Amtsgericht Königswinter Schlussurteil, 24. Juni 2015 - 3 C 35/15

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung Durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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I. Tatbestand
2Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin am 4. Februar 2014 für den Zeitraum vom 19. September 2014 bis zum 4. Oktober 2014 bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei. Laut Auftragsbestätigung war ein Doppelzimmer mit Ort inklusive Service geschuldet; das Zimmer sollte einen Balkon aufweisen. Der Reisepreis betrug für zwei Personen 1.604,00 EUR. Der Kläger erhielt zunächst ein Zimmer im Erdgeschoss, welches direkt am Pool lag und über keinen Balkon verfügte. Auch hatte das Zimmer keinen Meerblick. Das Zimmer konnte erst mit Verspätung bezogen werden, weil am Türschloss der Zimmertür Reparaturarbeiten stattfanden. Nach zwei Tagen zog der Kläger mit seiner Lebensgefährtin in ein anderes Zimmer um, welches über einen Balkon verfügte. Nach der Reise machte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Oktober 2014 für sich und seine Lebensgefährtin, die Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Reisevertrag an den Kläger abgetreten hat, Ansprüche wegen mangelhaft erbrachter Reisevertragsleistungen unter Fristsetzung bis zum 16. November 2014 bei der Beklagten geltend. Die Beklagte wies die Ansprüche schriftlich unter dem 28. Januar 2015 zurück.
3Der Kläger behauptet, dass das zunächst zugewiesene Hotelzimmer erst mit einer Verzögerung von ca. fünfeinhalb Stunden, konkret gegen 16:30 Uhr Ortszeit, überlassen worden sei. Der Einbau eines neuen Schlosses habe vier Stunden beansprucht. Zimmer mit Balkon und Meerblick hätten vom ersten Tag der Reise an zur freien Verfügung des Hotels gestanden. Zudem seien drei Wände um das Bett im Schlafzimmer mit Schimmel übersät gewesen. Es habe in diesem Zimmer penetrant nach Fäkalien gerochen. Dieser Geruch habe von einem nicht richtig abgedichteten, im Schlafzimmer in der Decke befindlichen Abflussrohr hergerührt. Der Fäkalgeruch sei selbst mit laufender Klimaanlage nicht zu beseitigen gewesen. Das im Erdgeschoss gelegene Zimmer habe er nur dann zusätzlich über das Fenster lüften können, wenn er im Hotelzimmer zugegen war. Des Weiteren behauptet der Kläger, dass zunächst zugewiesene Hotelzimmer sei stark verschmutzt gewesen und habe nicht über einen befestigten Safe verfügt. Zudem habe es von der nur wenige Meter von dem Hotelzimmer entfernten Poolbar eine nächtliche Lärmbelästigung gegeben. Die Poolbar habe – was zwischen den Parteien unstreitig ist - bis 24:00 Uhr geöffnet gehabt, sodass an Nachtschlaf nicht vor 24:00 Uhr zu denken gewesen sei. Darüber hinaus behauptet der Kläger, der örtliche Reiseleiter habe sich geweigert, die behaupteten Mängel schriftlich zu bestätigten. Auch ein Mängelprotokoll sei nicht zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass das der Buchung entsprechende Zimmer - welches unstreitig nach zwei Tagen zur Verfügung gestellt wurde - nicht über ein der Mindestausstattung entsprechendes Badezimmer verfügt habe. Hierzu behauptet er, dass zwischen Dusche und Toilette weniger als 50cm Abstand gewesen seien. Ablagen seien nicht vorhanden gewesen. Zudem habe der Duschvorhang den Toilettenbereich mit eingeschlossen und sei zu kurz gewesen. Infolgedessen sei, selbst bei geringem Duschstrahl, das gesamte Badezimmer sowie die Toilette nass geworden. Zudem behauptet der Kläger, das zur Verfügung gestellte Essensangebot sei minderwertig und nicht ausreichend gewesen. Ferner habe das Hotelpersonal die Kleidung seiner Lebensgefährtin mit Essensresten beschmutzt, während es Besteckteile in ein Auffangbehältnis geworfen habe. Darüber hinaus habe das Hotelpersonal seiner Lebensgefährtin beim Abendessen am 23. September 2014 Teller und Besteck entrissen, obwohl die Lebensgefährtin noch nicht zu Ende gegessen hatte. Daraufhin sei seine Lebensgefährtin von dem Hotelpersonal beschimpft worden. Weiterhin behauptet der Kläger, das Hotel sei kein 4-Sterne-Hotel gewesen. Zudem habe eine Renovierung im Jahr 2011 nicht stattgefunden.
4Hinsichtlich der Höhe der Minderung des Reisepreises ist der Kläger der Ansicht, das für den Zeitraum vom 19. September 2014 bis zum 23. September 2014 100 % und für den Zeitraum vom 24. September 2014 bis zum 3. Oktober 2014 50 % des Tagespreises zu mindern sei.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass das Amtsgericht Königswinter örtlich zuständig sei. Ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers ergäbe sich für sein Begehren aus Art. 17, 18 EuGVVO.
6Der Kläger beantragt,
71. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.069,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2014 zu zahlen;
82. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 242,76 EUR freizustellen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie rügt die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Königswinter. Sie ist der Ansicht, dass die von der Klägerseite benannte Verordnung nicht den exakten Gerichtsstand, sondern lediglich Land und Recht bestimme.
12Weiter bestreitet die Beklagte die behaupteten Mängel des Klägers. Sie ist der Ansicht, der gebuchten Reise habe der Sommerkatalog 2014 zugrunde gelegen. Ferner sei eine Zimmeranlage am Pool reisevertraglich nicht ausgeschlossen gewesen.
13II. Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unzulässig.
15Das Amtsgericht Königswinter ist für das Begehren des Klägers örtlich unzuständig.
16Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 17, 18 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 (EuGVVO) berufen, wonach allein eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Königswinter für die Klage gegen die im Amtsgerichtsbezirk Hamburg Sankt Georg ansässige Beklagte sich ergeben könnte.
17Nach Art. 18 Abs. 1 EUGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der den Gerichtsstand bestimmenden Norm des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO liegen indes nicht vor. Es ermangelt der Rechtsstreitigkeit am erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug.
18Anwendungsvoraussetzung der EuGVVO ist ein grenzüberschreitender Bezug des zu entscheidenden Rechtsstreits (vgl. EuGH Urt. v. 19.12.2013, C-9/12; EuGH, Urteil vom 17.11.2011, C-327/10). Diese, für die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 geltende Auffassung muss – entgegen einer vereinzelt vertretenen Ansicht (Staudinger juris 2015, S. 46 ff.) - ebenfalls für die hier in Rede stehende Neufassung der EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012) gelten (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., Vorbem EuGVVO Rn 20). Hierfür sprechen nicht zuletzt die Erwägungsgründe Nr. 4 der Präambel, wonach die Verordnung sich auf das zur Erreichung der Ziele der Verordnung notwendige Mindestmaß beschränken und nicht über das dazu erforderliche hinausgehen. Tragender Gedanke der EUGVVO ist aber die Regelung der internationalen Zuständigkeit, um sicherzustellen, dass Parteien eines Rechtsstreits ein sicherer Gerichtsstand zur Verfügung steht und sie nicht gezwungen sind, in einem Mitgliedsstaat bzw. in einem Drittstaat um Rechtsschutz nachzusuchen. Hieraus folgt, dass die Verordnung grundsätzlich nicht in nationaler Gerichtsstands Regelungen eingreifen will, sofern durch diese angemessener Rechtsschutz in demjenigen Staat, dem die Partei angehört, sichergestellt ist. Demgemäß steht der Anwendung der Art. 17, 18 EuGVVO im vorliegenden Fall der Umstand entgegen, dass beide Parteien einen Wohnsitz im Inland haben (vgl. so zur Vorgängervorschrift AG Bremen, Urteil vom 11.12.2007, 4 C 413/06) und ein grenzüberschreitender Bezug nicht auf andere, erhebliche Weise begründbar ist.
19Zweck der Art. 15, 16 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 war der Schutz des jeweiligen Verbrauchers, sich einer ihm unbekannten Rechtsordnung mit einer für ihn gegebenenfalls unbekannten Sprache unterwerfen zu müssen, nicht jedoch die Regelung des deutschen Zivilverfahrensrechtes bei reinen Binnenrechtsstreitigkeiten, denen jeder gemeinschaftsrechtliche Bezug fehlt, außer Kraft zu setzen (AG Bremen, Urteil vom 11.12.2007, 4 C 413/06; Heiderhoff, IPRax 2006, 612; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, 35. Aufl., Art. 16 EuGVVO Rn 4; OGH Wien IPRax 2006, 607). Auch die Neufassung des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO beabsichtigt nicht die Regelung des deutschen Verfahrensrechts bei reinen Binnenrechtsstreitigkeiten. Der mit der Neufassung des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO eingefügte Zusatz, wonach die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners“ vor dem Gericht des Ortes erhoben werden kann, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Der Zusatz lässt den erforderlichen Auslandsbezug der Rechtsstreitigkeit nicht entfallen, sondern ist dahingehend auszulegen, dass der Zusatz einzig in denjenigen Rechtsstreitigkeiten relevant wird, in denen der Beklagte keinen Wohnsitz im Mitgliedstaat hat, d.h. in einem Drittstaat ansässig ist. Der Zusatz intendiert nicht im Allgemein die Schaffung eines neuen Gerichtsstandes für Verbraucherstreitigkeiten, sondern lediglich im speziellen für diejenigen Sachverhalte, in denen der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat (zutreffend Geimer, in: Zöller, ZPO, 30 Aufl., Art. 16 Rn 2). Andernfalls hätte dies die Folge, dass hinsichtlich sämtlicher in Art. 17 EuGVVO genannter Verträge, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, nunmehr ein Gerichtsstand am Wohnsitz desselben begründet wäre. Die Regelungen des deutschen Zivilverfahrensrechtes über die Bestimmung des Gerichtsstandes gemäß §§ 12 ff. ZPO wären mithin eines Großteils ihres Anwendungsbereiches beraubt. Dies erscheint für das erkennende Gericht jedenfalls ohne ausdrückliche und unzweifelhafte Normierung ausgeschlossen zu sein (so bereits AG Bremen, Urteil vom 11.12.2007, 4 C 413/06; Führich, RRa 2014, S. 106 ff.).
20Bestätigt wird diese Ansicht durch Berücksichtigung des Verhältnisses von Art. 17, 18 EuGVVO zu Art. 7 EuGVVO, hinsichtlich dessen erstgenannte Vorschriften lex specialis sind. Erfasst aber Art. 7 EuGVVO in seinem Anwendungsbereich und insoweit eindeutigem Wortlaut nur Fälle, in welchen eine Person, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden soll, muss dies auch für Art. 18 EuGVVO gelten.
21Ein demgemäß erforderlicher hinreichender Auslandsbezug ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die bloße Internationalität einer Pauschalreise bzw. ein im Ausland liegendes Reiseziel schaffen keinen relevanten Auslandsbezug (AG Bremen, Urteil vom 11.12.2007, 4 C 413/06; Führich, RRa 2014, S. 106 ff.). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich der Auslandsbezug nicht unbedingt daraus ergeben muss, dass durch den jeweiligen Wohnsitz der Parteien mehrere Vertragsstaaten einbezogen sind (EuGH, Urteil vom 14.11.2013, C-478/12). Erforderlich ist aber zumindest ein normativer Auslandsbezug (Sonnenberger, in: MüKo IPR/EGBGB Art. 3 Rn 8; Koch, RRa 2013, S. 173 ff.; Führich, RRa 2014, S. 106 ff.; so etwa bei EuGH, Urteil vom 14.11.2013, C-478/12). Ein solcher normativer Auslandsbezug ist vorliegend nicht erkennbar. Das relevante Reisevertragsverhältnis wurde zwischen zwei im Inland ansässigen Rechtssubjekten begründet. Lediglich gegenständlich betraf der Reisevertrag eine internationale Pauschalreise. Eine mögliche Störung des vertraglich von der Beklagten übernommenen Pflichtenkreises im Ausland stellt aber einzig einen tatsächlichen Auslandsbezug her, der in einem bereits bestehenden, originär inländischen Rechtsverhältnis wirkt. Der Umstand, dass der Erfüllungsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und außerhalb des Herkunftslandes der Vertragsparteien liegt, stellt sich als bloße Folge der vertraglichen Vereinbarungen dar (AG Bremen, Urteil vom 11.12.2007, 4 C 413/06; Führich a.a O.).
22Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO.
23Der Streitwert wird auf 1.069,30 EUR festgesetzt.
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
261. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
272. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
28Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
29Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
30Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
31Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.