Amtsgericht Königswinter Beschluss, 29. Dez. 2014 - 4 II 525/14 BerH
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 08.10.2014 wird aufgehoben und dem Antragssteller wird für die im Antrag vom 29.08.2014 bezeichneten Angelegenheiten Beratungshilfe bewilligt.
1
Gründe
2I.
3Der Antragssteller suchte am 18.08.2014 das Büro seines Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt Q) auf, legte dort ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten seiner getrennt lebenden Ehefrau vor und begehrte Beratung. Zudem unterzeichnete er eine Vollmacht. Da sich der Prozessbevollmächtigte zu dieser Zeit im Urlaub befand, setzte seine Kanzleikollegin ein Schreiben (Bl. 9 d.A.) an die Prozessbevollmächtige der Ehefrau auf, in der sie die Interessenwahrnehmung anzeigte, auf die urlaubsbedingte Abwesenheit und auf die Tatsache einer Terminsvereinbarung für den 29.08.2014 hinwies. Eine rechtliche Beratung fand am 18.08.2014 nicht statt. Am 29.08.2014 fand sodann ein Beratungsgespräch zwischen dem Antragssteller
4und seinem Prozessbevollmächtigten statt und der Antragssteller füllte einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe aus. Diesen Antrag übersandte sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 23.09.2014, eingegangen bei Gericht am 24.09.2014, nebst des bislang erfolgten Schriftverkehrs zwischen den Prozessbevollmächtigten der Eheleute und eines Schreibens des Jobcenters R.vom 23.09.2014.
5Das Gericht lehnte durch Beschluss vom 08.10.2014 die Bewilligung von Beratungshilfe unter Hinweis auf den Ablauf der von § 6 Abs. 2 S.2 BerHG gesetzten 4-Wochenfrist ab. Zur Begründung führte es aus, dass es nicht auf die eigentliche Beratung vom 29.08.2014, sondern auf das erste Tätigwerden im Rahmen der Beratungshilfe mit Schreiben vom 18.08.2014 an die Gegenseite für den Fristbeginn ankomme.
6Gegen Beschluss legte der Antragssteller mit Schreiben vom 13.10.2014, bei Gericht eingegangen am 14.10.2014, Erinnerung ein. Seiner Auffassung nach, kommt es für den Beginn der Frist des § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG auf den Tag der Beratung und nicht auf die Vereinbarung eines Termins und die Bitte an die Gegenseite um Fristverlängerung an.
7II.
8Die zulässige Erinnerung ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Königswinters vom 08.10.2014 war aufzuheben und dem Antragssteller Beratungshilfe zu bewilligen.
9Der Antragssteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, seine Rechte in der vorgerichtlichen Trennungsphase wahrzunehmen, § 1 Abs. 1 BerHG. Ihm stehen keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung und die Beratungshilfe erscheint im vorliegenden Fall auch nicht mutwillig, § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BerHG.
10Der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe war auch nicht verfristet im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG.
11Der für die Frage des Fristbeginns nach § 6 Abs. 2 S.2 BerHG entscheidende Begriff des Beginns der „Beratungshilfetätigkeit“ ist gesetzlich nicht definiert.
12Sinn und Zweck der mit Gesetz vom 18. Juni 1980 eingeführten Beratungshilfe ist es zu gewährleisten, dass bedürftige Bürgerinnen und Bürger sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sachkundigen Rechtsrat verschaffen können (Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/11472, S. 20). Grundsätzlich möchte der Gesetzgeber, dass sich der Antragssteller zunächst an das Amtsgericht wendet, Beratungshilfe beantragt und anschließend nach der Bewilligung eine Beratungsperson aufsucht (Vgl. Gesetzesbegründung, aaO, S. 40). Das sofortige Aufsuchen einer Beratungsperson ist aber weiterhin möglich und nur durch die neu eingeführte Frist zur nachträglichen Antragsstellung binnen 4 Wochen eingeschränkt.
13In § 1 Abs. 1 BerHG wird von der „Hilfe bei derWahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens…“ als Umschreibung des Begriffs der „Beratungshilfe“ gesprochen. In § 2 BerHG wird der Begriff der Beratungshilfe weiter konkretisiert, in dem dort von dem Bestehen der Beratungshilfe „in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung“ (Abs. 1) „in allen rechtlichen Angelegenheiten“ (Abs. 2) gesprochen wird.
14Hieraus ergibt sich auch in Anlehnung an den in § 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung (als „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“), dass für den Begriff des Beginns der Beratungshilfetätigkeit, eine Tätigkeit in Form einer rechtlichen Beratung, d.h. einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls, erforderlich ist.
15Nach dieser Definition begann die Beratungshilfetätigkeit im vorliegenden Fall am 29.08.2014 als der Antragssteller seinen Prozessbevollmächtigten aufsuchte und von diesem in einem Beratungsgespräch rechtlich beraten wurde. Das vor diesem Beratungstermin von der Urlaubsvertreterin verfasste Schreiben vom 18.08.2014 an die Gegenseite des Antragsstellers, in dem die Interessenwahrnehmung angezeigt, auf die urlaubsbedingte Abwesenheit und auf die Tatsache einer Terminsvereinbarung für den 29.08.2014 hinwiesen wurde, ist nicht unter diese Definition zu subsumieren. Eine rechtliche Beratung in Form einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls fand am 18.08.2014 nicht statt.
Annotations
(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.
(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
- 1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, - 2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist, - 3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.
(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
- 1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, - 2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist, - 3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.
(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).