Amtsgericht Hamm Beschluss, 21. Mai 2015 - 31 F 360/13

ECLI:ECLI:DE:AGHAM:2015:0521.31F360.13.00
bei uns veröffentlicht am21.05.2015

Tenor

werden das Rubrum, die Beschlussformel und die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 16.04.2015 entsprechend §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es lauten muss im Rubrum:

unter "Beteiligte": Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin, Versicherungsnummer ###### W ###;

sowie in der Beschlussformel zu b. 2. und 3. Absatz es jeweils heißen muss: Im Wege der internen Teilung wird...zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von...auf das vorhandene Konto ## ###### W ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2013, übertragen.

In den Gründen, Seite 11, muss es unter der Überschrift "Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung" lauten:

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.

In den Gründen, Seite 12, unter der Überschrift "Übersicht. Antragsteller" muss es heißen:

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:..


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Amtsgericht Hamm Beschluss, 21. Mai 2015 - 31 F 360/13 zitiert 2 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.