Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 14. März 2014 - 99 C 2552/13

ECLI:ECLI:DE:AGHALLE:2014:0314.99C2552.13.0A
bei uns veröffentlicht am14.03.2014

Tenor

1.) Den Beklagten wird aufgegeben, das Anbringen eines Rauchwarnmelders in dem Wohnzimmer (R 02 vor dem Balkon) der Wohnung N. …, gelegen in … Halle (Saale), …-Straße .., Etage 5. Geschoss links durch die Klägerin oder durch eine von ihr beauftragte Fachfirma zu dulden.

2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 300,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert beträgt 300,00 €.

Tatbestand

1

Zwischen den Prozessparteien besteht ein Mietverhältnis über die in ... Halle (Saale), ...- Straße ..., im 5. Geschoss links gelegene Wohnung. Die Prozessparteien streiten über den Einbau eines Rauchwarnmelders in dem derzeit von den Beklagten als Wohnzimmer genutzten Raum R 02 vor dem Balkon.

2

Die Klägerin meint, die Beklagten müssten den Einbau einer Rauchwarnmeldern auch in dem von ihnen derzeit als Wohnzimmer genutzten Raum dulden, weil die Klägerin als Eigentümerin der vermieteten Wohnung gemäß § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt verpflichtet sei, die Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Da die Nutzung der einzelnen Räume unbekannt und jederzeit änderbar sei und die Klägerin denkbare Nutzungswechsel der einzelnen Räume der Wohnung nicht kontrollieren könne, jedoch als Schlafräume alle Räume anzusehen seien, die dazu geeignet sind oder genutzt werden können, sei der Einbau des Rauchwarnmelders auch im derzeitigen Wohnzimmer der Beklagten zu dulden. Die zu installierenden Rauchmelder seien auch so ausgerichtet, dass bei vertragsgemäßem Gebrauch kein (Fehl-) Alarm durch Rauchen ausgelöst werde.

3

Die Klägerin beantragt,

4

wie erkannt.

5

Die Beklagten beantragen,

6

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagten tragen vor, dass sie das Anbringen eines Rauchwarnmelders im Wohnzimmer verweigert haben, weil sie starke Raucher seien und ihrem Hobby nur im Wohnzimmer der Wohnung nachgehen. Der anzubringende Rauchwarnmelder würde ihre Raucherleidenschaft erheblich beeinträchtigen. Es werde bestritten, dass der Rauchwarnmelder so ausgerichtet sei, dass er bei Zigarettenrauch oder bei Qualm nicht anschlage. Zudem müssten gemäß § 47 Abs. 4 LBauO Sachsen-Anhalt nur Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure mit mindestens einem Rauchwarnmelder bis zum 31.12.2015 ausgestattet werden. Dies sei in der Wohnung der Beklagten - was unstrittig ist - gegeben. Das Wohnzimmer werde nicht zu Schlafzwecken gebraucht. Daher sei die Ausstattung mit einem Rauchwarnmelder nicht notwendig. Zudem bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis nicht, weil die Frist zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern erst am 31.12.2015 ablaufe.

8

Für das Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die von ihnen eingereichten und vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage ist begründet.

10

Die Klägerin hat als Vermieterin gegen die Beklagten als Mieter den beantragten Duldungsanspruch.

11

Gemäß § 555d Abs. 1 BGB hat der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Modernisierungsmaßnahmen sind hierbei gemäß § 555b Nr. 4 und Nr. 5 BGB u. a. bauliche Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird oder durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden. Dies ist hier mit der von der Klägerin begehrten Anbringung eines Rauchwarnmelders auch im derzeit von den Beklagten als Wohnzimmer genutzten Raum der Mietwohnung der Beklagten gegeben. Durch das Anbringen des Rauchmelders auch im derzeitigen Wohnzimmer der Beklagten wird die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht, zumal in Wohnzimmern - u. a. auch durch auf Polstermöbel oder Teppiche herab fallende Zigaretten oder deren glühende Asche - ein großer Teil der Wohnungsbrände entsteht (vgl. AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 16.11.2009, Az. 410D C 181/09; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 16.02.2011, Az. 531 C 341/10, jeweils zitiert nach juris, m. w. N.). Unter diesem Gesichtspunkt besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran, auch den derzeit von den Beklagten als Wohnzimmer genutzten Raum mit einem Rauchwarnmelder auszustatten. Eine Nutzung der Räume der Mietwohnung zu bestimmten Zwecken (lediglich Aufenthalt, Essen, Schlafen) ist nicht vorgeschrieben, eine Änderung der Nutzung der Räume der Wohnung durch die Klägerin nicht nachprüfbar und eine Verpflichtung der Mieter, die Klägerin als Vermieterin über einen diesbezüglichen Nutzungszwecks zu informieren besteht auch nicht. Die Klägerin kann daher unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Wohnverhältnisse durch Erhöhung der Sicherheit in den Wohnungen alle - unabhängig von der derzeitigen Nutzung - als Schlaf- und Kinderzimmer nutzbaren Räume und daher auch den derzeit von den Beklagten als Wohnzimmer genutzten Raum mit Rauchmeldern ausstatten. Da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist, ist die Maßnahme gemäß § 555c Abs. 4 BGB auch nicht mit der üblichen Frist anzukündigen.

12

Gemäß § 555d Abs. 2 BGB besteht eine Duldungspflicht u. a. dann nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Hinsichtlich ihrer zu berücksichtigenden Interessen haben die Beklagten vorgetragen, dass sie starke Raucher seien und dem Rauchen nur im Wohnzimmer der Wohnung, d.h. in dem Raum, in dem auf Antrag der Klägerin jetzt noch ein Rauchmelder angebracht werden soll, nachgehen. Die Beklagten haben insoweit bestritten, dass die zu installierenden Rauchmelder so ausgerichtet seien, dass sie bei Zigarettenrauch oder Qualm nicht anschlagen. Im Hinblick auf diesen Vortrag ist jedoch eine besondere Härte im Sinne von § 555d Abs. 2 BGB nicht festzustellen. Zum einen handelt es sich bei dem Vorbringen der Beklagten, dass sie starke Raucher seien, um eine Wertung, die die Beklagten durch keinerlei Tatsachenvortrag dazu, wie viele Personen über welchen Zeitraum wie viele Zigaretten in dem Wohnzimmer rauchen, untersetzt haben. Von daher ist ihr Bestreiten des Vortrags der Klägerin, dass die zu installierenden Rauchmelder so ausgerichtet seien, dass sie bei Zigarettenrauch oder Zigarettenqualm nicht anschlagen würden, hier als unerheblich anzusehen. Aufgrund der Tatsache, dass zudem bereits in drei Räumen der Wohnung der Beklagten Rauchwarnmelder installiert sind, wäre es den Beklagten auch konkret möglich gewesen, ihre in dem Bestreiten enthaltene Behauptung, dass der Rauchwarnmelder bei dem von den Beklagten praktizierten Umfang des Rauchens anschlagen wird, darzutun und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Auch hierzu sind jedoch ein konkreter Tatsachenvortrag und auch ein Beweisantritt nicht erfolgt. Von daher haben die Beklagten aus Sicht des Gerichtes eine besondere Härte im Sinne von § 555d Abs. 2 BGB weder schlüssig dargetan noch nachgewiesen.

13

Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis daran, bereits zum jetzigen Zeitpunkt von den Beklagten die Duldung des Einbaus des Rauchwarnmelders im derzeitigen Wohnzimmer der Beklagten zu verlangen. Die Regelung in § 47 Abs. 4 Landesbauordnung Sachsen-Anhalt regelt das Ende der Frist, bis zu welchem Vermieter verpflichtet sind, als Schlafräume und Kinderzimmer sowie als Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, nutzbare Räume mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Da es sich bei der Klägerin um eine gewerbliche Vermieterin von Wohnraum in Halle-Neustadt handelt, die über einen großen Bestand an Mietwohnungen verfügt, kann die Klägerin dieser gesetzlichen Verpflichtung nur nachkommen, wenn sie rechtzeitig mit dem Einbau von Rauchwarnmeldern in die von ihr vermieteten Wohnungen beginnt.

14

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

15

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO. Aus Sicht des Gerichtes ist die Rechtsfrage, ob im Hinblick auf § 47 Abs. 4 LBauO Sachsen-Anhalt auch ein Anspruch auf Einbau eines Rauchwarnmelders in einem derzeit nicht als Schlaf- oder Kinderzimmer genutzten Raum besteht, durch das Berufungsgericht noch nicht entschieden worden. Diese Rechtsfrage kann sich aber aus Sicht des Gerichtes in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen, so dass hier aus Sicht des Gerichtes eine Entscheidung des Berufungsgerichtes - auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - geboten erscheint.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen


(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:1.die Art und den voraussichtliche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist


(1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden. (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 555b Modernisierungsmaßnahmen


Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,1.durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),2.durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhalti

Referenzen

(1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.

(2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.

(3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.

(4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden.

(5) Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3 Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

1.
durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
2.
durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
3.
durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
4.
durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
4a.
durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,
5.
durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
6.
die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
7.
durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:

1.
die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
2.
den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
3.
den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 oder § 559c verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

(2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen.

(3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.

(2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.

(3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.

(4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden.

(5) Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3 Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.