Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss, 06. März 2013 - 103 II 211/13


Gericht
Tenor
Die Erinnerung der Staatskasse gegen die Vergütungsfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 29. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Das Gericht hat der rechtssuchenden Bürgerin unter dem 8. Januar 2013 Beratungshilfe in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit gewährt. Daraufhin beauftragte die rechtssuchende Bürgerin einen Rechtsanwalt, der sich mit Schreiben vom 10. Januar 2013 gegenüber der Behörde legitimierte und Akteneinsicht beantragte. Unter dem 15. Januar 2013 beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 99,96 €, wobei er eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 70,00 € ansetzte. Die Rechtspflegerin setzte die Vergütung mit Beschluss vom 28. Januar 2013 antragsgemäß auf 99,96 € fest.
- 2
Die Bezirksrevisorin hat unter dem 4. Februar 2013 gegen die Vergütungsfestsetzung Erinnerung eingelegt, soweit die Festsetzung den Betrag von 35,70 € übersteigt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Rechtsanwalt in dem Schreiben vom 10. Januar 2013 keine Rechtsausführungen gemacht habe, sodass die Vertretung nicht erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG gewesen sei. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
- 3
Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG. Sie ist aber nicht begründet.
- 5
Allerdings ist die in der Erinnerung der Bezirksrevisorin vertretene Rechtsauffassung im Ansatz zutreffend. Die Beratung soll grundsätzlich den Unbemittelten in der Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote) ist eine Vertretung nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Vertretung wird nicht dadurch begründet, dass ein anwaltlicher Schriftsatz beim Gegner größeren Eindruck macht als ein selbstgefertigtes Schreiben. (Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2012, Az. 103 II 1861/10, veröffentlich bei juris, ständige Rechtsprechung).
- 6
Jedoch hat im Schreiben vom 10. Januar 2013 der Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragt.
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Schon die Beantragung von Akteneinsicht löst aber die Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG aus (OLG Naumburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012, Az. 2 Wx 66/12, unveröffentlicht). An der bisherigen entgegenstehenden Ansicht des Gerichts (Beschluss des Gerichts vom 8. März 2012, Az. 103 II 4079/10) wird im Hinblick auf den zitierten Beschluss des OLG Naumburg nicht festgehalten.


Annotations
(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.
(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.
(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.