Amtsgericht Gengenbach Urteil, 18. März 2013 - 1 C 175/12

18.03.2013

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.535,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2012 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 316,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.07.2012 zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Leasingvertrag.
Die Klägerin betreibt in K. eine X-Vertragswerkstatt mit Neuwagenagentur. Sie vermittelt den Kunden von Neuwagen auch Leasingverträge. Für den Beklagten vermittelte sie den Leasingvertrag mit der B. über einen Pkw X vom 15.09/6.10.2008. Die B. trat ihre Ansprüche aus diesem Leasingvertrag gegenüber dem Beklagten an die Klägerin ab.
Die Leasingzeit begann am 15.09.2008 und endete am 14.03.2012.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu dem Leasingvertrag vom 15.09./06.10.2008 heißt es unter anderem unter Ziffer 8 Rückgabe des Leasinggegenstandes:
"(1) Am Tag der Beendigung des Vertrages ist das Leasingfahrzeug in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden verkehrs- und betriebssicheren sowie fahrbereiten Zustand, frei von Schäden, die über gewöhnliche Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, hinausgehen, am Ort der Auslieferung der Lieferfirma oder einem durch den Leasinggeber bestimmten Empfänger zurückzugeben. Der Leasingnehmer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Abmeldung bei der Kfz-Zulassungsbehörde. Die vereinbarten Kosten/Erstattungen für Mehr/Minderkilometer werden mit dem ausliefernden Händler oder einem Beauftragen abgerechnet.
(2) Ist das Fahrzeug nicht in diesem Zustand, übernimmt der Leasingnehmer die Kosten, die erforderlich sind, um es in den in Absatz 1 beschriebene Zustand zu versetzen zu lassen.
(3) Über den Zustand des Fahrzeugs wird nach Rückgabe ein gemeinsames Protokoll der Lieferfirma und des Leasingnehmers angefertigt und von beiden Parteien oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. In Zweifelsfällen entscheidet ein Gutachten eines öffentlich bestellen und vereidigten Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen. Die Kosten hierfür trägt der Leasingnehmer.
(...)"
Die Rückgabe des Leasingfahrzeugs erfolgte am 28.03.2012. Über die Rückgabe wurde ein Rückgabeprotokoll erstellt. Darin heißt es unter anderem:
"Festgestellte Schäden siehe Anhang Seite 3
10 
1. Kosten der festgestellten Schäden gem. Einzelaufstellung auf der Seite 3
 2.510,00 EUR
(...) 4. Abmeldegebühr
 25,00 EUR
(...) 6.Vom Leasingnehmer zu entrichtender Betrag bzw. Erstattungsbetrag
 2.535,00 EUR
netto zzgl. gesetzl. MWSt.
481,65 EUR
= Total brutto
3.016,65 EUR
11 
Mit der o.g. Schlussrechnung durch das Autohaus im Namen der B. bin ich / sind wir einverstanden." Sodann folgt handschriftlich durch den Beklagten: "Sachverständigengutachten abwarten! K. 28.03.2012, M."
12 
Auf Seite 3 dieses Rückgabeprotokolls ergibt sich unter der Rubrik Prüfliste/erforderliche Reparaturen/Kosten folgender handschriftlicher Eintrag: "Siehe Gutachten vom 02.04.12."
13 
Bei der Rückgabe des Fahrzeugs wurde dieses durch den Sachverständigen R. besichtigt. Der Sachverständige R. fertigte über diese Besichtigung ein DAT-Gebrauchtwagen-Prüfgutachten vom 03.04.2012 an. Darin kommt er zu überdurchschnittlichen Reparaturkosten/Minderwerten in Höhe von 2.510,00 EUR.
14 
Der Klägerin fielen Auslagen für die Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von 25,00 EUR an.
15 
Die Klägerin behauptet, ihr sei aufgrund von über die gewöhnliche, vertragsgemäße Abnutzung hinausgehenden Schäden des Fahrzeugs ein Schaden in Höhe von 2.510,00 EUR entstanden. In dem Abnahmeprotokoll habe der Beklagte diesen Betrag anerkannt, was als Zeugnis gegen sich selbst zu werten sei. In dem Leasingvertrag sei zudem eine Schiedsgutachterklausel enthalten.
16 
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
17 
1. an die Klägerin 2.535,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2012 zu bezahlen;
18 
2. an die Klägerin 316,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit 26.07.2012 zu bezahlen.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
Klagabweisung.
21 
Der Beklagte behauptet an dem Fahrzeug seien nur übliche Gebrauchsspuren vorhanden gewesen. Der Beklagte meint, er habe keine Zahlungspflicht anerkannt.
22 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R. sowie ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen D.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2013 sowie auf das vom Sachverständigen D. vorgelegte schriftliche Gutachten vom 26.02.2013 Bezug genommen.
23 
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.11.2012 und vom 26.02.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes von 2.535,00 EUR zu.
25 
Der Kläger hat sich in dem Leasingvertrag zur Zahlung der Abmeldekosten des Fahrzeugs verpflichtet. Diese betragen unstreitig 25,00 EUR. Die Klägerin kann diese von ihr verauslagten Kosten von dem Beklagten erstattet verlangen.
26 
Der Beklagte ist des weiteren zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 2.510,00 EUR an die Klägerin verpflichtet. Dieser Anspruch beruht auf § 280 Abs. 1 BGB.
27 
Der Beklagte hat sich in dem Leasingvertrag verpflichtet, die Leasingsache frei von Schäden zurückzugeben, die über gewöhnliche Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen hinausgehen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen. Diese Zusage hat der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eingehalten.
28 
Die Klägerin konnte sich insoweit nicht auf ein Anerkenntnis bzw. auf eine schriftliches Zeugnis des Beklagten gegen sich selbst stützen. Der Beklagte hat auf der schriftlichen Bestätigung vom 28.03.2012 zwar unterschrieben, dass er mit der Schlussrechnung einverstanden ist. Er hat allerdings den Zusatz eingefügt, dass das Sachverständigengutachten abzuwarten ist. Einzelheiten über mögliche Schäden wurden in diese Urkunde nicht aufgenommen. Das eigentliche Gutachten wurde erst einige Tage später erstellt. Durch den Zusatz, dass das Gutachten abzuwarten ist, hat der Beklagte seine Erklärung so weit eingeschränkt, dass es sich weder um ein Anerkenntnis, noch um ein Zeugnis gegen sich selbst handelt.
29 
Bei dem Vertragspassus in dem Leasingvertrag über eine Entscheidung des Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeugwesen in Zweifelsfällen handelt es sich um eine Schiedsgutachterklausel nach § 317 BGB, die jedoch nach § 307 BGB unwirksam ist. Sofern sich ein Leasingfahrzeug bei der Rückgabe nicht in einem nach Alter und vertragsgemäßer Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befindet, hat der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes, wenn es sich nicht lediglich um normale Verschleißspuren handelt (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2012 -25 U 6/09-). Der Leasinggeber trägt die Beweislast für die Behauptung, die festgestellten Mängel würden nicht auf normalem Verschleiß, sondern auf übermäßiger Abnutzung beruhen (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.08.2012 -17 U 242/11). Der Umstand, dass die Klägerin in den von ihr verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziffer 8 Abs. 3 trotz dieser grundsätzlichen Beweislast die Kosten des in Zweifelsfällen einzuholenden Sachverständigengutachtens unabhängig von dessen Ausgang voll und ganz auf den Leasingnehmer überbürdet, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers gegenüber der gesetzlichen Regelung dar. Da diese Kostenregelung geeignet ist, den Leasingnehmer von der Wahrnehmung seiner Rechte abzuhalten, führt die Unwirksamkeit der Kostenregelung auch zur Unwirksamkeit der Schiedsgutachterklausel.
30 
Im Rahmen der Beweisaufnahme ist der Klägerin der Nachweis gelungen, dass sie gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.510,00 EUR hat.
31 
Bei der Berechnung der Schadenshöhe war zu beachten, dass die Klausel des Ziffer 8 Abs. 2 der von der Klägerin verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrags insoweit nach § 307 BGB unwirksam war, dass nicht auf den merkantilen Minderwert, sondern auf die Kosten der Schadensbehebung abgestellt wird. Diese Berechnungsgrundlage führt dazu, dass kein Abzug neu für alt durchgeführt wird, so dass ein ungerechtfertigter Vorteil für den Leasinggeber entstehen kann. Dies kann im Einzelfall zu einer unangemessenen Risikoverteilung führen.
32 
Aufgrund der von dem Zeugen R. durchgeführten Fotodokumentation der Besichtigung des streitgegenständlichen Leasingfahrzeugs am 28.03.2012, die der Zeuge im Rahmen seiner Zeugenvernehmung der Sitzung vom 26.02.2013 bestätigt hat, steht für das Gericht fest, dass an dem Fahrzeug erheblich Schäden, vor allem Lackschäden, vorhanden waren, welche über den üblichen Gebrauch (Umwelteinflüsse oder Waschstraßen oder ähnliches) hinausgingen.
33 
Die Angaben des Zeugen R. wurden durch den gerichtlichen Sachverständigen D. in dessen Gutachten vom 26.02.2013 überprüft. Der Sachverständige D kommt in seinem nachvollziehbaren Gutachten auf Reparaturkosten der über den üblichen Gebrauch hinausgehenden Schäden des Fahrzeugs in Höhe von netto ca. 4.000,00 EUR. Der merkantile Minderwert unter Berücksichtigung dieser Schäden, welche nicht auf den normalen Gebrauch zurückzuführen sind, wurde durch den Sachverständigen D auf mindestens netto 2.500,00 EUR geschätzt. Soweit sich im Rahmen der Vernehmung des Zeugen R. geringfügige Änderungen gegenüber den Annahmen des Sachverständigen D. hinsichtlich der Lage der fotografisch dokumentierten Schäden ergaben, wurde durch den Sachverständigen D ausgeführt, dass dies in Bezug auf die Reparaturkosten kleine Änderungen zur Folge haben könnte. Die Änderungen wären jedoch nicht so wesentlich, dass sich bei der Schätzung des merkantilen Minderwertes eine Änderung ergeben würde.
34 
Unter Würdigung der Angaben des sachverständigen Zeugen R. und der Ausführungen des Sachverständigen D. schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO die Schadenshöhe auf 2.510,00 EUR.
35 
Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf dem aufgrund einer Mahnung erfolgten vorausgegangenen Verzugseintritt nach §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Gründe

 
24 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes von 2.535,00 EUR zu.
25 
Der Kläger hat sich in dem Leasingvertrag zur Zahlung der Abmeldekosten des Fahrzeugs verpflichtet. Diese betragen unstreitig 25,00 EUR. Die Klägerin kann diese von ihr verauslagten Kosten von dem Beklagten erstattet verlangen.
26 
Der Beklagte ist des weiteren zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 2.510,00 EUR an die Klägerin verpflichtet. Dieser Anspruch beruht auf § 280 Abs. 1 BGB.
27 
Der Beklagte hat sich in dem Leasingvertrag verpflichtet, die Leasingsache frei von Schäden zurückzugeben, die über gewöhnliche Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen hinausgehen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen. Diese Zusage hat der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eingehalten.
28 
Die Klägerin konnte sich insoweit nicht auf ein Anerkenntnis bzw. auf eine schriftliches Zeugnis des Beklagten gegen sich selbst stützen. Der Beklagte hat auf der schriftlichen Bestätigung vom 28.03.2012 zwar unterschrieben, dass er mit der Schlussrechnung einverstanden ist. Er hat allerdings den Zusatz eingefügt, dass das Sachverständigengutachten abzuwarten ist. Einzelheiten über mögliche Schäden wurden in diese Urkunde nicht aufgenommen. Das eigentliche Gutachten wurde erst einige Tage später erstellt. Durch den Zusatz, dass das Gutachten abzuwarten ist, hat der Beklagte seine Erklärung so weit eingeschränkt, dass es sich weder um ein Anerkenntnis, noch um ein Zeugnis gegen sich selbst handelt.
29 
Bei dem Vertragspassus in dem Leasingvertrag über eine Entscheidung des Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeugwesen in Zweifelsfällen handelt es sich um eine Schiedsgutachterklausel nach § 317 BGB, die jedoch nach § 307 BGB unwirksam ist. Sofern sich ein Leasingfahrzeug bei der Rückgabe nicht in einem nach Alter und vertragsgemäßer Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befindet, hat der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes, wenn es sich nicht lediglich um normale Verschleißspuren handelt (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2012 -25 U 6/09-). Der Leasinggeber trägt die Beweislast für die Behauptung, die festgestellten Mängel würden nicht auf normalem Verschleiß, sondern auf übermäßiger Abnutzung beruhen (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.08.2012 -17 U 242/11). Der Umstand, dass die Klägerin in den von ihr verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziffer 8 Abs. 3 trotz dieser grundsätzlichen Beweislast die Kosten des in Zweifelsfällen einzuholenden Sachverständigengutachtens unabhängig von dessen Ausgang voll und ganz auf den Leasingnehmer überbürdet, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers gegenüber der gesetzlichen Regelung dar. Da diese Kostenregelung geeignet ist, den Leasingnehmer von der Wahrnehmung seiner Rechte abzuhalten, führt die Unwirksamkeit der Kostenregelung auch zur Unwirksamkeit der Schiedsgutachterklausel.
30 
Im Rahmen der Beweisaufnahme ist der Klägerin der Nachweis gelungen, dass sie gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.510,00 EUR hat.
31 
Bei der Berechnung der Schadenshöhe war zu beachten, dass die Klausel des Ziffer 8 Abs. 2 der von der Klägerin verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrags insoweit nach § 307 BGB unwirksam war, dass nicht auf den merkantilen Minderwert, sondern auf die Kosten der Schadensbehebung abgestellt wird. Diese Berechnungsgrundlage führt dazu, dass kein Abzug neu für alt durchgeführt wird, so dass ein ungerechtfertigter Vorteil für den Leasinggeber entstehen kann. Dies kann im Einzelfall zu einer unangemessenen Risikoverteilung führen.
32 
Aufgrund der von dem Zeugen R. durchgeführten Fotodokumentation der Besichtigung des streitgegenständlichen Leasingfahrzeugs am 28.03.2012, die der Zeuge im Rahmen seiner Zeugenvernehmung der Sitzung vom 26.02.2013 bestätigt hat, steht für das Gericht fest, dass an dem Fahrzeug erheblich Schäden, vor allem Lackschäden, vorhanden waren, welche über den üblichen Gebrauch (Umwelteinflüsse oder Waschstraßen oder ähnliches) hinausgingen.
33 
Die Angaben des Zeugen R. wurden durch den gerichtlichen Sachverständigen D. in dessen Gutachten vom 26.02.2013 überprüft. Der Sachverständige D kommt in seinem nachvollziehbaren Gutachten auf Reparaturkosten der über den üblichen Gebrauch hinausgehenden Schäden des Fahrzeugs in Höhe von netto ca. 4.000,00 EUR. Der merkantile Minderwert unter Berücksichtigung dieser Schäden, welche nicht auf den normalen Gebrauch zurückzuführen sind, wurde durch den Sachverständigen D auf mindestens netto 2.500,00 EUR geschätzt. Soweit sich im Rahmen der Vernehmung des Zeugen R. geringfügige Änderungen gegenüber den Annahmen des Sachverständigen D. hinsichtlich der Lage der fotografisch dokumentierten Schäden ergaben, wurde durch den Sachverständigen D ausgeführt, dass dies in Bezug auf die Reparaturkosten kleine Änderungen zur Folge haben könnte. Die Änderungen wären jedoch nicht so wesentlich, dass sich bei der Schätzung des merkantilen Minderwertes eine Änderung ergeben würde.
34 
Unter Würdigung der Angaben des sachverständigen Zeugen R. und der Ausführungen des Sachverständigen D. schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO die Schadenshöhe auf 2.510,00 EUR.
35 
Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf dem aufgrund einer Mahnung erfolgten vorausgegangenen Verzugseintritt nach §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.