Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. März 2014 - 204 C 166/13
Tenor
1.)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1940,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 6.11.2013, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 € zu zahlen.
2.)Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3.)Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über restliche Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten für die unfallbedingte Anmietung eines Porsche Cayenne durch den seitens eines Versicherungsnehmers der Beklagten geschädigten Rechtsanwalt S aus S.
3Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht die Ansprüche des Geschädigten geltend; die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin stellte dem Geschädigten mit Rechnung vom 30.10.2013 insgesamt 3255,14 € netto (brutto 3873,62 €) für die Anmietung eines Porsche Cayenne in der Zeit vom 26.6.2012 bis 13.7.2012 in Rechnung. Wegen der Details der Rechnung wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung, Bl. 11-12 verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf 1314,52 €.
4Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Ausgleich der gesamten Rechnung verpflichtet. Sie behauptet hierzu, die Anmietung eines entsprechenden PKW zu einem günstigeren als dem ihrerseits dem Geschädigten in Rechnung gestellten Betrag, sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen. Die Klägerin trägt ferner umfangreich zu ihrer Ansicht nach maßgeblichen oder nicht maßgeblichen (Schätz-)Grundlagen für die angemessene Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten im Falle der Anmietung eines PKW nach einem Verkehrsunfall im Allgemeinen vor.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 1940,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 6.11.2013, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 € zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte ihrerseits trägt ebenfalls umfangreich zu ihrer Ansicht nach maßgeblichen oder nicht maßgeblichen (Schätz-)Grundlagen für die angemessene Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten im Falle der Anmietung eines PKW nach einem Verkehrsunfall im Allgemeinen vor. Sie meint, mit der erbrachten Zahlung sämtliche berechtigte Forderungen des Geschädigten im Hinblick auf ihm entstandene Mietwagenkosten ausgeglichen zu haben.
10Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist begründet.
13Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht iVm § 823 I BGB und den straßenverkehrsrechtlichen Haftungsnormen Schadensersatzansprüche in Höhe der geltend gemachten 1940,62 € zu. Dem Geschädigten S ist ein ersatzfähiger Schaden wegen der unfallbedingten Inanspruchnahme eines Mietwagens in Höhe von 3255,14 € netto entstanden. Eine mitverschuldensbedingte Kürzung der Ansprüche des Geschädigten S kommt nicht in Betracht. Eine solche käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte bei zumutbarem Aufwand ein günstigeres Angebot als das in Anspruch genommene hätte erhalten können. Dies ist aber gerade nicht der Fall.
14Insoweit kann es letztlich dahinstehen, ob die Beklagte der substantiierten Behauptung der Klägerin dahingehend, die Anmietung eines entsprechenden PKW zu einem günstigeren als dem ihrerseits dem Geschädigten in Rechnung gestellten Betrag, sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen, überhaupt wirksam entgegengetreten ist. Dies hätte nach Ansicht des erkennenden Gerichts angesichts der Tatsache, dass es nicht um die Anmietung eines Standard-PKW geht sondern um die Anmietung eines Fahrzeugs der Luxusklasse, welches nur von wenigen Vermietern vorgehalten wird, erfordert, dass die Beklagte wenigstens ein konkretes günstigeres Angebot – und sei es auch nur grundsätzlicher Art - dargelegt hätte. Dies hat sie nicht getan.
15Selbst wenn sie dies getan hätte, so stünde es zur Überzeugung des Gerichts dennoch fest, dass den Geschädigten S ein Mitverschuldensvorwurf nicht trifft. Bereits eine einfache Internetrecherche ergibt, dass maßgebliche Autovermieter erheblich höhere Preise verlangen, als von der Klägerin dem Geschädigten berechnet (z.B.: T: 224 € pro Tag, F: zwischen 179,-. und 250 € pro Tag, B selbst 199 € pro Tag jeweils gegenüber 174,50 € laut streitgegenständlicher Rechnung). Mehr als eine solche Internetrecherche, die Kfz-Haftpflichtversicherungen in zahlreichen Fällen vom Geschädigten gerade fordern, damit diese nicht mitverschuldensbedingt Kürzungen ihrer Ansprüche befürchten müssen, wäre aber auch dem Geschädigten Rechtsanwalt S nicht abzufordern gewesen. Irgendeine Kenntnis über ein günstigeres als das in Anspruch genommen Angebot der Klägerin hätte der Geschädigte daher bei zumutbarem Aufwand gar nicht erhalten können. Eine mitverschuldensbedingte Kürzung der Ansprüche kommt damit nicht in Betracht. Hierauf hat das Gericht im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 3.2.2014 ausdrücklich hingewiesen. Da es gerichtsbekannt ist, dass die über eine Internetrecherche zu ermittelnden Preise eher unter den marktdurchschnittlichen Preisen als über diesen liegen, ist daher unabhängig von den in Tabellen und Spiegeln gleich welcher Art genannten Preisen davon auszugehen, dass dem Geschädigten Rechtsanwalt S eine günstigere als die gewählte Anmietung tatsächlich nicht möglich war.
16Der Zinsanspruch und der Anspruch auf die titulierten vorgerichtlichen Anwaltskosten ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten.
17Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
18Rechtsbehelfsbelehrung:
19Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
20a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
21b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
22Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
23Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
24Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
25Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.