Amtsgericht Lörrach Beschluss, 27. Apr. 2005 - 1 M 1174/05

27.04.2005

Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die aussergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Gläubigerin.

Gründe

 
Aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Lörrach vom 26.01.2005 – 5 C 2440/04 – betreibt die Gläubigerin die Zwangsräumung der Wohnung des Schuldners. Der zuständige Gerichtsvollzieher T hat die Durchführung der Räumung von der Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von zunächst 3.200,00 Euro dann von 2.000 Euro abhängig gemacht, welchen der Gerichtsvollzieher für erforderlich hält.
Gegen die Höhe des Kostenvorschusses legt die Gläubigerin Erinnerung ein.
Sie möchte die Räumung der Wohnung durch eigene Mitarbeiter durchführen. Um die Kosten für eine Einlagerung von Gegenständen aus der Wohnung gering zu halten, will die Gläubigerin die Gegenstände in den Kellerräumen der Wohnung oder in eigenen Lagerräumen unterbringen. Sie schätzt die Kosten, die bei dieser Vorgehensweise anfallen würden, auf höchstens 300,00 Euro.
Die Gläubigerin macht ihr Vermieterpfandrecht an den Gegenständen in der Wohnung des Schuldners geltend und erklärt hierzu, dass sie dieses auch hinsichtlich der in der Wohnung befindlichen nichtpfändbaren Gegenstände im Sinne des §§ 811, 811 c und 812 ZPO geltend mache. Sie meint, ihr stünde ein Vermieterpfandrecht auch hinsichtlich der unpfändbaren Gegenstände zu. Der Gerichtsvollzieher dürfe die Gegenstände deshalb nicht entfernen.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und auf den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden (DGVZ 2003, 24) verwiesen.
Die Erinnerung ist zulässig jedoch nicht begründet.
Gemäß § 5 Gerichtsvollzieherkostengesetz darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung der Wohnung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen, welcher die voraussichtlichen Kosten deckt. Der Gerichtsvollzieher hat gem. § 885 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO die Gegenstände, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, weg zu schaffen. Er hat die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen.
Einen Anspruch des Gläubigers, dass er das Wegschaffen der Gegenstände und die Verwahrung selbst vornehmen darf, besteht nicht. Der Justizfiskus haftet gegenüber dem Schuldner, wenn bei der Zwangsvollstreckung Schäden durch ein unsachgemäßes Wegschaffen und Verwahren entstehen. Der Gerichtsvollzieher darf deshalb, um derartige Schäden zu vermeiden, eine Spedition beauftragen, die erfahrungsgemäß die Räumung und die Verwahrung ordnungsgemäß vor nimmt. Dieses Interesse des Schuldners und des Justizfiskus ist höher einzustufen als das Kosteninteresse der Gläubiger.
Der Versuch der Gläubigerin, die Kosten der Räumung dadurch zu verringern, in dem sie von ihren Vermieterpfandrecht Gebrauch macht, führt nicht zum Erfolg. Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich gemäß § 562 Abs. 1 S. 2 BGB nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. Die Sachen, die gemäß dem § 811 Abs. 1 und 811 c ZPO unpfändbar sind, hat der Gerichtsvollzieher weg zu schaffen. Die von § 812 ZPO (Hausrat) erfassten Gegenstände werden ebenfalls nicht vom Vermieterpfandrecht umfasst. Das Gericht folgt in sofern der herrschenden Meinung (Münchner Kommentar, BGB, Randnummer 13 zu § 862 BGB). Der Gerichtsvollzieher muss prüfen, welche Gegenstände aus Schuldnerschutzgründen unpfändbar sind und damit dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen (LG Baden-Baden DGVZ 2003, 24). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (DGVZ 2003, 88) folgt nichts Gegenteiliges. Dieser Entscheidung ist nur zu entnehmen, dass vom Gerichtsvollzieher die Gegenstände nicht weg zu schaffen sind, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen, wenn der Gläubiger von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch macht und er seinen Vollstreckungsauftrag dahin beschränkt. Bei einer Wohnungsräumung werden in der Regel kaum Gegenstände vorhanden sein, auf die sich das Vermieterpfandrecht erstreckt.
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Insgesamt ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Gerichtsvollzieher mit 2.000 Euro einen zu hohen Kostenvorschuss gefordert hat.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Lörrach Beschluss, 27. Apr. 2005 - 1 M 1174/05 zitiert 7 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 862 Anspruch wegen Besitzstörung


(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen


(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuwei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts


(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und

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(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.