Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 15. Juli 2016 - 2 UR II 1783/15

ECLI:ECLI:DE:AGLUDWI:2016:0715.2URII1783.15.0A
bei uns veröffentlicht am15.07.2016

Tenor

Die Erinnerung des Rechtsanwalts (...) gegen den Beschluß vom 19.02.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der als Erinnerung gemäß §§ 56 RVG, 4 BerHG auszulegende Rechtsbehelf ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg. (...)

2

Dem Erinnerungsführer steht kein Auslagenersatz für 28 Kopien gemäß RVG Anlage 1 Nr. 7000.1 zu. Eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten wird gewährt für Kopien und Ausdrucke unter anderem nach Ziffer b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, nach Ziffer d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind. Damit ist jedoch nicht gemeint, daß ein „sonstiger Fall“ nach d) schon dann vorliegt, wenn Kopien zwar zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte hergestellt wurden, die Mitteilung jedoch nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift oder Aufforderung erfolgte. Ziffer d) meint Ablichtungen, die zur sachgerechten Erfüllung des Mandats nicht erforderlich gewesen wären, jedoch vom Auftraggeber erbeten werden (BeckOK-RVG-Sommerfeldt Anlage 1 Nr. 7000 Rn. 13). Werden daher zum Zwecke der sachgerechten Erfüllung des Mandats Kopien für Zustellungen oder Mitteilungen an Gegner oder Beteiligte angefertigt, besteht jedenfalls im Regelfall überhaupt kein Auslagenersatzanspruch, wenn dies nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift oder gerichtlichen/behördlichen Aufforderung erfolgt (vgl. OLG München Beschl. v. 13.10.2009 - 34 Wx 93/09, MDR 2010, 114, juris Rn. 14). Der Erinnerungsführer macht hier selbst geltend, dass ohne die Übersendung von Ablichtungen von Gehaltsbescheinigungen, Vermögensverzeichnissen und Gläubigerlisten eine Schuldenbereinigung nicht durchführbar wäre.

3

Damit käme ein Auslagenersatz nur nach Nr. 7000.1 b) in Betracht, es sind jedoch jedenfalls nicht mehr als 100 Seiten gefertigt worden. Dahinstehen kann dabei, ob sich aus § 305 InsO ergibt, dass ein ernsthafter Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung die Übersendung solcher Ablichtungen erfordert, also ein Fall der Nr. 7000.1 b) vorliegt, oder aber der Rechtsanwalt gehalten wäre, statt einer Bezugnahme auf Anlagen entsprechend in einem Schriftsatz vorzutragen, was wiederum mit der Geschäftsgebühr abgegolten wäre (so OLG München MDR 2010, 114). (...)

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 15. Juli 2016 - 2 UR II 1783/15 zitiert 4 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Insolvenzordnung - InsO | § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners


(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen: 1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.