Amtsgericht Halberstadt Beschluss, 04. Okt. 2013 - 8 F 424/13

ECLI:ECLI:DE:AGHALBE:2013:1004.8F424.13.0A
bei uns veröffentlicht am04.10.2013

Tenor

1. Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab 27.08.2013 Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird versagt.

Gründe

1

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern der am 18.07.2011 geborenen C. K. Der Kindesvater beantragt, ihm neben der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht zu übertragen.

2

Die Kindesmutter erhebt dagegen Bedenken. Sie erklärt, eigentlich spreche nichts gegen ein solches gemeinsames Sorgerecht. Sie lasse den Antragsteller jedoch an dem Leben seiner Tochter schon ausreichenden Anteil nehmen, so daß kein Anlaß bestehe, zusätzlich auch noch das gemeinsame Sorgerecht herzustellen.

3

Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sein Antrag hat zudem Erfolg. Die Beiordnung eines Anwalts ist allerdings nicht geboten.

4

Bei dem Antrag auf Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts handelt es sich um eine Kindschaftssache der §§ 151 ff. FamFG. Für sie ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt möglich, aber nicht nach § 114 FamFG oder sonst vorgeschrieben.

5

Nach den familienrechtlichen Vorschriften über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts deshalb nur geboten, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 78 Abs. 2 FamFG. Diese Voraussetzung liegt nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vor.

6

Nach Inkrafttreten des Sorgerechtsreformgesetzes vom 16.04.2013 (BGBl. 2013 I S. 795) sind in der amtsgerichtlichen Praxis eine Reihe von gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren zu verzeichnen. Je etwa zur Hälfte werden die Verfahren entweder – wie hier – mit einem anwaltlichen Schriftsatz eingeleitet oder sie beginnen mit aus einem oder zwei Sätzen bestehenden eigenhändigen Schreiben der Antragsteller, in denen diese lediglich ihren Wunsch äußern. In beiden Fällen findet vor diesem Gericht – jedenfalls solange sich nicht eine allgemeine gesellschaftliche Überzeugung und Routine ergeben hat – vorsorglich eine mündliche Anhörung der Kindeseltern statt. Schon das ist ein Aufwand, den der Gesetzgeber für überflüssig oder gar unerwünscht erklärt hat, indem er in § 155a Abs. 3 S. 1 FamFG vorsieht, daß das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden solle, wenn nicht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt werden, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können (§ 155a Abs. 4 S. 1 FamFG).

7

Aus der gesetzgeberischen Verfahrensgestaltung wird deutlich, daß die von den Vorschriften zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge neu geregelten Verfahren als so schlicht betrachtet werden, daß außer dem Überprüfen der formalen Voraussetzung der verwandtschaftlichen Beziehungen vor einer Entscheidung nichts abzuwägen ist. Es soll nicht nötig sein, jemanden persönlich anzuhören oder das Jugendamt überhaupt zu beteiligen, und auch das Kind soll, sofern noch nicht 14 Jahre alt, nicht angehört werden und damit offensichtlich auch jedenfalls nicht zwangsläufig eines Verfahrensbeistandes bedürfen. Was die Kindesmutter meint, soll nur in besonders gelagerten Fällen von Bedeutung sein und auch dann nur, wenn sie in der Lage ist, es schriftlich auszudrücken.

8

Das Gericht würde, wenn sich eine ernsthafte Problematik schon aus dem vorgerichtlichen Geschehen oder im Zuge der Anhörung ergäbe, die anwaltliche Beiordnung wie in sonstigen hoch streitigen Sorgerechtsverfahren handhaben. Dafür gab und gibt es hier jedoch keine Anhaltspunkte, wie schon die zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Kindesmutter zeigt, die selbst einräumt, kein Argument dagegen vorbringen zu können, das gemeinsame Sorgerecht aber dennoch nicht will.

9

Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG ist damit nicht gegeben.

10

Gegen diese Entscheidung kann ein Beteiligter, dessen Rechte beeinträchtigt werden, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichen eines unterzeichneten Schriftstückes bei dem Amtsgericht Halberstadt, Richard-Wagner-Straße 52, 38820 Halberstadt, oder durch Erklärung zur Niederschrift eines jeden Amtsgerichts. Das Rechtsmittel muß die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, daß dagegen Beschwerde eingelegt wird. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist der Tag des Eingangs bei dem Amtsgericht Halberstadt.


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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Halberstadt Beschluss, 04. Okt. 2013 - 8 F 424/13 zitiert 4 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht


(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten au

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge


(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben. (2) § 155 Abs

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(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben.

(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.

(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.

(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.

(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.