Amtsgericht Köln Beschluss, 05. Juni 2014 - 378 III 68/14
Tenor
Das Standesamt wird angewiesen, die beabsichtigte Eheschließung und Namensführung der Beteiligten zu 1. und 2. nicht mit der Begründung abzulehnen, dass zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.
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Gründe:
2I.
3Die Beteiligten zu 1. und 2. haben am 2013 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Aus diesem Anlass bestimmten sie den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1. zum Lebenspartnerschaftsnamen. Zwischenzeitlich hat sich der Beteiligte zu 1. einer Geschlechtsumwandlung unterzogen und ist aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Köln dem männlichen Geschlecht zugehörig. Nunmehr haben die Beteiligten zu 1. und 2. beim Standesamt die Eheschließung angemeldet und möchten den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2. zum Ehenamen bestimmen.
4Das Standesamt hat Zweifel daran, ob die Eheschließung ohne vorherige Auflösung der Lebenspartnerschaft erfolgen kann und ob der Ehename neu bestimmt werden kann.
5II.
6Der Antrag ist zulässig.
7Das Standesamt kann nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist.
8Der Antrag ist begründet.
9Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG gilt die Zweifelsvorlage für das weitere Verfahren als Ablehnung der Amtshandlung. Die eingetragene Lebenspartnerschaft steht der beabsichtigten Eheschließung nicht entgegen.
10Es besteht vorliegend kein Eheverbot. Eine Ehe darf gemäß § 1306 BGB nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht. Bei keinem der Beteiligten besteht eine Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person. Die Eheschließung von bereits durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander verbundenen Personen nach der Geschlechtsumwandlung des Partners ist nicht von dem Eheverbot erfasst (Landgericht Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2008 – 84 T 380/07 -, NJW RR 2008, 1318; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl., Bearb.: Wellenhofer, § 1306 Rn. 11; Staudinger/Löhnig, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Aufl., § 1306, Rn. 12).
11Anlässlich der Eheschließung sind die Beteiligten zu 1. und 2. zudem gemäß § 1355 Abs. 1 BGB dazu angehalten, einen Ehenamen zu bestimmen. Hierzu steht der Geburtsname der Beteiligten zu 2. gemäß § 1355 Abs. 2 BGB zu Auswahl. Die anlässlich der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft getroffene Wahl steht dem nicht im Wege. Mit der Eheschließung ist die eingetragene Partnerschaft ex lege als aufgelöst zu betrachten (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl., Bearb.: Wellenhofer, Vor § 1303 Rn. 15 für den umgekehrten Fall, also der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach voriger Ehe und erfolgter Geschlechtsumwandlung).
12Rechtsmittelbelehrung:
13Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde oder die Sprungrechtsbeschwerde statt.
14Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat – beginnend mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten – bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, einzulegen. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen der Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
15Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtszeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht.
16Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.