Amtsgericht Mainz Urteil, 19. Apr. 2013 - 79 C 354/11

ECLI:ECLI:DE:AGMAINZ:2013:0419.79C354.11.0A
bei uns veröffentlicht am19.04.2013

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch.

2

Im Jahr 1988 mieteten die Beklagten die Wohnung im Haus Kästrich ..., .... OG links an. Zunächst war eine Miete in Höhe von 1.350,00 DM vereinbart, die mit Einverständnis der Beklagten ab 01.09.2001 auf 839,54 € erhöht wurde. Ab 01.01.2007 trat die Klägerin aufgrund Eigentumserwerbs an der Mietsache in den Mietvertrag als Vermieterin ein. Mit Schreiben vom 28.03.2011 forderte die ... als Verwalterin im Auftrag der Klägerin die Beklagten auf, einer Erhöhung der Nettomiete auf monatlich 961,77 € zuzustimmen. Das Mieterhöhungsverlangen wurde unter auszugsweiser Darlegung des Mietspiegels der Stadt Mainz 2009 auf drei Vergleichswohnungen gestützt. Mit Schreiben vom 15.04.2011 stimmten die Beklagten einer Anhebung der Grundmiete auf 903,05 € zu.

3

Die Wohnung der Beklagten verfügt über eine Wohnfläche von 100,92 qm bei guter Ausstattung (mit Bad und Sammelheizung) und ist in die Baualtersperiode 1981 bis 1993 einzuordnen. Der Mietspiegel der Stadt Mainz 2011 weist für eine Wohnung dieser Kategorie einen Oberwert von 8,95 € pro Quadratmeter aus.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, der oberste Wert des Mainzer Mietspiegels 2011 sei für das Mieterhöhungsverlangen nicht maßgeblich. Eine Überschreitung des Oberwertes sei gerechtfertigt durch die einzigartige anspruchsvolle Architektur des Wohngebiets Kupferbergterrassen, in dem sich die Wohnung der Beklagten befinde, aufgrund der hohen Bauqualität, der hohen Vermietungsquote und hierbei erzielter Spitzenmieten, insbesondere bei Neuvermietung, der repräsentativen Mieterstruktur, der großzügigen Freiräume und Grünanlagen und der hervorragenden Infrastruktur.

5

Der Mietspiegel der Stadt Mainz 2011 sei nicht heranzuziehen, da in Bezug auf das Gebiet Kupferbergterrassen anerkannte wissenschaftliche Grundsätze der Mietspiegelerstellung nicht eingehalten worden seien. Der Mietspiegel der Stadt Mainz 2011 bilde das Wohngebiet Kupferbergterrassen (Trajanstraße, Am Römertor, Kästrich, Drusustraße, Germanikusstraße, Kupferbergterrassen) nicht zutreffend ab.

6

Die Kläger stellen daher folgenden Antrag:

7

Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete der von ihnen gemieteten Räume im Hause Kästrich ..., .... OG links, von bisher 903,05 € monatlich zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung auf monatlich 961,77 € zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung ab dem 01.06.2011 zuzustimmen.

8

Die Beklagten beantragen,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie sind der Auffassung, die ortsübliche Vergleichsmiete sei anhand der Werte des Mietspiegels 2011 zu bemessen.

11

Weder Lage noch Ausstattung der Wohnung seien besonders herausragend. Beispielsweise liege die Wohnung der Beklagten unmittelbar vor dem Liefereingang eines Hotels mit lärmverursachendem Lkw-Zulieferverkehr. Die Abluft der Küche des Hotels zwinge die Beklagten dazu, im Sommer die Balkontür geschlossen zu halten.

12

Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 02.12.2011 zur Behauptung der Klägerin, der Mietspiegel 2011 bilde die Einzigartigkeit der Wohnanlage Kupferbergterrasse nicht ab, Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft der Mietpreisbehörde der Stadt Mainz, Amt für soziale Leistungen. Auf die amtliche Auskunft des Herrn J. M. im Verhandlungstermin vom 16.12.2011 (Bl. 54 ff.) wird Bezug genommen.

13

Aufgrund der Beschlüsse vom 16.12.2011 (Bl. 59) und 05.03.2012 (Bl. 74 ff.) wurde zu den Behauptungen der Klägerin, der Mietspiegel der Stadt Mainz 2011 bilde das Wohngebiet Kupferbergterrasse nicht zutreffend ab und bei seiner Erstellung seien anerkannte wissenschaftliche Grundsätze der Mietspiegelerstellung nicht eingehalten worden, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... Der Sachverständige wurde darüber hinaus gebeten, dazu Stellung zu nehmen, ob aus dem Wohngebiet Kupferbergterrassen ausreichend Rückläufe vorliegen und die darin angegebenen Mietwerte hinreichend in die Mietspiegelwerte eingeflossen sind. Auf das schriftliche Gutachten vom 09.12.2012 (Bl. 114 ff.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist unbegründet.

15

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Anhebung der Grundmiete von 903,05 € monatlich auf 961,77 € gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, da die Beklagten bereits die ortsübliche Vergleichsmiete zahlen.

16

1. Die ortsübliche Vergleichsmiete war im vorliegenden Fall auf der Grundlage des Mainzer Mietspiegels 2011 festzustellen.

17

Gemäß § 558 d III BGB wird vermutet, daß die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben, wenn die Voraussetzungen des § 558 d II BGB erfüllt sind und es sich zugleich nach § 558 d I BGB um einen qualifizierten Mietspiegel handelt, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde anerkannt worden ist. Die Vorgaben des §§ 558 d II BGB sind erfüllt, nämlich Anpassung im Abstand von 2 Jahren an die Marktentwicklung bei Neuerstellung nach jeweils 4 Jahren. Der Mietspiegel 2011 wurde auch von der Stadt Mainz genehmigt. Schließlich hat die Beweisaufnahme ergeben, daß bei Erstellung des Mietspiegels anerkannte wissenschaftliche Grundsätze eingehalten wurden. Somit kommt die Vermutungswirkung des § 558 d III BGB zum Tragen: zu Gunsten der Beklagten wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel 2011 angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens war nicht veranlasst.

18

a) Der Mainzer Mietspiegel 2011 weist für die Wohnung der Beklagten mit einer Wohnfläche von 100,92 m² bei guter Ausstattung mit Bad und Sammelheizung und der Einordnung in die Bauperiode 1981 bis 1993 als Oberwert 8,95 € pro Quadratmeter aus. Multipliziert mit der Wohnfläche, ergibt dies die bereits gezahlte Grundmiete von 903,05 €.

19

b) Der Mainzer Mietspiegel 2011 ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch für das Wohngebiet Kupferbergterrassen maßgeblich, wie die gutachterliche Beurteilung ergab.

20

Ob es sich bei dem Mainzer Mietspiegel um einen ordnungsgemäß erstellten qualifizierten Mietspiegel handelt, muß für die betroffenen Prozessparteien überprüfbar sein. Eine Überprüfung hat inzident im Rahmen des zivilrechtlichen Mieterhöhungsrechtsstreits zu erfolgen. Aufgrund der substantiierten Angriffe der Klägerin gegen den Mainzer Mietspiegel 2011 wurde dieser dementsprechend in vorliegendem Zivilprozess daraufhin überprüft, ob bei seiner Erstellung anerkannte wissenschaftliche Grundsätze eingehalten wurden, § 558 d I BGB (BGH, Urteil vom 21.11.2012 - VIII ZR 46/12, NJW 2013, S. 775, 776; LG Frankfurt, Urteil vom 10.8.2010 - Az. 2-11 S 339/09). Wie der vom Gericht beauftragte Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 09.12.2012 nachvollziehbar dargelegt hat, wurde der Mainzer Mietspiegel 2011 von der Firma ... nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt, die ermittelten Einzelwerte in den jeweiligen Tabellenfeldern sind daher nicht zu beanstanden. Auf das Gutachten vom 9.12.2012 wird in vollem Umfang Bezug genommen.

21

Der Sachverständige Prof. R. kommt bei seiner Begutachtung zu dem Ergebnis, dass die Erstellung des Mietspiegels Mainz 2011 aus statistisch-methodischer Sicht nicht zu beanstanden ist, obwohl es, insbesondere im Hinblick auf die Spannenweite, Verbesserungsbedarf gebe.

22

Auch die Nichtberücksichtigung der Wohnlage sei aus statistisch-methodischer Sicht nicht zu beanstanden.

23

Zur Datenerhebung und Datenauswertung führt der Sachverständige aus, dass die Stadt Mainz der Firma ... zunächst eine Datei mit Angaben zu 87.000 Haushalten zur Verfügung gestellt habe. Aus diesen Datensätzen sei sodann zufällig eine Teilmenge von 40.000 Haushalten für die weitere Analyse ausgewählt worden. An insgesamt 34.000 Mieterhaushalte sei sodann ein Screening-Fragebogen versandt worden, der Rücklauf habe jedoch nur knapp 5% betragen. Es seien 1.510 Haushalte für eine Auswertung übrig geblieben, hiervon seien 989 Haushalte befragt worden. Von den angeschriebenen Vermietern nahmen 3.350 Haushalte an der Befragung teil, so dass insgesamt 4.339 Datensätze ausgewertet wurden. Für das Gebiet Kupferbergterrassen wurden für alle Wohnungstypen, d. h. Tabellenfelder, insgesamt 31 Rückläufe ausgewertet (Bl. 140). Somit lag für das Wohngebiet Kupferbergterrassen unter statistischen Gesichtspunkten eine ausreichende Anzahl verwertbarer Rückläufe vor.

24

Die unterlassene Differenzierung im Mietspiegel Mainz 2011 nach Wohnlagen beurteilt der Sachverständige zwar als ungewöhnlich (Bl. 129), jedoch aus statistisch-methodischer Sicht nicht zu beanstanden, da die Firma ... den möglichen Einfluss der Wohnlage geprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ein nennenswerter Einfluss der Wohnlage aus den Daten auf die Mietpreishöhe nicht erkennbar sei (Bl. 142).

25

Im Leistungsverzeichnis, mit dem der Mietspiegel von der Stadt Mainz ausgeschrieben wurde, heißt es:

26

"Vor der Erhebung der Daten (für den Mietspiegel) ist eine Wohnlagenkarte für das Stadtgebiet von Mainz zu erstellen."

27

Ferner heißt es in Abschnitt 4 ("Wohnlagenkarte") des Leistungsverzeichnisses:

28

"Bei der Auswertung der für den Mietspiegel erhobenen Daten ist zu prüfen, ob die Wohnlage einen signifikanten Einfluss auf die Miethöhe hat. Hierzu ist die Erstellung einer neuen Wohnlagenkarte, die unterschiedliche Wohnlagen ausweist, erforderlich ...".

29

Auftragsgemäß hat die Firma ... die geforderte neue Wohnlagenkarte erstellt. Bei Auswertung des Einflusses der Wohnlage auf die Miethöhe ergab sich ein - relativ geringer - Zuschlag von 0,19 € pro Quadratmeter bei guter Wohnlage gegenüber einer mittleren Wohnlage (Bl. 132). Der Sachverständige führt des Weiteren aus, da ein statistisch bedeutsamer Unterschied zwischen einfacher und mittlerer Wohnlage nicht gefunden worden sei, sei dieser Zuschlag von 0,19 € auch als Zuschlag gegenüber einer einfachen Wohnlage zu interpretieren.

30

Verglichen mit dem Ausmaß absoluter oder auch relativer Zuschläge in den Mietspiegeln anderer Städte sei dieser Zuschlag zwar bemerkenswert klein, jedoch sei es unter statistischen Aspekten nicht fehlerhaft, sodann den Einfluss der Wohnlage auf die Mietpreishöhe als nicht signifikant zu beurteilen mit der Folge, dass auch das Unterbleiben einer Differenzierung der Mietpreishöhen nach Wohnlage als nicht fehlerhaft anzusehen ist.

31

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ist daher davon auszugehen, dass der Mietspiegel der Stadt Mainz 2011 nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde und auch insbesondere die fehlende Differenzierung nach Wohnlage nicht zu beanstanden ist, da ein signifikanter Einfluss der Wohnlage auf die Mietpreishöhe nicht festgestellt werden konnte. Somit kommt die Vermutungswirkung des § 558 d III BGB zum Tragen, nämlich daß die im qualifizierten Mietspiegel 2011 angegebenen Entgelte zutreffend die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

32

c) Dem ergänzenden Beweisantrag der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 05.02.2013 (Bl. 153) war nicht stattzugeben.

33

Die Klägerin hatte beantragt, ein Sachverständigengutachten zu folgender Behauptung einzuholen: "Die streitgegenständliche Wohnlage ist nicht mit den im Mietspiegel erfassten Wohnlagen vergleichbar. Für die streitgegenständliche Wohnung ist unter Berücksichtigung der Wohnlage ein Mietzins von 9,53 € pro Quadratmeter ortsüblich."

34

Zunächst ist die Behauptung der Klägerin, das Gebiet Kupferbergterrassen sei nicht hinreichend im Mietspiegel der Stadt Mainz 2011 berücksichtigt worden, widerlegt, da der Sachverständige ausgeführt hat, dass insgesamt 31 Rückläufe aus dem Wohngebiet Kupferbergterrassen in die Mietspiegelerstellung eingeflossen sind. Durch das Gutachten wurde auch widerlegt, dass die Wohnlage im Stadtgebiet Mainz auf den Mietpreis eine signifikante Auswirkung hat. Eine "herausragende" Wohnlage, in welcher sämtliche Mieten sich deutlich im Niveau von den Mieten im übrigen Stadtgebiet Mainz abheben, konnte nicht festgestellt werden. Die Ablehnung des Beweisantrags rechtfertigt sich darüber hinaus auch deshalb, weil der qualifizierte Mietspiegel gegenüber einem individuellen Sachverständigengutachten den Vorteil des Rückgriffs auf ein in aller Regel breiteres Datenmaterial sowie der größeren Transparenz bei der Aufstellung und Anwendung hat. Gegenüber dem Mietspiegel wäre ein Sachverständigengutachten die "unzuverlässigere" Erkenntnisquelle, weshalb das Gericht davon absah, dem Beweisantrag stattzugeben (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 10.8.2010, Az. 2-11 S 339/09, Rz 25).

35

d) Da somit die Vermutungswirkung des § 558 d Abs. 3 BGB zum Tragen kommt, ist es gerechtfertigt, die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung der Beklagten aus dem entsprechenden Tabellenfeld des Mainzer Mietspiegels 2011 zu entnehmen. Der Oberwert für eine vergleichbare Wohnung liegt, wie bereits ausgeführt, bei 8,95 €/qm. Die Klage, mit der die Klägerin einen über den Mietspiegelwert hinausgehenden Quadratmeterpreis verlangt, war als unbegründet abzuweisen. Auf die von den Beklagten vorgetragenen wohnwertmindernden Faktoren musste daher nicht mehr eingegangen werden.

36

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete


(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann fr

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2012 - VIII ZR 46/12

bei uns veröffentlicht am 21.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 46/12 Verkündet am: 21. November 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

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(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 46/12 Verkündet am:
21. November 2012
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auf die Prüfung, ob ein Mietspiegel die Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB
erfüllt, kann im Bestreitensfall nicht schon deswegen verzichtet werden, weil der
Mietspiegel von seinem Ersteller als qualifizierter Mietspiegel bezeichnet oder von
der Gemeinde und/oder von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter
als solcher anerkannt und veröffentlicht worden ist.

b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels
trägt diejenige Partei, die sich die Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB zu Nutze
machen will.
BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin
Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom selben Tag aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin-Mitte. Die Grundmiete belief sich seit Juli 2003 auf 291,43 €. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 forderte die Klägerin den Beklagten unter Benennung von vier Vergleichswohnungen auf, der Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. März 2010 um 58,28 € auf 349,71 € zuzustimmen. Dies entspricht einer Erhöhung der Grundmiete von 4,19 € je qm auf 5,02 € je qm. Das Schreiben enthielt auch Angaben für die Wohnung nach dem Berliner Mietspiegel 2009. Der Beklagte stimmte der Mieterhöhung nicht zu.
2
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zur Mieterhöhung entsprechend ihrem Mieterhöhungsverlangen vom 21. Dezember 2009 in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, der Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. März 2010 um 7,15 € auf 298,58 € monatlich zuzustimmen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zustimmungsbegehren im Umfang der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2012, 271) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
5
Das Erhöhungsverlangen der Klägerin sei zwar formell wirksam. Der Klägerin stehe aber nach §§ 558 ff. BGB kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete über den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag hinaus zu.
6
Da der Beklagte die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten ortsüblichen Vergleichsmiete bestritten habe, müsse die Berufungskammer die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln. Hierbei sei sie nicht an das vom Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen verwendete Begründungsmittel gebunden. Die Kammer dürfe vielmehr - trotz des Widerspruchs der Klägerin - den Berliner Mietspiegel 2009 verwenden, bei dem es sich um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB handele. Aufgrund der in § 558d Abs. 3 BGB enthaltenen Vermutung sei davon auszugehen, dass die innerhalb der maßgeblichen Spanne liegenden Mietspiegelwerte die ortsübliche Miete für die Wohnungen des jeweiligen Mietspiegelfeldes darstellten. Diese Vermutungswirkung könne nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Erforderlich hierfür sei ein substantieller Angriff gegen die Erstellung des Mietspiegels nach den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen.
7
Einen solchen Angriff habe die Klägerin nicht geführt. Ihre Rüge, die Einteilung der Wohnlagen im Berliner Mietspiegel sei unzureichend, weil dieser im Gegensatz zu anderen Großstädten nicht zusätzlich die Kategorie "beste Wohnlage" vorsehe, begründe nicht die Annahme, die Eingruppierung sei fehlerhaft erfolgt. Die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, inwiefern der repräsentative Charakter der Einordnung in Wohnlagen allein deshalb nicht gewahrt sein solle, weil in verschiedenen Mietspiegeln unterschiedliche Einordnungen existierten. Fehlerhaft wäre die im Berliner Mietspiegel vorgenommene Einteilung nur dann, wenn es lediglich eine einzige statistisch zutreffende Einteilung der Wohnlagen für alle Städte gäbe oder gerade in Berlin die vermisste Kategorie "beste Wohnlage" erforderlich wäre. Dafür wiederum bedürfte es eines Abgleichs der in der Kategorie "gute Wohnlage" erfassten Wohnungen in Berlin, der zu dem Ergebnis führen müsste, dass sich in diesem Bestand eine statistisch relevante Menge von Wohnungen befände, die sich in ihrem Marktpreis nicht nur unerheblich von den übrigen Wohnungen in guter Wohnlage unterschieden. Dies sei ausweislich der im GEWOS-Endbericht über die Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel 2009 enthaltenen Angaben nicht der Fall. Der Anteil der Wohnungen in guter Wohnlage, für die eine Nettokaltmiete ab 8,50 € pro Quadratmeter erzielt werde, liege unter 1 % und sei daher zu ver- nachlässigen. Eine - wie die Klägerin meine - "willkürliche Einteilung" in Wohnlagen weise der Berliner Mietspiegel 2009 damit nicht auf.
8
Dass die Klägerin ihr Erhöhungsverlangen zulässigerweise auf die für die von ihr benannten Vergleichswohnungen gezahlten Mieten gestützt habe, hindere das Gericht nicht daran, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten und stattdessen die ortsübliche Vergleichsmiete unter Verwendung eines qualifizierten Mietspiegels zu bestimmen. Die Verwendung eines qualifizierten Mietspiegels nebst Schätzung der Spanneneinordnung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO garantiere im Interesse beider Parteien eine rasche Entscheidung und vermeide den Anfall von Gutachterkosten, die im Falle eines Teilunterliegens den Mieterhöhungsbetrag erheblich schmälern oder sogar aufzehren könnten.
9
In Anwendung des Berliner Mietspiegels 2009 sowie der dort vorgesehenen Orientierungshilfen ergebe sich vorliegend eine ortsübliche Nettokaltmiete von 4,29 € pro qm, insgesamt also 298,58 €.

II.

10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin nach §§ 558 ff. BGB auf Zustimmung zu der von ihr verlangten Mieterhöhung nicht verneint werden.
11
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Klägerin ihr Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß nach § 558a BGB begründet hat. Die Klägerin hat sich zur Begründung der beabsichtigten Mieterhöhung auf die Benennung von vier Vergleichswohnungen gestützt (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB; vgl. auch Senatsurteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 79/11, NJW-RR 2012, 710 Rn. 10 f.) und - seine Eignung als qualifizierter Mietspiegel unterstellend - zusätzlich die im Berliner Mietspiegel 2009 vorgesehenen Angaben zur Wohnung mitgeteilt (§ 558a Abs. 3 BGB).
12
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur materiellen Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens sind hingegen von Rechtsfehlern beeinflusst.
13
a) Ist ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen gegeben, so ist vom Tatrichter materiell-rechtlich zu überprüfen, ob die konkret vom Vermieter verlangte Mieterhöhung nach § 558 BGB tatsächlich berechtigt ist, insbesondere ob die neue Miete innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (Senatsurteil vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074 unter II 2). Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind (§ 558 Abs. 2 BGB). Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der einen repräsentativen Querschnitt der üblichen Entgelte darstellen soll (BVerfGE 53, 352, 358). Die ortsübliche Vergleichsmiete darf im Prozess daher nur auf der Grundlage von Erkenntnisquellen bestimmt werden , die die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie tatrichterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) hinreichenden Weise ermittelt haben (Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, NZM 2010, 665 Rn. 9; vgl. BVerfGE 37, 132, 143).
14
b) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Tatrichter im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung nicht auf das im Erhöhungsverlangen des Vermieters genannte Begründungsmittel im Sinne des § 558a Abs. 2 BGB beschränkt. Existiert ein ordnungsgemäßer Mietspiegel, der Anga- ben für die in Rede stehende Wohnung enthält, so darf dieser vom Tatrichter berücksichtigt werden.
15
aa) Dies folgt für einen Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist (§ 558d Abs. 1 BGB; qualifizierter Mietspiegel), bereits aus der in § 558d Abs. 3 BGB vorgesehenen Vermutungswirkung. Der Gesetzgeber misst einem solchen Mietspiegel eine besondere Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der in ihm enthaltenen Daten und breite Akzeptanz zu (BT-Drucks. 14/4553, S. 57). Aus diesen Gründen wird von Gesetzes wegen (§ 292 ZPO) vermutet, dass die in einem qualifizierten , die zeitlichen Vorgaben des § 558d Abs. 2 BGB einhaltenden Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Diese Vermutungswirkung kann aber in der Praxis nur zum Tragen kommen, wenn der Tatrichter den qualifizierten Mietspiegel auch in dem Fall berücksichtigen darf, dass der Vermieter sein Erhöhungsverlangen anderweitig begründet hat. Dass die Wahl eines anderen Begründungsmittels den Tatrichter nicht daran hindert, die ortsübliche Vergleichsmiete unter Verwendung eines qualifizierten Mietspiegels zu bestimmen, ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Gesetzgeber dem Vermieter zwingend aufgibt, in seinem Erhöhungsverlangen auch dann die nach dem qualifizierten Mietspiegel maßgeblichen Angaben zur Wohnung mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf eine andere Grundlage stützt (§ 558a Abs. 3 BGB).
16
bb) Aber auch ein Mietspiegel im Sinne des § 558c Abs. 1 BGB, der die Voraussetzungen des § 558d Abs. 1 BGB nicht erfüllt (einfacher Mietspiegel), darf in die Überzeugungsbildung des Tatrichters einfließen. Ihm kommt zwar nicht die in § 558d Abs. 3 BGB dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene Vermutungswirkung zu. Er stellt jedoch ein Indiz dafür dar, dass die dort ange- gebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 12). Wie weit diese Indizwirkung reicht, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Qualität des Mietspiegels ab (Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 12 f.; vgl. auch Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. IV/216).
17
c) Voraussetzung für die Berücksichtigung des Mietspiegels als Indiz oder als Vermutung im Rahmen der Überzeugungsbildung des Tatrichters ist jedoch, dass der Mietspiegel die Tatbestandsmerkmale des § 558c Abs. 1 BGB beziehungsweise des § 558d Abs. 1 BGB erfüllt. Die Revisionserwiderung verkürzt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 558d Abs. 3 BGB, wenn sie für das Eingreifen der dort geregelten Vermutungswirkung allein ausreichen lassen will, dass "die Vorschrift des Abs. 2 eingehalten", also der Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst oder nach vier Jahren neu erstellt worden ist (vgl. § 558d Abs. 2 BGB). Sie lässt außer Betracht, dass § 558d Abs. 3 BGB ausdrücklich an die "im qualifizierten Mietspiegel genannten Entgelte" anknüpft, in § 558d Abs. 2 BGB ebenfalls von einem qualifizierten Mietspiegel die Rede ist und sich damit beide Absätze auf die in § 558d Abs. 1 BGB enthaltene Legaldefinition des qualifizierten Mietspiegels beziehen.
18
Da an einen qualifizierten Mietspiegel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (Hinweispflicht im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens nach § 558a Abs. 3 BGB, Vermutungswirkung nach § 558d Abs. 3 BGB), muss die Frage, ob es sich um einen - ordnungsgemäß erstellten und anerkannten - qualifizierten Mietspiegel handelt, für die betroffenen Parteien auch überprüfbar sein (vgl. BTDrucks. 14/4553, aaO zum Merkmal der Anwendung anerkannter wissenschaftlicher Methoden). Diese Überprüfung erfolgt nicht im Verwaltungsprozess (BVerwG, NJW 1996, 2046 ff. [für einen einfachen Mietspiegel]; OVG Münster, NZM 2006, 906 [für einen qualifizierten Mietspiegel]), sondern inzident im Rahmen eines Zivilprozesses über die Berechtigung einer Mieterhöhung (vgl. LG Bochum, DWW 2007, 298; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 10. Aufl., § 558d BGB Rn. 106; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 558d Rn. 2).
19
aa) Auf die Prüfung, ob ein Mietspiegel die Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB erfüllt, kann im Bestreitensfall nicht schon deswegen verzichtet werden, weil der Mietspiegel von seinem Ersteller als qualifizierter Mietspiegel bezeichnet oder von der Gemeinde und/oder von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als solcher anerkannt und veröffentlicht worden ist. Denn diese Umstände beweisen noch nicht, dass die Voraussetzungen des § 558d Abs. 1 BGB auch tatsächlich erfüllt sind, insbesondere der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist (vgl. Kinne in Beierlein u.a., Der Mietprozess, 2006, Kap. 4 Rn. 41; Staudinger/ Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 558d Rn. 20; Langenberg, WuM 2001, 523, 525). Das Gericht muss vielmehr - gegebenenfalls unter Einholung amtlicher Auskünfte gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 oder § 358a Nr. 2 ZPO - über das Vorliegen der in § 558d Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen Beweis erheben. Die Einhaltung/Nichteinhaltung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze wird sich, sofern sie sich nicht bereits - etwa aufgrund der im Mietspiegel oder den hierzu veröffentlichten Erläuterungen enthaltenen (aussagekräftigen) Angaben zum Verfahren der Datengewinnung und -auswertung sowie zu den einzelnen Bewertungsschritten - als offenkundig darstellt oder vom Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden kann, häufig nur durch ein Sachverständigengutachten klären lassen (vgl. Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 15, 18; Börstinghaus , NZM 2000, 1087, 1092; Mersson, ZMR 2002, 806, 809). Es wird aber durchaus auch Fälle geben, in denen eine ausreichende Klärung durch die Anhörung von sachverständigen Zeugen (§ 414 ZPO) - etwa von Experten, die an der Erstellung des Mietspiegels maßgeblich beteiligt waren - herbeigeführt wer- den kann. Ob im Bestreitensfall ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, hängt vorrangig von der Art der gegen den Mietspiegel vorgebrachten Einwendungen , der Aussagekraft der vorhandenen und zugänglichen Dokumentation der Datenerhebung und Datenauswertung, dem Inhalt der Erläuterungen zu der im Mietspiegel angewandten Methodik und der eigenen Sachkunde des Gerichts ab.
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(1) Die Notwendigkeit, bei Bestreiten des Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels hierüber Beweis zu erheben, birgt allerdings die Gefahr in sich, dass die in § 558d Abs. 3 BGB vorgesehene Vermutung ihre verfahrensvereinfachende Funktion (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04, aaO unter II 2 c cc) im Ergebnis weitgehend einbüßt. Denn die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde, ist in aller Regel kosten- und zeitaufwändig.
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(2) Diese Auswirkungen sind jedoch als unvermeidbar hinzunehmen, denn das Gesetz knüpft die - verfahrenserleichternde - Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB nur an einen Mietspiegel, der den Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB unstreitig, offenkundig (§ 291 ZPO) oder nachweislich genügt (Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 15). Sie lassen sich zudem durch eine sachgerechte Anwendung zivilprozessualer Grundsätze auf ein für die beteiligten Parteien vertretbares Maß verringern.
22
(a) Von der Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, ist zunächst zu verlangen, dass sie im Rahmen des Möglichen substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorbringt, sofern die Erstellung des Mietspiegels in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist (vgl.
Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 15, 19; großzügiger dagegen SchmidtFutterer /Börstinghaus, aaO Rn. 99).
23
Der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes ist bei Einführung des qualifizierten Mietspiegels davon ausgegangen, dass dessen Erstellung dokumentiert wird (BT-Drucks. 14/4553, S. 57). Auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat im Rahmen seiner - in den Gesetzesmaterialien in Bezug genommenen - "Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln" aus dem Jahr 2002 ausgeführt, dass ein qualifizierter Mietspiegel "zwingend zu dokumentieren" ist, "um die Ergebnisse nachvollziehen und überprüfen zu können". Hierzu sollen "insbesondere die angewandten Methoden ausführlich und möglichst verständlich" dargestellt werden (S. 33; vgl. auch S. 34). Geschieht dies - wie die "Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln" ebenfalls voraussetzen (S. 34) - in allgemein zugänglicher Form, lassen sich manche Fragestellungen (wie beispielsweise die der einer Wohnlageneinordnung zugrunde gelegten Kriterien) ohne weiteres klären. Informationen, die sich aus einer derartigen Dokumentation ergeben, kann die Partei, die den qualifizierten Mietspiegel nicht anerkennen will, nicht mehr mit Nichtwissen bestreiten. Sie muss sich vielmehr mit dem Inhalt der Dokumentation substantiiert auseinandersetzen, soweit dies ohne Fachkenntnisse - etwa auf dem Gebiet der Statistik - möglich ist.
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(b) Liegt ein substantiiertes Bestreiten vor, wird sich in manchen Fällen die richterliche Überzeugung über die Einhaltung/Nichteinhaltung wissenschaftlich anerkannter Grundsätze bei der Erstellung des Mietspiegels auf einfachere Weise als durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gewinnen lassen , etwa aufgrund ergiebiger Erläuterungen im Mietspiegel und ergänzend eingeholter amtlicher Auskünfte, durch Anhörung sachverständiger Zeugen oder kraft ausreichender eigener Sachkunde des Gerichts.
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(c) Schließlich kann auch in den Fällen, in denen für eine ausreichende Klärung der Streitfragen ein Sachverständigengutachten unverzichtbar ist, unter Umständen die Möglichkeit bestehen, auf bereits existierende Gutachten zurückzugreifen. Ein in einem anderen Verfahren über die Frage der Einhaltung anerkannter wissenschaftlicher Methoden erhobenes Gutachten kann gegebenenfalls entweder nach § 411a ZPO als Sachverständigenbeweis oder nach §§ 415 ff. ZPO als Urkundenbeweis verwertet werden.
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bb) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hätte das Berufungsgericht im Streitfall die ortsübliche Vergleichsmiete nicht allein unter Verweis auf die in § 558d Abs. 3 BGB einem qualifizierten Mietspiegel zugeschriebene Vermutung feststellen dürfen. Denn die Klägerin hat bestritten, dass der Mietspiegel 2009 der Stadt Berlin nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Dieses Bestreiten war - unabhängig von der Frage, obder vom Berufungsgericht herangezogene GEWOS-Endbericht über die Grundlagendaten für den Mietspiegel 2009 nicht, so die Rüge der Revision, allgemein zugänglich ist - auch hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat moniert, die Einordnung der Wohngebiete im Berliner Mietspiegel 2009 beruhe - anders als etwa beim Münchner Mietspiegel - nicht auf überprüfbaren anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erhebungen, sondern auf einer willkürlichen und realitätsfremden, nicht am tatsächlichen Mietniveau orientierten Einteilung einzelner Straßen und Gebiete in die drei Wohnlagen "einfach", "mittel" und "gut", wobei die im Münchner Mietspiegel vorgesehene Kategorie "beste Wohnlage" gar nicht vorgesehen sei. Hierbei hat sie insbesondere die im Straßenverzeichnis zum Mietspiegel 2009 vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Wohnung in die Kategorie "einfache Wohnlage" bemängelt und dazu vorgetragen, die Wohnung liege in einem - vor allem wegen seiner Infrastruktur - besonders beliebten Innenstadtgebiet (Berlin-Mitte), in dem deutlich über dem einschlägigen Höchstwert des Berliner Mietspiegels 2009 liegende Mieten erzielt würden. Dies werde exemplarisch dadurch belegt, dass von 30 Wohnungen im Bestand der Klägerin nur drei innerhalb der im einschlägigen Mietspiegelfeld ausgewiesenen Spanne lägen. Die Klägerin hat damit die Richtigkeit und Repräsentativität des dem Mietspiegel zugrunde gelegten Datenmaterials substantiiert in Frage gestellt. Mit diesen Einwänden hat sich das Berufungsgericht in seinen Urteilsgründen nicht hinreichend befasst. Es ist lediglich auf die Rüge der Klägerin eingegangen, der Berliner Mietspiegel 2009 sehe nicht die Kategorie "beste Wohnlage" vor. Dass das Berufungsgericht sämtliche Einwendungen der Klägerin aus eigener Sachkunde und ausschließlich unter Verwertung ordnungsgemäß in den Prozess eingeführter Unterlagen hat widerlegen können, ist weder dem Berufungsurteil zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht hätte daher den Berliner Mietspiegel 2009 nicht ohne Klärung der strittigen Punkte als qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB bewerten dürfen.
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3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
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a) Zwar hätte das Erhöhungsbegehren der Klägerin nach ihrem bisherigen Vortrag auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn das Berufungsgericht nicht oder jedenfalls nicht unter Heranziehung der Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB auf den Berliner Mietspiegel 2009 zurückgegriffen hätte. Denn die Klägerin hat für ihre vom Beklagten in Abrede gestellte Behauptung, die begehrte Miete von 5,02 € pro Quadratmeter sei ortsüblich, keinen Beweis angeboten. Sie hat sich insofern lediglich auf die bereits im Erhöhungsverlangen genannten vier Vergleichswohnungen bezogen. Abgesehen davon, dass der Beklagte die Vergleichbarkeit der benannten Wohnungen bestritten hat, stellen vier Wohnungen im Regelfall eine zu geringe Datengrundlage dar, um im Prozess die ortsübliche Vergleichsmiete zu beweisen (vgl. LG Düsseldorf, WuM 1990, 393; LG Berlin, GE 2004, 482; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, § 558a BGB Rn. 149; "Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, S. 15). Allerdings ist die Klägerin - wie die Revision auch rügt - auf diesen Umstand entgegen § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO bislang nicht hingewiesen worden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 121/85, NJW 1987, 591 unter III 2; OLG Köln, NJW 1995, 2116; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., § 139 Rn. 14). Ihr darf daher nicht die Gelegenheit abgeschnitten werden, einen entsprechenden Beweisantritt nachzuholen.
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b) Bei der Würdigung eines zur Ortsüblichkeit der verlangten Miete eingeholten Sachverständigengutachtens wird der Tatrichter zu berücksichtigen haben, dass in den Fällen, in denen ein qualifizierter Mietspiegel für das betroffene Wohngebiet vorliegt, diesem eine besondere Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der in ihm enthaltenen Daten zukommt (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 57). Sofern der Mieter diese gesteigerte Richtigkeitsgewähr für sich in Anspruch nehmen und sich die Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB zu Nutze machen will, muss er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. auch schon LG Berlin, GE 2004, 1296) darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der verwendete Mietspiegel die Voraussetzungen des § 558d Abs. 1 BGB erfüllt und es sich somit um einen qualifizierten Mietspiegel handelt (Palandt/ Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 558d Rn. 6; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO § 558d BGB Rn. 95 ff.; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 20 f.; MünchKomm BGB/Artz, 6. Aufl., § 558d Rn. 7; Soergel/Heintzmann, aaO Rn. 4; Bamberger/ Roth/Schüller, BGB, 3. Aufl., § 558d Rn. 20 f.; Erman/Dickersbach, BGB, 13. Aufl., § 558d Rn. 6; NK-BGB/Scheff, 2. Aufl., § 558d Rn. 9; Kinne, aaO; Börstinghaus, NZM 2002, 273, 276 f.; Rips, WuM 2002, 415, 419; Langenberg, aaO; Mersson, aaO; Kniep/Gratzel, WuM 2008, 645, 646).

III.

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Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Parteien ihren Vortrag ergänzen können und das Berufungsgericht die danach gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 22.03.2011 - 2 C 252/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2011 - 63 S 220/11 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.