Amtsgericht Magdeburg Beschluss, 22. Feb. 2013 - 10 UR 243/13

ECLI:ECLI:DE:AGMAGDE:2013:0222.10UR243.13.0A
22.02.2013

Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht  erstattet.

Gründe

1

Der Antragsteller hat mündlich am 25.02.2013 bei Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit „Urheberrechtsverletzung, German Top 100 Single Charts“ beantragt. Der zuständige Rechtspfleger hat den Antrag zurückgewiesen. Der durch seinen Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Erinnerung vom 07.02.2013 half der zuständige Rechtspfleger nicht ab.

2

Die Erinnerung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

3

Die Bewilligung von Beratungshilfe wurde durch den zuständigen Rechtspfleger zu Recht verweigert. Dem Antragsteller wurde in dem Verfahren 10 UR II 107/13 in derselben Angelegenheit bereits Beratungshilfe bewilligt. Gebühren in derselben Angelegenheit entstehen gemäß §§ 15 Abs. 5, 22 RVG nur einmal.

4

Eine Angelegenheit ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn zwischen mehreren Beratungsgegenständen ein innerer Zusammenhang besteht, insbesondere wenn sie einem einheitlichen Lebenssachverhalt entstammen, der außergerichtlichen Bearbeitung ein einheitliches Verfahren zugrunde liegt und insgesamt ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Bearbeitung besteht (vgl. Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 5. Aufl., Rz. 1012 ff. m.w.N.).

5

Im vorliegenden Fall wird dem Antragsteller von zwei Anspruchstellern vorgehalten, urheberrechtlich geschützte Musikstücke über seinen Internetanschluss im Internet anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben und zwar in einem Fall am 24.12.2012 gegen 10.10 Uhr und im vorliegenden Fall am 24.12.2012 gegen 10.20 Uhr. In beiden Fällen ging es um Titel der Top 100 Single Charts. In dem Parallelverfahren, in dem bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist, stammt das Anspruchsschreiben gegen den hiesigen Antragsteller vom 09.01.2013. Im vorliegenden Fall datiert dieses vom 18.01.2013.

6

Den geltend gemachten Ansprüchen liegt damit ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde, nämlich die unbefugte Bereitstellung von Musiktiteln einer bestimmten Hitliste zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Download im Internet. Die Rechtsberatung und weitere Vorgehensweise in beiden Fällen konnte somit einheitlich erfolgen. Allein der Umstand, dass es sich um zwei verschiedene Rechteinhaber und Anspruchsteller handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. Amtsgericht Meldorf, Beschl. v. 20.03.2012, Az. 46 II 372/12(921), zit. nach juris).

7

Trotz des Umstandes, dass die an den Antragsteller gerichteten Anspruchsschreiben in einem zeitlichen Abstand von etwas mehr als einer Woche erfolgten, liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang beider Beratungsgegenstände vor. Der ursprüngliche Beratungsgegenstand, für den Beratungshilfe bereits bewilligt worden ist, wurde um den vorliegenden zu einem Zeitpunkt erweitert, als dieser noch nicht abgeschlossen gewesen ist.

8

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 RechtspflG.


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Referenzen - Gesetze

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 6 Berechtigungsschein


(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für

Referenzen

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.