Amtsgericht Lichtenfels Schlussurteil, 14. Mai 2014 - 2 C 556/12

published on 14/05/2014 00:00
Amtsgericht Lichtenfels Schlussurteil, 14. Mai 2014 - 2 C 556/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Subsequent court decisions
Amtsgericht Lichtenfels, 2 C 556/12, 26/03/2014

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

no content added to this principle

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am Freitag, 12.10.2012, auf der B303, Abschnitt 820, ereignete. Die Haftung des Beklagten zu 100% ist dem Grunde nach unstreitig. Der Höhe nach streitig und daher beklagtenseits nicht reguliert sind der Umsatzsteueranteil der vorgerichtlich geltend gemachten Reparaturkosten (1.510,29 €), restliche Mietwagenkosten (457,41 €), ein Restbetrag der Kostenpauschale (1 €) und Finanzierungskosten.

Die Klägerin mietete für den Zeitraum vom 12.10.2012 bis zum 24.10.2012 ein Ersatzfahrzeug der Gruppe 4 der Euro-Tax-Schwacke-Liste an. Dies entspricht der Fahrzeugkategorie des Unfallfahrzeugs. Die Klägerin zahlte hierfür 1.182,12 €. Dieser Preis entspricht der Höhe nach der Schwackeliste für den PLZ-Bereich der Klägerin zuzüglich einer Verbringungspauschale in Höhe von 77,99 € brutto.

Noch am Unfalltag nahm die Klägerin ein Darlehen über 11.000,00 € zur Vorfinanzierung der Unfallkosten auf. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von 213,17 €.

Das von der Klägerin in Auftrag gegebene Unfallgutachten vom 13.10.2012 lag der Klägerin am 16.10.2012 vor. Darin war eine Reparaturdauer von 8 Tagen veranschlagt.

Am 19.10.2012 forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung des Beklagten unter Vorlage des Unfallgutachtens zur Leistung eines Vorschusses in Höhe von 11.000,00 € bis zum 26.10.2012 auf und wies darauf hin, die Reparaturkosten selbst nicht aufbringen zu können. Die Haftpflichtversicherung zahlte hierauf am 05.11.2012 einen Betrag in Höhe von 10.957,85 €.

Am 24.10.2012 kaufte die Klägerin ein neues Fahrzeug. Der Kaufpreis enthielt Umsatzsteuer in Höhe von 3.017,65 €.

Die Klägerin behauptet: Sie sei Eigentümerin des Unfallfahrzeugs. Verbringungskosten für den Mietwagen seien tatsächlich angefallen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.201,87 € nebst Zinsen in Höhe von 13% seit dem 13.11.2012 zu bezahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 311,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die ersatzfähigen Mietwagenkosten seien anhand des Fraunhofer Mietpreisspiegels zu ermitteln.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.06.2103, wegen des weiteren Parteivortrags auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.510,29 € für den Mehrwertsteueranteil der Reparaturkosten aus §§ 7, 18 StVG.

1. Als Eigentümerin des streitgegenständlichen Unfallfahrzeugs und des nach dem Unfall gekauften Neufahrzeugs ist sie aktivlegitimiert. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass beide Fahrzeuge an die Klägerin übergeben und übereignet wurden. Dies ergibt sich aus den Angaben des Autohändlers (Zeuge P) und des Sohnes der Klägerin (Zeuge A). Der Zeuge P hat angegeben, dass die Klägerin das Unfallfahrzeug seinerzeit ausgehändigt bekommen habe und der Zeuge A hier nicht dabei gewesen sei. Der Zeuge A hat angegeben, dass er beide Fahrzeuge mit ausgesucht habe, aber beide Fahrzeuge an die Klägerin ausgehändigt worden seien. Bezahlt habe beide Fahrzeuge die Klägerin - der Zeuge A habe die Fahrzeuge zwar mit genutzt, sie aber in keinem Fall bezahlen und daher auch nicht kaufen können. Dass der Zeuge P die Fahrzeuge hiernach - etwa, weil der Zeuge A die Kaufverträge für die Klägerin unterschrieben haben mag, weil diese bei den Vertragsschlüssen keine Brille bei sich hatte - die Fahrzeuge durch Übergabe an die Klägerin an den Zeugen A übereignet haben könnte, obwohl er nach den Gesamtumständen davon ausging, dass die Klägerin seine (zahlende) schuldrechtliche Vertragspartnerin ist, erscheint abwegig, da die Übergabe und Übereignung gerade der Erfüllung der dinglichen Pflicht aus ebendiesem Vertrag diente. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Vertragsschluss und der Unterzeichnung durch den Zeugen A ist bei der ursprünglich an letzteren adresssierten Rechnung für das Ersatzfahrzeug aus denselben Gründen von einem Büroversehen des Autohändlers auszugehen.

2. Die in der Reparaturkalkulation des Unfallgutachtens enthaltene Umsatzsteuer ist Bestandteil des gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags. Die Norm schließt Umsatzsteuer mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Vorliegend hat die Klägerin als Ersatz für das Unfallfahrzeug ein Neufahrzeug erworben und hierbei Umsatzsteuer gezahlt. Bis zur Höhe des erforderlichen Wiederherstellungsaufwands - mithin in voller Höhe der in der Reparaturkalkulation ausgewiesenen Umsatzsteuer - kann sie daher Ersatz dieser tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer beanspruchen. Hierbei handelt es sich insbesondere nicht um eine unzulässige Kombination konkreter und fiktiver Schadensabrechnung, sondern um eine vom Geschädigten frei zu wählende Form der Schadensbehebung, wie sie den gesetzgeberischen Motiven entspricht (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11 -, juris).

II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus §§ 7, 18 StVG in Höhe von 269,01 €.

1. Dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs notwendig war, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge A hat glaubhaft bekundet, dass die Familie der Klägerin durchgängig auf zwei Fahrzeuge angewiesen ist.

2. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz ortsüblicher Mietwagenkosten für eine Anmietdauer von 12 Tagen. Dass sie über die Beauftragung der Reparatur bzw. die Neuanschaffung eines anderen Fahrzeugs billigerweise erst entscheiden musste, als ihr das Gutachten zur Höhe des Reparaturaufwandes vorlag, versteht sich von selbst. Hiernach wären 8 Tage ab dem 16.10.2012 ersatzfähig. Geltend macht die Klägerin indes nur Mietwagenkosten bis zum 22.10.2012.

3. Der Höhe nach kann die Klägerin indes nur weitere 269,01 € beanspruchen.

a. Die Schwackeliste Automietpreisspiegel ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich die vorzugswürdige Schätzgrundlage. § 287 Abs. 1 ZPO lässt dem Gericht einen weiten Spielraum bei der Auswahl tatsächlicher Anknüpfungspunkte für seine Schätzung. Lediglich offenkundig falsche oder unsachliche Erwägungen dürfen nicht herangezogen werden. Unterschiede in der Markterhebungspraxis mit im Ergebnis deutlich voneinander abweichenden Angaben in Preisspiegellisten verschiedener Herausgeber ziehen die Eignung einer dieser Listen nicht per se in Zweifel (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 -, juris). Nach Abwägung der Vor- und Nachteile insbesondere mit dem von der Rechtsprechung ebenfalls herangezogenen Fraunhofer Mietpreisspiegel, der im Auftrag des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft herausgegeben wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2010 - 4 U 131/09 -, juris), hält das Gericht an seiner Praxis fest, die Schwackeliste Automietpreisspiegel seiner Schätzung zugrunde zu legen, soweit nicht im Einzelfall konkrete Tatsachen entgegenstehen. Die Schwackeliste beruht auf Preislisten der Anbieter, die vor Aufnahme in die Erhebung durch telefonische Anfragen und Kontrolle der im Internet veröffentlichten Preise verifiziert werden. Ein nicht verifizierter, nur auf Angaben des Vermieters beruhender Preis findet keinen Eingang in die Schwackeliste. Ferner berücksichtigt die Schwackeliste nicht nur die 6 größten und überregional operierenden Anbieter, sondern alle Anbieter vor Ort. Dem Fraunhofer Mietpreisspiegel liegen demgegenüber für Angaben im zweistelligen PLZ-Bereich gerade diese 6 größten Anbieter zugrunde; die regional erhobenen Angebote machen nur 10% der im Fraunhofer Mietpreisspiegel dargestellten Mittelwerte aus (vgl. Fraunhofer Mietpreisspiegel, Einleitung, S. 17). Durch die Aufgliederung der Schwackeliste in dreistellige PLZ-Bereiche ist zudem sichergestellt, dass tatsächlich der ortsüblich relevante Markt abgebildet wird; anhand zweistelliger PLZ-Bereiche können ortsübliche Mietwagenkosten regelmäßig nicht ermittelt werden (vgl. zum Ganzen ausführlich Thüringer OLG, Urteil vom 26.10.2011 - 7 U 1088/10 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 08.05.2012 - 12 U 233/11 -, juris; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11 -, juris).

b. Vorliegend hat der Beklagte keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die geeignet sind, die Schwackliste als vorzugswürdige Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen. Der pauschale Verweis auf die Eignung des Fraunhofer Mietpreispiegels ist keine konkrete Tatsache. Der Vortrag zu Internetangeboten und dort ausgewiesenen im Vergleich zur Schwackeliste günstigeren Angeboten, ist unsubstantiiert. Doch selbst wenn der Beklagte dem Kläger am Unfalltag tatsächlich zugängliche konkrete Angebote nachgewiesen hätte, wären diese als Schätzgundlage der Höhe nach erforderlicher Mietwagenkosten ungeeignet. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl vorangegangener Verfahren bekannt, dass Internetangebote regelmäßig mit Einschränkungen verbunden sind, auf welche sich der Geschädigte in der Situation der Ersatzanmietung nach einem Verkehrsunfall nicht verweisen lassen muss: Teilweise ist eine Reservierung von ein bis zwei Tagen erforderlich. Die Bezahlung erfolgt per Vorauskasse, teilweise nur per Kreditkarte. Eine nachträgliche Verlängerung der Mietdauer ist teilweise nicht möglich. Die im Mietpreis inbegriffenen Fahrtkilometer sind teilweise begrenzt.

c. Das Gericht konnte davon absehen, ein Sachverständigengutachten zur Höhe der zum Unfallzeitpunkt ortsüblichen Mietwagenkosten einzuholen. Ein im Jahre 2013 anlässlich eines vergleichbaren Rechtsstreits eingeholtes Sachverständigengutachten zur Frage ortsüblicher Mietwagenkosten hat gezeigt, dass identische Anbieter gegenüber dem Sachverständigen jeweils verschiedene Angaben machten, je nachdem, ob dieser anonym oder "offiziell" zu Preisen in der Vergangenheit anfragte. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten sodann angeregt, die Höhe der erforderlichen Kosten gerichtlich zu schätzen und hierfür die Schwackeliste ausdrücklich als mögliche Schätzgrundlage benannt.

d. Hiernach verbleibt es bei der Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste. Dass die Rechnung des von der Klägerin gewählten Vermieters der Höhe nach der Schwackeliste entspricht, hat der Beklagte nicht bestritten. Abzuziehen sind jedoch die Verbringungskosten in Höhe von 77,99 €. Dafür, dass solche angefallen sind, ist die Klägerin beweisfällig geblieben.

e. In Abzug zu bringen sind von den hiernach der Höhe nach erforderlichen Mietwagenkosten von 1.104,13 € ferner nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ersparte eigene Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 10% (ebenso BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 -, juris), mithin 110,41 €. Auf die übrigen 993,72 € hat der Beklagte bereits 724,71 € gezahlt, so dass ein offener Betrag in Höhe von 269,01 € verbleibt.

III.

Die erforderliche Höhe der dem Grunde nach unstreitigen Kostenpauschale schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf 25,00 €, § 287 ZPO. In dieser Höhe hat der Beklagte bereits geleistet. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

IV.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Finanzierungskosten. Grundsätzlich gehören notwendige Kreditkosten zwar zum erstattungsfähigen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 S. 2 BGB. Voraussetzung dafür ist jedoch die Erforderlichkeit der Kreditaufnahme, ob also ein verständiger und wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten sie ebenso getätigt hätte. Insbesondere schuldet der Schädiger von mehreren zugänglichen Finanzierungsarten nur die günstigste (vgl. BGH NJW 1974, 34). Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin schon am Unfalltag einen Kredit aufnahm, wenn zu dieser Zeit nicht feststand, ob eine Reparatur oder Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erfolgen soll. Gerade für den Fall der - tatsächlich erfolgten - Anschaffung eines Neufahrzeugs bestehen am Markt offenkundig günstigere Finanzierungsmöglichkeiten. Zudem hat die Klägerin die Haftpflichtversicherung des Beklagten erst über die Notwendigkeit eines Vorschusses in Kenntnis gesetzt, als die geltend gemachten Finanzierungskosten bereits entstanden waren. Auch insoweit hat sie ihre Schadensminderungspflicht verletzt.

V.

Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten kann die Klägerin hiernach aus einem Gegenstandswert in Höhe von 12.879,95 €, mithin in Höhe von 837,52 € beanspruchen. In dieser Höhe hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits geleistet.

VI. Die Klägerin kann wegen des Verzuges des Beklagten - wie beantragt seit dem 13.11.2012 - aus den Gründen zu IV. lediglich Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen, §§ 286, 288 BGB.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 709, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 139/08 Verkündet am: 2. Februar 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 12/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 300/09 Verkündet am: 12. April 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 05/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 363/11 Verkündet am: 5. Februar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.