Amtsgericht Konstanz Beschluss, 28. Aug. 2008 - UR II 158/07

bei uns veröffentlicht am28.08.2008

Tenor

Die Erinnerung der ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom ... wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Am ... hat die Erinnerungsführerin beim Amtsgericht Konstanz Beratungshilfe in der Angelegenheit „Strafentschädigungssache gegen ...; Prüfung Erfolgsaussicht Rechtsmittel; ohne gerichtliches Verfahren und ohne Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens (Entwurf o.ä.); zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens“ beantragt. Dabei hat die Erinnerungsführerin an Eides Statt versichert, in dieser Angelegenheit bislang keine anwaltliche Erstberatung erhalten zu haben (AS 7). Das Amtsgericht Konstanz hat der Erinnerungsführerin am ... einen entsprechenden Berechtigungsschein für Beratungshilfe erteilt (AS 5).
Mit anwaltlichem Schreiben vom ... (AS 11) hat Rechtsanwalt ... neben der Beratungshilfegebühr einen Kostenvorschuss für ein medizinisches Kurzgutachten in Höhe von mindestens 200,00 Euro sowie einen Kostenvorschuss für die Beauftragung eines italienischen Rechtsanwalts in Höhe von ca. 612,00 Euro beantragt. Diesem Schreiben lagen ein Kostenvoranschlage des Sachverständigen vom ... (AS 19) sowie ein Schreiben eines italienischen Rechtsanwalts an Rechtsanwalt ... vom ... (AS 21) bei.
Nachdem das Amtsgericht Konstanz durch Rechtspfleger ... Rechtsanwalt ... darauf hingewiesen hat, dass seiner Ansicht nach ein Erstattungsanspruch mangels Erledigung noch nicht bestünde und ein entsprechender Antrag unter Formularzwang stehe (AS 27ff), hat Rechtsanwalt ... mit Schreiben vom ... (AS 47) nunmehr die Erstattung der Kosten für das medizinische Kurzgutachten sowie die Beauftragung des italienischen Rechtsanwalts beantragt und entsprechende Rechnungen (AS 51f) vorgelegt, die Rechnung des italienischen Rechtsanwaltes hat eine Zahlungsbestätigung vom ... umfasst. 
Rechtspfleger ... hat Rechtsanwalt ... auf seine Rechtsauffassung sowie erneut auf den Formularzwang hingewiesen (AS 55ff), worauf Rechtsanwalt ... unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars am ... beantragt hat, ihm Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 990,64 Euro zu erstatten (AS 69).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 22.04.2008 (AS 105ff) hat Rechtspfleger ... die zu zahlende Vergütung auf 99,96 Euro festgesetzt und die Erstattung des darüber hinaus beantragten Betrags zurückgewiesen. Hiergegen hat Rechtsanwalt ... mit Fax vom ... „Beschwerde“ eingelegt (AS 119) und diese mit Schreiben vom ... (AS 123ff) begründet.
Mit Verfügung vom ... hat Rechtspfleger ... dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Richterin zur Entscheidung vorgelegt (AS 141ff).
II.
Das von Rechtsanwalt ... eingelegte Rechtsmittel ist als Erinnerung nach § 56 RVG zu werten. Diese ist zulässig, jedoch unbegründet.
Auf die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Konstanz vom ... sowie der Nichtabhilfeverfügung vom ... wird verwiesen.
1. Der Erinnerungsführerin stand keine Beratungshilfe aufgrund ihres Berechtigungsscheins vom ... zu.
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Bei Beantragung des Berechtigungsscheins hat die Erinnerungsführerin an Eides Statt versichert, in dieser Angelegenheit bislang keine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen zu haben. Aus dem Schreiben des italienischen Rechtsanwalts vom ... an Rechtsanwalt ... ergibt sich jedoch, dass die Erinnerungsführerin zu diesem Zeitpunkt bereits den italienischen Anwalt mit der Prüfung der Frage beauftragt hatte, ob zur Rückgabe der beschlagnahmten Sachen im Zusammenhang mit dem Haftbefehl die Beauftragung eines italienischen Rechtsanwaltes erforderlich gewesen war oder nicht. Der italienische Rechtsanwalt hatte in dieser Angelegenheit bereits schriftlichen Kontakt mit Rechtsanwalt ..., da das Schreiben vom ... direkt an diesen gerichtet ist. Hieraus ergibt sich, dass bereits beide Rechtsanwälte in besagter Rechtsangelegenheit von der Erinnerungsführerin vor Beantragung der Beratungshilfe beauftragt worden waren.
11 
2. Im Übrigen bestünde auch bei korrekter Antragstellung kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigengutachtenkosten sowie der Kostennote des italienischen Rechtsanwalts, da insoweit keine anwaltlichen Auslagen im Sinne des RVG vorliegen.
12 
Aus dem Schreiben des italienischen Rechtsanwalts vom ... ergibt sich, dass der Prüfauftrag von der Erinnerungsführerin erteilt und auch der Kostenvoranschlag direkt an die Erinnerungsführerin übermittelt wurde. Ein Vertrag ist somit zwischen diesen beiden direkt zustande gekommen - anwaltliche Auslagen konnten nicht entstehen. Zudem wurden die Kosten des italienischen Rechtsanwalts bereits am ... von einer Dritten, einer Bekannten der Erinnerungsführerin beglichen, wie sich aus dem Zusatz der Rechnung vom ... ergibt. Auch die Kosten für das Sachverständigengutachten wurden bereits vor Antragstellung von dritter Seite beglichen, wie sich aus der Beschwerdebegründung des Rechtsanwalts ... vom ... (AS 127) ergibt.
13 
Da die Auslagen von dritter Seite beglichen wurden, besteht - unabhängig von der Frage, ob das Sachverständigengutachten und die Beauftragung eines italienischen Rechtsanwalts für eine ordnungsgemäße Beratung der Erinnerungsführerin zwingend erforderlich gewesen sind oder nicht - kein Anspruch auf Kostenübernahme. Zuwendungen von dritter Seite sind zum Einkommen hinzuzuzählen. Insoweit ist die Erinnerungsführerin nicht anders zu behandeln, als wenn sie ein Darlehen oder einen Bankkredit in Anspruch genommen hätte, um die Auslagen zu bezahlen. Auch in diesem Fall bestünde kein Anspruch an die Staatskasse, die Schulden der Erinnerungsführerin auszugleichen.
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Eine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt sich auch dann nicht, wenn das der Erinnerungsführerin von dritter Seite gewährte Darlehen inzwischen von Rechtsanwalt ... übernommen worden sein sollte. Aus einer nachträglichen Übernahme von Schulden der Antragstellerin durch ihren Rechtsanwalt können aus Schulden keine anwaltlichen Auslagen werden.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.