Amtsgericht Köln Urteil, 28. Juli 2015 - 221 C 521/14 II. VU

ECLI:ECLI:DE:AGK:2015:0728.221C521.14II.VU.00
bei uns veröffentlicht am28.07.2015

Tenor

2. Versäumnisurteil

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 30.06.2015, Az. 221 C 521/14, wird verworfen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 514 Versäumnisurteile


(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder

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(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.