Amtsgericht Kaiserslautern Beschluss, 10. Apr. 2015 - 3 M 985/15
Gericht
Auf die Vollstreckungserinnerung der Vollstreckungsgläubigerin wird der Obergerichtsvollzieher angewiesen, zum Zwecke der Duldungsvollstreckung die Haustür des Wohngebäudes zwangsweise zu öffnen.
Gründe
I.
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Die Vollstreckungsgläubigerin beliefert das von mehreren Mietparteien bewohnte Wohngebäude mit Gas. Vertragspartner und Zahlungsverpflichteter ist der Vollstreckungsschuldner, der nicht selbst im betroffenen Gebäude wohnt.
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Die Vollstreckungsgläubigerin hat vor dem Amtsgericht Kaiserslautern mit Versäumnisurteil vom 04.02.2015 ein Vollstreckungstitel mit dem nachfolgenden Wortlaut erwirkt:
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„Der Beklagte wird verurteilt, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Klägerin den Zutritt zu den Räumen des Anwesens S. gestatten, indem sich die Absperreinrichtung der Gasversorgung und Messeinrichtung (Zählernummer) der Klägerin befindet“.
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Nachdem die Vollstreckungsgläubigerin die Absperreinrichtung selbst nicht hat durchführen können, hat sie mit Vollstreckungsauftrag vom 27.02.2015 die zwangsweise Durchsetzung des titulierten Duldungsanspruches durch den befassten Obergerichtsvollzieher beantragt. Dieser hat nach Vollstreckungsankündigung vor Ort festgestellt, dass ein Zutritt in den Hausflur des Wohngebäudes ausschließlich durch zwangsweise Wohnungsöffnung möglich ist. Eine zwangsweise Öffnung der Haustür des Gebäudes hat er jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass hierdurch weitere Parteien insbesondere die Mieter des Wohnanwesens betroffen werden. Er könne die vom Schlosser zu öffnende Wohnungstür nicht unverschlossen lassen. Damit würden aber die Mieter des Anwesens faktisch von der Nutzung ihrer Wohnung ausgeschlossen.
II.
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Die hiergegen gerichtete Vollstreckungserinnerung ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.
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Zunächst ist der hier tenorierte Duldungstitel bereits eine den Anforderungen des Artikel 13 Abs. 2 Grundgesetz entsprechende richterliche Gestattung der zwangsweisen Wohnungsöffnung (BGH WN 2006, 2146; Münchner Kommentar/Heßler zur ZPO, § 758 a Randnummer 47).
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Werden Dritte durch die Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers betroffen, so haben diese die damit zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung hinzunehmen. Dies gilt sogar dann, wenn der Gerichtsvollzieher die Wohnräume des Vollstreckungsschuldners durchsuchen muss und hiervon beispielsweise Mitbewohner des Vollstreckungsschuldners betroffen werden (OLG Stuttgart Rpfleger 1981, 152; Münchener Kommentar/Heßler, § 758 a Randnummer 10).
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Sind jedoch bereits diese weitgehenden Vollstreckungsmaßnahmen wie die zwangsweise Wohnungsdurchsuchung des § 758 a ZPO von Mitbewohnern des Vollstreckungsschuldners zu dulden, gilt dies umso mehr bei den hier nur am Rande betroffenen Mietparteien. Bei dem Gestatten des Betretens des Hauses handelt es sich schon begrifflich nicht um eine Durchsuchung. Auch hat die Betroffenheit der weiteren Parteien umso weniger Bedeutung, soweit es sich um allgemein genutzte Flächen und nicht um individual genutzte Wohnräume handelt. Diese Duldungspflicht muss auch so weit gehen, dass die Mietparteien ggfls. für einen kurzen Zeitraum ein Haus bewohnen, das nicht über eine abschließbare Außentür verfügt. Für die Neuinstallation der aufgebrochenen Schließanlage ist dann jedoch der Eigentümer und hiesige Vollstreckungsschuldner verantwortlich.
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Auf die Vollstreckungserinnerung war daher der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Vollstreckungshandlung einschließlich der ggfls. erforderlichen zwangsweisen Öffnung der Hausabschlusstür anzuweisen.