Amtsgericht Herne Urteil, 27. Feb. 2015 - 13 C 548/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17,84 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand
2Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 27.05.2013 in I geltend. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
3Die Beklagte hat vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 3971,97 EUR an die Klägerin gezahlt.
4Die Klägerin behauptet, zur Instandsetzung ihres verunfallten Fahrzeugs sei ein Gesamtbetrag in Höhe von 4163,55 EUR objektiv erforderlich.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1099,00 EUR zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie ist der Auffassung, dass sich die fiktiv abrechnende Klägerin auf eine gleichwertige, aber preiswertere Reparatur des Wagens in der Referenzwerkstatt I1 in C verweisen lassen müsse.
10Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
13Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
14Soweit die Beklagte einen Abzug in Höhe von 17,84 EUR wegen einer Wertverbesserung durch Lackierung einer Abdeckung des Stoßfängers vorgenommen hat, ist dies zu Unrecht erfolgt. Sie hat nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Instandsetzung und Lackierung einer Stoßfängerabdeckung im konkreten Fall zu einer Wertverbesserung führt.
15Im Übrigen kann die Klägerin allerdings keinen weiter gehenden Schadensersatz verlangen. Sie muss sich vielmehr auf eines gleichwertige aber preiswertere Reparaturmöglichkeit in der Firma I1 verweisen lassen. Die Voraussetzungen eines Verweises auf einen kostengünstigeren Referenzbetrieb sind erfüllt.
16Die fachliche Qualifikation der Firma I1 ist aufgrund einer Vielzahl anderer Verfahren gerichtsbekannt.
17Es ist ebenso gerichtsbekannt, dass die besagte Firma ihren Kunden keine Verbringungskosten und keine UPE-Aufschläge berechnet.
18Die Klägerin kann letztlich auch nicht damit gehört werden, dass die Arbeitspreise der Firma I1 nicht allgemein zugänglich seien, sondern es sich um Sonderkonditionen handele. Mangels substantiieter Darlegungen hierzu muss das Gericht davon ausgehen, dass dieser Vortrag ins Blaue hinein erfolgt ist.
19Ein konkreter Kostenvoranschlag muss nach weithin vertretener Auffassung, der sich das Gericht anschließt, nicht vorliegen.
20Es ist zu beachten, dass der Klägerin dadurch, dass sie im Falle fiktiver Abrechnung auf eine preisgünstigere Referenzwerkstatt verwiesen werden kann, keinerlei Nachteile entstehen. Es steht ihr frei, den Wagen tatsächlich in einer teureren markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen und die höheren Kosten einer solchen Rechnung von der Beklagten ersetzt zu verlangen.
21Die Nebenentscheidungen aus den §§ 92 II, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
24a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
25b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
26Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
27Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
28Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
29Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.