Amtsgericht Freising Endurteil, 21. Jan. 2015 - 7 C 1370/14


Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 424,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 424,94 € festgesetzt.
Von der Abfassung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen
Gründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe von 424,94 € beanspruchen. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann bei Beschädigung einer Sache statt der Herstellung der dazu erforderliche Geldbetrag ersetzt verlangt werden. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensfeststellung war in Anbetracht der Höhe des festgestellten Schadens auch erforderlich. Das heißt, dass auch die Sachverständigenkosten prinzipiell von der Beklagten auszugleichen sind. Die Sachverständigenkosten werden in der Höhe als erforderlich angesehen, die der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung für erforderlich halten durfte. Zur Marktforschung ist der Geschädigte nicht verpflichtet. Die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen vereinbarten bzw. vom Sachverständigen abgerechneten Honorarsätze stellen solange den erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB dar, als sich für den Geschädigten nicht aufdrängt, dass einzige Positionen erkennbar überhöht abgerechnet werden. Dies ist vorliegend bei keiner der beanstandenden Positionen der Fall. Dass der Geschädigte einen Sachverständigen aus Z. beauftragte, obwohl er selbst in F. wohnt ist nicht zu beanstanden, da das Fahrzeug bei der Werkstatt in Z. stand und deswegen auch nur Fahrtkosten für 1,5 km abgerechnet wurden. Die Kosten von 1,10 € je gefahrenen Kilometer sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist für den Geschädigten nicht erkennbar offensichtlich, dass dieser Betrag zu hoch ist. Der Hinweis der Beklagtenseite auf das JVEG verfängt insoweit nicht. Zum einen sind die Sätze des JVEG dem Geschädigten wohl kaum bekannt gewesen und zum anderen regelt das JVEG auch nur, welche Kosten im Rahmen von Gerichtsverfahren in welcher Höhe abgerechnet werden und welche nicht. Das Beträge, die darüber liegen, nicht mehr erforderlich und somit überhöht sein sollen, ergibt sich nicht. Für den Geschädigten musste sich auch nicht aufdrängen, dass die Abrechnung von Fahrtzeit neben Fahrtkosten gegebenenfalls unberechtigt ist. Auch die Kosten für die Lichtbilder, die Schreibkosten für den Vorabbericht an die Werkstatt für die Schreibarbeiten und das Büromaterial waren für den Geschädigten nicht offensichtlich überhöht. Für den Geschädigten musste sich auch nicht aufdrängen, dass zwar Lichtbildseiten für die Handakte für 5,20 € möglicherweise nicht erforderlich sind. Ob der Sachverständige berechtigterweise nach Lichtbildseiten abrechnen muss oder je Lichtbild abrechnen darf ist für den Geschädigten bei der ex-ante-Betrachtung nicht ersichtlich. Auch der Vorabbericht an die Werkstatt ist nicht per se offensichtlich unbegründeterweise abgerechnet worden. Von den meisten Gerichten wird die Fertigung eines Gutachtens im Original sowie die Übergabe einer Kopie für erforderlich und angemessen gehalten. Ob darüber hinaus weitere zwei Kopien vom Sachverständigen kostenpflichtig angefertigt werden dürfen oder nicht ist in den Instanzgerichten strittig und wird sehr unterschiedlich beurteilt. Jedenfalls musste sich auch hier für den Geschädigten nicht aufdrängen, dass diese Position gegebenenfalls zu unrecht abgerechnet wird. Der Schädiger bzw. die dahinter stehende Versicherung hat prinzipiell die Möglichkeit sich Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen abtreten zu lassen und direkt gegen den Sachverständigen vorzugehen. Der Streit darüber, ob Fotokosten in einer Höhe von 2,45 €, 1,00 €, 0,55 € oder Ähnliches berechtigt sind oder nicht könne jedoch nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Ebenso verhält es sich mit den anderen von der Beklagtenseite vorgebrachten Einwänden gegen die streitgegenständliche Abrechnung. Das von der Beklagtenseite zitierte Urteil des BGH, Aktenzeichen VI ZR 357/13
Die Beklagte befand sich mit der Zahlung auch seit
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.