erbracht habe, daß in dem Ausgangsbetrag ein Umsatzsteueranteil in der einbehaltenen Höhe enthalten sei.
Der Kläger beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.780,16 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie ist der Auffassung, sie habe gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung eine eigene Haftung gegenüber den Finanzbehörden aus § 13 c UStG zu berücksichtigen; dies führe zu einem Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB, das sie vorliegend geltend mache. Es sei Aufgabe des Klägers, nachzuweisen, daß in den Zahlungseingängen keine Umsatzsteueranteile enthalten seien.
Das Gericht hat im Termin vom 23.01.2014 mündlich verhandelt und mit Beschluß vom 24.02.2014 das schriftliche Verfahren angeordnet. Der 24.03. 2014 entsprach dem Ende der mündlichen Verhandlung, bis zu dem Schriftsätze berücksichtigt wurden. Auf das Sitzungsprotokoll vom 23.01.2014 wird hingewiesen. Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 3.780,16 EUR zu, § 143 Abs. 1 InsO.
10 
Der Zweck der Insolvenzanfechtung besteht darin, der Insolvenzmasse des insolventen Unternehmens die getätigten und anfechtbaren Zahlungen wieder zurückzuführen. Die Insolvenzmasse soll in die Lage zurückversetzt werden, in der sie sich befinden würde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung unterblieben wäre (Riggert in Braun - Insolvenzordnung, 1. Auflage 2002, § 143 Rdn. 1), alles ist dem Schuldnervermögen zurück zu geben, was durch die anfechtbare Handlung entzogen wurde (Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013, § 143 Rdn. 1).Mit diesem Gedanken des Wiederauffüllens der Insolvenzmasse ist uneingeschränkt gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO diejenige Summe zurückzuführen, die aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners weggegeben wurde. Eine etwaige Reduzierung dieses Anspruchs im Hinblick auf steuerrechtliche Fragen erfolgt grundsätzlich nicht (z.B. BGH DStR 1995, 732, AG Mannheim, Urteil vom 23.08.2013, 3 C 396/12).
11 
§ 13 c UStG führt nicht dazu, über den Umweg eines Zurückbehaltungsrechts bzw. einer eigenen steuerrechtlichen Haftung des Zahlungsempfängers, diese Ansprüche zu mindern.
12 
Zum einen wurde § 13 c UStG vor dem Hintergrund geschaffen, daß Steuerausfälle dann vermieden werden sollten, wenn der Steuerschuldner nicht in der Lage ist, die Umsatzsteuer bei Fälligkeit zu zahlen (so auch Wenzel in dem von Beklagtenseite vorgelegten Aufsatz "Haftung für Umsatzsteuer in Insolvenzfällen", NWW 2007, 3531).
13 
Vorliegend gelangt das bei der Beklagten vorhandene Geld bei der Anfechtung und Auszahlung durch und an den Insolvenzverwalter uneingeschränkt in die Insolvenzmasse. Es ist ureigene Aufgabe des Insolvenzverwalters, in der Folgezeit zu prüfen, ob Forderungen der Finanzverwaltung gegen die Insolvenzmasse bestehen, es ist ureigene Aufgabe des Insolvenzverwalters, diese Ansprüche ggfs. mit den vorhandenen Geldern zu erfüllen. Er ist dazu auch ohne weiteres in der Lage, wenn die Beklagte erhaltene Gelder in vollem Umfang (ohne Ausübung des Zurückbehaltungsrechts) an die Insolvenzmasse zahlt.
14 
§ 13 c UStG sollte mit den Ausführungen in dem bereits zitierten Aufsatz Fälle regeln, in denen die vereinnahmten Gelder in der Regel nicht mehr an den Insolvenzverwalter abzuführen und insoweit für den Fiskus verloren waren. Dies trifft bei dem hier zu entscheidenden Fall gerade nicht.
15 
(Selbst in Fällen, in denen der ursprüngliche Zahlungsempfänger in der Zahlung enthaltene Mehrwertsteueranteile bereits an die Finanzbehörden abgeführt hatte, gelangte die Rechtsprechung so zur Bejahung einer Verpflichtung, den gesamten, ursprünglich erhaltenen Betrag incl. MwSt. an die Insolvenzmasse zurück zu zahlen - der Zahlungsempfänger wurde darauf verwiesen, seinerseits die Rückzahlung bei den Finanzbehörden nachträglich geltend zu machen, BGH aaO, 3. Leitsatz. Dies muss aus Sicht des Gerichts um so mehr gelten, als sich hier die entsprechenden Summen noch bei der Beklagten befinden.)
16 
Darüber hinaus ist zu beachten, daß in den Fällen, in denen die Vereinnahmung durch die Beklagte durch eine Auszahlung der ursprünglich vereinnahmten Beträge an den Insolvenzverwalter gerade nicht mehr vorliegt, eine Haftung aus § 13 c UStG ausscheidet. Die ursprünglich vorhandene Vereinnahmung ist im Umfang der Auszahlung in die Insolvenzmasse entfallen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 21.11.2013, V R 21/12 Rdn. 17). Scheidet aber eine Haftung der Beklagten aus § 13 c UStG aus, bleibt es bei der uneingeschränkten Rückzahlungsverpflichtung aus § 143 InsO.
17 
Die Anspruchshöhe war zwischen den Parteien unstreitig, der Klage war damit in vollem Umfang stattzugeben.
18 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 91, 709, 108 ZPO.

Gründe

 
Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 3.780,16 EUR zu, § 143 Abs. 1 InsO.
10 
Der Zweck der Insolvenzanfechtung besteht darin, der Insolvenzmasse des insolventen Unternehmens die getätigten und anfechtbaren Zahlungen wieder zurückzuführen. Die Insolvenzmasse soll in die Lage zurückversetzt werden, in der sie sich befinden würde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung unterblieben wäre (Riggert in Braun - Insolvenzordnung, 1. Auflage 2002, § 143 Rdn. 1), alles ist dem Schuldnervermögen zurück zu geben, was durch die anfechtbare Handlung entzogen wurde (Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013, § 143 Rdn. 1).Mit diesem Gedanken des Wiederauffüllens der Insolvenzmasse ist uneingeschränkt gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO diejenige Summe zurückzuführen, die aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners weggegeben wurde. Eine etwaige Reduzierung dieses Anspruchs im Hinblick auf steuerrechtliche Fragen erfolgt grundsätzlich nicht (z.B. BGH DStR 1995, 732, AG Mannheim, Urteil vom 23.08.2013, 3 C 396/12).
11 
§ 13 c UStG führt nicht dazu, über den Umweg eines Zurückbehaltungsrechts bzw. einer eigenen steuerrechtlichen Haftung des Zahlungsempfängers, diese Ansprüche zu mindern.
12 
Zum einen wurde § 13 c UStG vor dem Hintergrund geschaffen, daß Steuerausfälle dann vermieden werden sollten, wenn der Steuerschuldner nicht in der Lage ist, die Umsatzsteuer bei Fälligkeit zu zahlen (so auch Wenzel in dem von Beklagtenseite vorgelegten Aufsatz "Haftung für Umsatzsteuer in Insolvenzfällen", NWW 2007, 3531).
13 
Vorliegend gelangt das bei der Beklagten vorhandene Geld bei der Anfechtung und Auszahlung durch und an den Insolvenzverwalter uneingeschränkt in die Insolvenzmasse. Es ist ureigene Aufgabe des Insolvenzverwalters, in der Folgezeit zu prüfen, ob Forderungen der Finanzverwaltung gegen die Insolvenzmasse bestehen, es ist ureigene Aufgabe des Insolvenzverwalters, diese Ansprüche ggfs. mit den vorhandenen Geldern zu erfüllen. Er ist dazu auch ohne weiteres in der Lage, wenn die Beklagte erhaltene Gelder in vollem Umfang (ohne Ausübung des Zurückbehaltungsrechts) an die Insolvenzmasse zahlt.
14 
§ 13 c UStG sollte mit den Ausführungen in dem bereits zitierten Aufsatz Fälle regeln, in denen die vereinnahmten Gelder in der Regel nicht mehr an den Insolvenzverwalter abzuführen und insoweit für den Fiskus verloren waren. Dies trifft bei dem hier zu entscheidenden Fall gerade nicht.
15 
(Selbst in Fällen, in denen der ursprüngliche Zahlungsempfänger in der Zahlung enthaltene Mehrwertsteueranteile bereits an die Finanzbehörden abgeführt hatte, gelangte die Rechtsprechung so zur Bejahung einer Verpflichtung, den gesamten, ursprünglich erhaltenen Betrag incl. MwSt. an die Insolvenzmasse zurück zu zahlen - der Zahlungsempfänger wurde darauf verwiesen, seinerseits die Rückzahlung bei den Finanzbehörden nachträglich geltend zu machen, BGH aaO, 3. Leitsatz. Dies muss aus Sicht des Gerichts um so mehr gelten, als sich hier die entsprechenden Summen noch bei der Beklagten befinden.)
16 
Darüber hinaus ist zu beachten, daß in den Fällen, in denen die Vereinnahmung durch die Beklagte durch eine Auszahlung der ursprünglich vereinnahmten Beträge an den Insolvenzverwalter gerade nicht mehr vorliegt, eine Haftung aus § 13 c UStG ausscheidet. Die ursprünglich vorhandene Vereinnahmung ist im Umfang der Auszahlung in die Insolvenzmasse entfallen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 21.11.2013, V R 21/12 Rdn. 17). Scheidet aber eine Haftung der Beklagten aus § 13 c UStG aus, bleibt es bei der uneingeschränkten Rückzahlungsverpflichtung aus § 143 InsO.
17 
Die Anspruchshöhe war zwischen den Parteien unstreitig, der Klage war damit in vollem Umfang stattzugeben.
18 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 91, 709, 108 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/11/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Sparkasse, vergab im Zusammenhang mit einem Kontokorrentverhältnis ein Darlehen an eine GmbH. Die Gmb
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.