Amtsgericht Landstuhl Urteil, 24. Feb. 2011 - 4286 Js 13706/10 OWi, 4286 Js 13706/10.OWi

ECLI: ECLI:DE:AGLANDS:2011:0224.4286JS13706.10OWI.0A
published on 24.02.2011 00:00
Amtsgericht Landstuhl Urteil, 24. Feb. 2011 - 4286 Js 13706/10 OWi, 4286 Js 13706/10.OWi
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Gericht

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1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 90 EUR verurteilt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

A.V.: §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, 132 BKat

Gründe

I.

1

Der Betroffene ist angestellter Taxifahrer, hat zwei Kinder, davon eines noch unterhaltsberechtigt, und verdient ca. 1000 EUR brutto pro Monat. Er ist einer von drei Taxifahrern des ihn beschäftigenden Unternehmens und befährt seine Taxe alleine. Verkehrsrechtliche Voreintragungen konnten nicht festgestellt werden.

II.

2

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich folgender Sachverhalt feststellen lassen:

3

Der Betroffene befuhr am 10.09.2010 gegen 07:18 Uhr die Bahnhofstraße und bog An der Rampe links in die Saarbrücker Straße Richtung Stadtmitte ein. Dabei führte er den Abbiegevorgang durch, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn bereits auf Rot umgeschaltet hatte. Dies bemerkte er aufgrund von Unaufmerksamkeit nicht.

4

Den Verstoß beobachtete der Zeuge ..., der sich auf dem Weg zum Dienst befand und dabei an erster Stelle an der Linksabbiegespur der Saarbrücker Straße stand.

5

Mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene gefahren war, konnte nicht festgestellt werden. Den Abstand des Betroffenen von der Haltelinie der Linksabbiegespur An der Rampe konnte nicht festgestellt werden. Ob die Lichtzeichenanlage bereits länger als 1 Sekunde auf Rot umgeschaltet hatte, hat das Gericht nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen können.

III.

6

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf der Beweisaufnahme im Übrigen.

7

Der Betroffene hat sich dergestalt eingelassen, dass er einen Verstoß nicht bemerkt habe und diesen bestreitet. Im Übrigen bestreitet er, dass man von der Linksabbiegespur der Saarbrücker Straße eindeutig die Lichtzeichenanlage der Bahnhofstraße einsehen könne, jedenfalls nicht gleichzeitig beide Ampeln. Jedenfalls habe die Dauer des Rotlichts noch nicht mehr als 1 Sekunde betragen können.

8

Die Einlassung des Betroffenen kann zum Teil durch die Vernehmung des Zeugen … widerlegt werden. Dieser hatte angegeben, an erster Stelle der Linksabbiegespur der Saarbrücker Straße gestanden zu haben, bei Umschalten seiner Ampel auf Gelb den ersten Gang eingelegt zu haben und angerollt zu sein und in dieser Zeit sei der Betroffene noch über die Lichtzeichenanlage gefahren, die zu diesem Zeitpunkt schon Rotlicht angezeigt habe. Als die Ampel An der Rampe auf rot geschaltet habe, sei der Betroffene noch nicht sichtbar gewesen. Eine Gefährdung habe nicht stattgefunden.

9

Die so gemachten Wahrnehmungen des Zeugen sind für das Gericht nachvollziehbar, auch aus eigener, den Teilnehmern der Hauptverhandlung erläuterter Ortskenntnis und Beobachtung der Ampelanlage. Die Ampel An der Rampe ist zu einem Bruchteil einsehbar von der Linksabbiegespur der Saarbrücker Straße. Man kann in etwa die aufleuchtenden Farben erkennen, nicht aber die Pfeile. Dabei ist es aber tageslichtabhängig, wie gut man den Kontrast zwischen gelb und rot wahrnehmen kann. Bei Umschalten der Lichtzeichenanlage auf rot wird zeitgleich für die Linksabbiegespur der Saarbrücker Straße auf gelb und dann grün geschaltet. Die Wegstrecke An der Rampe ist kurz und eine recht enge Kurve. Man kann also in sehr kurzer Zeit um die Kurve und über die Lichtzeichenanlage hinaus fahren, wenn man sich mit einer Geschwindigkeit zwischen 35 und 50 km/h fortbewegt. Insoweit stehen also die Beobachtungen des Zeugen zunächst nicht im Widerspruch mit den tatsächlichen Gegebenheiten und das Gericht konnte sich die sichere Überzeugung bilden, dass zum Zeitpunkt des Anfahrtvorgangs des Zeugen die Lichtzeichenanlage für den Betroffenen bereits rot zeigte.

10

Allerdings konnte das Gericht nicht mit der zur Überzeugung notwendigen Sicherheit feststellen, dass diese Rotphase länger als 1 Sekunde dauerte. Zum einen war der Zeuge … uneindeutig, ob er tatsächlich beide Ampeln beobachtet haben kann oder seine Erkenntnis aus der Beobachtung der eigenen Ampel oder der anderen Ampel mit Rückschluss aus seinem Wissen über die oft befahrene Strecke gefolgert hat. Aus Sicht des Gerichts ist es jedenfalls nur schwer nachzuvollziehen, dass man an dieser Stelle als an erster Stelle der Schlange stehende Verkehrsteilnehmer zuverlässig beide Ampeln im Blick haben kann. Jedenfalls hat der Zeuge aber auch angegeben, keine Sekundenzählung vorgenommen zu haben. Insofern fehlt es für die Sicherheit einer Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes schon an einer gezielten Rotlichtüberwachung (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 216; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, § 5, Kap. C, Rn. 278). Eine bloß gefühlsmäßige Schätzung der Zeit auch durch erfahrene Polizeibeamte ist nicht zur Feststellung des qualifizierten Verstoßes ausreichend (OLG Hamburg, DAR 2005, 165).

11

Ein vorsätzliches Verhalten des Betroffenen konnte nicht festgestellt werden. Sein Nichtbemerken des Verstoßes kann nicht widerlegt werden.

IV.

12

Der Betroffene hat sich deswegen für eine fahrlässige Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu verantworten, §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG.

V.

13

Die Höhe des Bußgelds richtet sich indiziell nach lfd. Nr. 132 der Anlage zur BKatV und ist mit 90 EUR auch angemessen. Die auch für Gerichte als Zumessungsrichtlinie verbindliche BKatV samt Anlage (vgl. Janker in Burmann / Heß / Jahnke / Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, 2010, Einführung, Rn. 62; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Auflage, 2010, Kap. C, §1, Rn. 12) hat mit der genannten Höhe des Bußgeldes einen dem Verstoß entsprechenden Rahmen gesetzt, den das Gericht nach Abwägung der den Fall betreffenden Umstände hier nicht abändern muss. Insbesondere hat die Betroffene ein geregeltes Einkommen und wird durch das Bußgeld nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

VI.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.

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(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Annotations

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

1.
An Kreuzungen bedeuten:

Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.

Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.

Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.

Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.

Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.

Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen
wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.

Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.
5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
6.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.

Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.

Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.