Amtsgericht Hamm Beschluss, 21. Mai 2015 - 31 F 360/13
Tenor
werden das Rubrum, die Beschlussformel und die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 16.04.2015 entsprechend §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es lauten muss im Rubrum:
unter "Beteiligte": Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin, Versicherungsnummer ###### W ###;
sowie in der Beschlussformel zu b. 2. und 3. Absatz es jeweils heißen muss: Im Wege der internen Teilung wird...zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von...auf das vorhandene Konto ## ###### W ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2013, übertragen.
In den Gründen, Seite 11, muss es unter der Überschrift "Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung" lauten:
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.
In den Gründen, Seite 12, unter der Überschrift "Übersicht. Antragsteller" muss es heißen:
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:..
1
Gründe:
2Der Beschluss vom 16.04.2015 war - wie geschehen - wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers, der sich aus dem Inhalt der Akte ergibt, zu berichtigen.
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Referenzen - Gesetze
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
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die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung