Amtsgericht Haldensleben Urteil, 10. Dez. 2015 - 18 C 8/15

ECLI:ECLI:DE:AGHALDE:2015:1210.18C8.15.0A
bei uns veröffentlicht am10.12.2015

Tenor

1. Der Beklagten wird verurteilt, die gesetzlich vorgeschriebene Installation von Rauchwarnmeldern in den Schlafräumen, inklusive Kinderzimmer, und dem Fluchtweg (Flur) gemäß Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom 05.03.2013 TOP 7 zu dulden und hierfür den Zutritt in die Wohnung und die genannten Räumlichkeiten durch Öffnung der entsprechenden Türen zu gestatten.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte hat gemeinsam mit seiner Ehefrau Heike S. Sondereigentum an einer in der Wohnungseigentümergemeinschaft gelegenen Wohnung. In der Wohnung des Beklagten befinden sich seit über zehn Jahren Rauchwarnmelder, die laute Pfeifgeräusche machen, wenn die Batterie zur Neige geht. Die Batterien wechselt der Beklagte regelmäßig aus.

2

Auf der Eigentümerversammlung vom 05.03.2013 wurde unter Tagesordnungspunkt 7 bestandskräftig der Einbau von Rauchwarnmeldern inklusive jährlicher Wartung in allen Räumen außer Küche und Bad beschlossen. Der Beschluss wurde durch die beauftragte Firma M. umgesetzt, die mehrfach, zuletzt unter dem 27.04.2015 mitteilte, dass eine Montage durch den Beklagten verweigert wurde.

3

Der Beklagte wurde unter dem 27.08.2014 außergerichtlich aufgefordert, die Installation der Rauchwarnmelder zu dulden. Eine weitere Aufforderung erging am 15.07.2015 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Mit Schreiben vom 27.07.2015 lehnte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine Duldung ab.

4

Auf der Eigentümerversammlung vom 26.03.2015 wurde unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossen, die Verwaltung mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Klageerhebung zu bevollmächtigen.

5

Die Klägerin meint, da sich aus § 47 Abs. 4 BauO LSA die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern ergäbe, habe die Klägerin die Kompetenz, den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern zu beschließen. Dass die Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sei, sei unerheblich, da dies allenfalls eine Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung hinsichtlich der Beschlussfassung zur Installation und Wartung sei. Da der Beschluss in Bestandskraft erwachsen sei, sei der Beklagte zur Umsetzung verpflichtet. Im Übrigen hätte die Klägerin keinerlei Kontrollmöglichkeiten, ob die Rauchwarnmelder ordnungsgemäß installiert und funktionstüchtig seien.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, die gesetzlich vorgeschriebene Installation von Rauchwarnmeldern in den Schlafräumen, inklusive Kinderzimmer, und dem Fluchtweg (Flur) gemäß Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom 05.03.2013 TOP 7 zu dulden und hierfür den Zutritt in die Wohnung und die genannten Räumlichkeiten durch Öffnung der entsprechenden Türen zu gestatten.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

Der Beklagte meint, der Antrag sei zu unbestimmt. Die Rauchwarnmelder seien erst ab dem Jahr 2016 vorgeschrieben. Der Antrag bezüglich der Duldung sei ebenfalls zu unbestimmt, da der Beklagte nicht verpflichtete sei, nachts Zutritt zu seinen Räumen zu gewähren. Der Beklagte bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass der Beschluss wirksam zustande gekommen ist. Der Klägerin mangele es an der Beschlusskompetenz, da erst ab dem 31.12.2015 der Einbau gesetzlich vorgeschrieben sei. Im Übrigen könne die Klägerin lediglich Nachweise verlangen, dass vorhandene Rauchwarnmelder den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und eine Wartung regelmäßig durchgeführt wird. Die Kosten der beauftragten Firma seien unverhältnismäßig hoch. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, da die Ehefrau des Beklagten Miteigentümerin sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist begründet.

12

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Duldung des Zutritts zur Installation der Rauchwarnmelder gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung vom 05.03.2013.

13

Der Beschluss umfasst die Installation von Rauchwarnmeldern u.a. im Sondereigentum. Der Beschluss ist bestandskräftig. Auf die Einwendungen des Beklagten, dass nicht berücksichtigt wird, dass er bereits Rauchwarnmelder installiert hat, kommt es nicht an. Dem Beklagten hätte es freigestanden binnen der gesetzlichen Frist den Beschluss anzufechten, soweit er meint, der Beschluss verstoße gegen ordnungsgemäße Verwaltung. Soweit er diesen Weg jedoch nicht geht, ist er an den Beschluss, der nicht offensichtlich nichtig ist, gebunden. Das von dem Beklagten zitierte Urteil des Landgericht Braunschweig ist daher nicht einschlägig.

14

Nach Auffassung des Gerichts hat die Eigentümerversammlung auch die Kompetenz, bereits vor Eingreifen der gesetzlichen Pflicht zum Einführen von Rauchwarnmeldern über die Einführung zu beschließen. Die Kompetenz folgt aus § 10 VI Weg. Um eine rechtzeitige Nachrüstung durchzuführen, ist die Klägerin sogar geradezu gehalten, vor Eintritt der Pflicht über die Einführung zu beschließen.

15

Soweit der Beklagte in Zweifel zieht, dass der Beschluss formell richtig zustande gekommen ist, ist der Vortrag unsubstantiiert. Gründe für eine formell ordnungswidrige Beschlussfassung wurden nicht vorgetragen. Dies gilt ebenso für den Einwand die Kosten seien unverhältnismäßig hoch.

16

Nach Auffassung des Gerichts ist der Beschluss auch nicht zu unbestimmt. Er ist eindeutig auslegungsfähig, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Beklagte zur Duldung verpflichtet ist.

17

Der Umstand, dass die Ehefrau nicht mit in Anspruch genommen wird, ist ebenfalls unerheblich. Zwar wird sie den Titel ohne eine Duldung durch die Ehefrau nicht durchsetzen können. Dies hindert die Klägerin jedoch nicht, zunächst allein den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich nicht um notwendige Streitgenossen. Denn die Ehefrau des Beklagten kann selbst darüber entscheiden, ob sie den Zutritt gewährt. U.U. ist eine gerichtliche Inanspruchnahme nicht erforderlich, weil sie mit der Durchführung des Beschlusses einverstanden ist.

18

Nach Auffassung des Gerichts ist der Antrag auch nicht zu unbestimmt. Es handelt sich allein um ein vollstreckungsrechtliches Problem.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist in § 709 ZPO begründet.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.