Amtsgericht Essen Beschluss, 20. Aug. 2015 - 30 M 1409/15

Gericht
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 11.07.2014 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 31,70 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Versäumnisurteiles des Landgerichtes *** vom ###. Sie erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht *** wegen angeblicher Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin und beauftragte die Gerichtsvollzieherin C aus F mit dessen Zustellung, was diese am 18.02.2015 im Wege der Postzustellung ausführte.
3Die Drittschuldnerin rügte mit Schreiben vom 05.03.2015, dass die Zustellung nicht durch den Gerichtsvollzieher persönlich, sondern durch Aufgabe durch die Post bewirkt wurde. Voraussetzung für die Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO sei, dass der Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung durch den Gerichtsvollzieher persönlich aufgefordert werde so Gelegenheit erhalten, die Erklärung diesem gegenüber gemäß § 840 Abs. 3 ZPO abzugeben.
4Die Gläubigerin beauftragte daraufhin die Gerichtsvollzieherin U in Essen, bei der Drittschuldnerin die Erklärung nach § 840 ZPO einzuholen.
5Die Gerichtsvollzieherin führt den Auftrag aus, indem sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss persönlich zustellte und die Drittschuldnerin dabei aufforderte, sich gemäß § 840 ZPO zu erklären.
6Sie berechnete der Gläubigerin für ihre Tätigkeit folgende Kosten:
7Gebühren nach Geb.KV 100-102,604 13,00 EUR
8Auslagen Dokumentenpauschale KV 700 9,00 EUR
9Wegegeld KV 711 3,25 EUR
10sonstige Auslagen KV 701-707 3,45 EUR
11Pauschale KV 716 3,00 EUR
12Gesamtsumme 31,70 EUR
13Die Gläubigerin hat hier gegen Erinnerung eingelegt und ausgeführt, die Gerichtsvollzieherin hätte nicht erneut zustellen müssen. Die Aufforderung nach § 840 ZPO könne gesondert vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gestellt werden.
14Die Erinnerung ist unbegründet.
15Die Gerichtsvollzieherin hat die Kosten zu Recht in Ansatz gebracht.
16Der grundsätzlich zutreffende Hinweis der Erinnerungsführerin, dass die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung gesondert von der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen könne, trifft nicht die Frage der Kosten einer nachträglichen Aufforderung.
17Die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden, § 840 Abs. 2 S. 1 ZPO.
18Daraus ergibt sich, dass die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung der gesonderten Zustellung bedarf, wenn sie nicht zusammen mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt.
19Um dem Drittschuldner die Möglichkeit zu geben, diese Erklärung sofort bei Zustellung gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugeben, ist die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erforderlich.
20Die von der Gerichtsvollzieherin für ihre Tätigkeit in Ansatz gebrachten Kosten sind daher rechnerisch nicht zu beanstanden.
21Eine Aufhebung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Falschbehandlung in Betracht. Es ist weder der Gerichtsvollzieherin in F noch der in Essen zuzurechnen, dass die Erinnerungsführerin versäumte, bereits mit dem ersten Vollstreckungsauftrag die Zustellung der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung in Auftrag zu geben.
22Indem die Erinnerungsführerin ihre eigene Säumnis nachholte, hat sie einen neuen Vollstreckungsauftrag erteilt, der entsprechend zu vergüten ist.
23Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nicht angezeigt.
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
26Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
27Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Annotations
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; - 2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; - 3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; - 4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und - 5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.