Amtsgericht Hagen Beschluss, 18. Feb. 2014 - 49 M 91/14

ECLI:ECLI:DE:AGHA:2014:0218.49M91.14.00
18.02.2014

Tenor

Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 15.01.2014 wird der Obergerichtsvollzieher E angewiesen, die beantragten Fremdauskünfte einzuholen.

Die Kosten der Erinnerung trägt der Schuldner.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)