Amtsgericht Konstanz Beschluss, 06. Nov. 2005 - UR II 317/05

06.11.2005

Tenor

Die als Erinnerung auszulegende " sofortige Beschwerde " des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Konstanz vom 19.09.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Erinnerung ist unzulässig und unbegründet. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist bereits unstatthaft. Auch als Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG ist der Antrag von Rechtsanwalt... unzulässig. Dem Rechtsanwalt selbst steht gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Beratungshilfe keinen eigener Rechtsbehelf zu. Nur der Betroffene selbst ist als Verfahrensbeteiligte bei der Ablehnung der Beratungshilfe erinnerungsbefugt.
Daneben ist die Erinnerung unbegründet. Ergänzend zu den Feststellungen des Rechtspflegers in dem angegriffenen Beschluss ist folgendes festzuhalten:
Selbstverständlich kann - wie sich aus § 4 Abs. 2 Satz 4 des Beratungshilfegesetzes ergibt - der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden, wenn sich der Betroffene unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet. Voraussetzung ist insoweit jedoch, dass der Rechtsanwalt um die Gewährung von Beratungshilfe ersucht wurde und Beratungshilfe gewährt hat.
Beratungshilfe in diesem Sinne ist nicht etwa gleich zu setzen mit jeglicher beratenden anwaltlichen Tätigkeit, sondern nach der Gesetzessystematik zu den wirtschaftlichen Bedingungen des Beratungshilfegesetzes zu verstehen.
Das Gericht hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass vor Tätigwerden des Anwalts eindeutig geklärt sein muss, ob Rechtsberatung auf der Grundlage der normalen Gebührensätze oder aber Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz stattfinden soll. Es kann nicht Sinn des Beratungshilfegesetzes sein, dass der Anwalt zunächst einen normalen Anwaltsvertrag zu den üblichen Gebühren schließt und erst im nachhinein, wenn sich herausstellt, dass der Mandant nicht (oder nicht mehr) zahlungsfähig / zahlungswillig ist, versucht, wenigstens einen Teil des Honorars von der Staatskasse zu erhalten (vgl. Amtsgericht St. Wendel, Beschluss vom 23.08.2001, Rechtspfleger 2001, Seite 603).
Vorliegend wurde der beauftragte Rechtsanwalt nach seinen eigenen Angaben bereits am 07.01.2005 und damit vor Unterzeichnung des Bewilligungsantrages am 24.01.2005 tätig. Allein dieser Antrag vom 24.01.2005 stellt den Gegenstand des Verfahrens dar. Ein eventuelles neuerliches Tätigwerden am 25.07.2005 ist daher vorliegend irrelevant.
Das Gericht hält zudem an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach Beratungshilfe in den Fällen nicht gewährt wird, in denen sich der Antragsteller auch an die jeweils zuständige Behörde zur Inanspruchnahme der behördlichen Beratung wenden kann. Nach dem BerHG wird Beratungshilfe nur dann gewährt, wenn keine andere Möglichkeiten zur Hilfe zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Eine solche anderweitige Möglichkeit stellte dabei grundsätzlich auch die Inanspruchnahme der Beratung durch die jeweils zuständige Behörde dar, die gesetzlich zur Auskunft und Beratung verpflichtet sind (vgl. § 25 VwVfG, §§ 14,15 SGB I, §§ 8,72 BSHG, §§ 81 Abgabenordnung).Sinn und Zweck von Beratungshilfe ist es nicht, den Rechtsuchenden jegliche zumutbare Eigenarbeit zu ersparen. Beratungshilfe wird nur gewährt, wo juristischer Rat in Form von anwaltliche Beratung unumgänglich ist.
Dafür sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Widerspruchs Begründung Schreiben vom 07.01.2005, dass lediglich allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden, die jedoch für alle gleichgelagerter Fälle gelten um keine besondere Schwierigkeiten der konkreten Rechtsangelegenheit begründen können.

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Referenzen - Gesetze

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Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 1 Voraussetzungen


(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn 1. Rechts

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung


(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestell

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 6 Berechtigungsschein


(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 4 Verfahren


(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen


(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Finanzbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist

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(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Finanzbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt
a)
im Inland,
b)
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
c)
in einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist,
wenn er der Aufforderung der Finanzbehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden,
5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Finanzbehörde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Finanzbehörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Finanzbehörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.