Amtsgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2005 - 7 OWi 554/04

bei uns veröffentlicht am18.04.2005

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11. März 2005 wird aufgehoben.

2. Der Ablehnungsbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 18. November 2004 wird aufgehoben.

3. Dem Betroffenen wird eine Zeugenentschädigung von 10,-- EUR gewährt.

4. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Bußgeldbehörde.

Gründe

 
Im Wege der Gegenvorstellung war der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11. März 2005 aufzuheben und abzuändern, da wesentliche Sachverhaltsteile bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind.
Da ein auf den Betroffenen zugelassener Pkw am 19. April 2004 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung beanstandet wurde, wurde unter den Personaldaten des Betroffenen ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Gleichwohl sollte der Betroffene, da es sich bei der Fahrerin erkennbar um eine weibliche Person handelte, als Zeuge in Anspruch genommen werden. Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 wurde dem Betroffenen deshalb ein „Zeugenfragebogen“ übersandt. Darauf ging der Betroffene zunächst jedoch nicht ein. Vielmehr teilte mit Schriftsatz vom 3. Juni 2004 Rechtsanwalt Giuseppe Olivo unter Versicherung ordnungsgemäßer anwaltschaftlicher Bevollmächtigung mit, dass er die Verteidigung des Herrn Wolfgang Ferner übernommen habe. In der Folgezeit ist die Verwaltungsbehörde nicht mehr wegen einer zeugenschaftlichen Erklärung an den Betroffenen herangetreten. Die notwendige Sachaufklärung erfolgte auf anderem Wege. Dennoch erklärte der Betroffene mit Schreiben vom 20. Juli 2004 an die Bußgeldbehörde, dass Fahrerin seine Tochter Aline gewesen sei. Gleichzeitig machte er Zeugengebühren in Höhe von 32,-- EUR (20,-- EUR Zeitaufwand 1 Stunde, 12,-- EUR Auslagen) geltend. Darüber hinaus erstattete er wegen der Abschöpfung der Personendaten Strafanzeige.
Da die Erklärung des Betroffenen vom 20. Juli 2004 im Zuge der Übersendung des „Zeugenfragebogens“ erfolgt ist, steht dem Betroffenen grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung gemäß den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu (VJEG).
Nach den Grundsätzen einer angemessenen Entschädigung für die Erfüllung der staatsbürgerlichen Zeugenpflichten ist vorliegend ein Gesamtbetrag vom 10,-- EUR angemessen. Dabei war der äußerst geringe Zeitaufwand zu Beantwortung der Zeugenfrage (Inaugenscheinnahme des Fahrerfotos As. 1 und Fertigung des kurzen Anschreibens) sowie der geringe Sachaufwand maßgeblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OwiG i. V. m. § 467 StPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Apr. 2005 - 7 OWi 554/04 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Referenzen

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.