Amtsgericht Erding Endurteil, 20. März 2017 - 13 C 3778/16

bei uns veröffentlicht am20.03.2017

Gericht

Amtsgericht Erding

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 429,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 429,02 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ausgleichszahlungen wegen einer Flugannullierung.

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug am 03.10.2016 von München nach Mallorca (Flugnummer X3 2406). Der Flug sollte um 17:50 Uhr in München starten und um 19.55 Uhr in Palma de Mallorca landen. Am Flughafen München wurde den Klägern schließlich mitgeteilt, dass der Flug annulliert worden sei. Am 04.10.2016 nahmen die Kläger den Ersatzflug (Flugnummer X3 2406) ab München um 11:10 Uhr und erreichten ihr Reiseziel – mit einer Verspätung von 17 Stunden und 20 Minuten – um 13:30 Uhr. Die Entfernung von München nach Palma de Mallorca beträgt weniger als 1.500 km.

Mit E-Mail vom 05.10.2016 forderten die Kläger die Beklagte auf, eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 500,00 € zu bezahlen. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 21.10.2016 und zahlte an die Kläger einen Betrag in Höhe von 70,98 €. Alle weiteren Ansprüche lehnte die Beklagte ab.

Die Kläger tragen vor, sowohl Pilot als auch Crew seien am 03.10.2016 vor Ort gewesen. Die Beklagte habe lediglich versäumt, ein Flugzeug zur Durchführung des Fluges bereit zu stellen. Im Übrigen könne sich die Beklagte nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, da weder eine Krankmeldungswelle noch eine wilder Streik vorgelegen habe. Im Übrigen seien derartige Umstände nicht geeignet, die Beklagte zu entlasten.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen an die Kläger 429,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, Grund für die Annullierung sei eine extreme Welle von Krankmeldungen des Flugzeugpersonals (zunächst des Cockpit-Personals und später des Kabinenpersonals) ab dem 02.10.2016 gewesen. Das Bodenpersonal sei hingegen nicht betroffen gewesen. So habe am 03.10.2016 die übliche Krankmeldungsrate des Cockpit-Personals um rund 300 % zugenommen und habe sich in der Folge bis zum 06.10.2016 – kontinuierlich – auf 225 Krankmeldungen beim Cockpit-Personal erhöht, was einer Krankmeldungsrate von rund 750 % des üblichen Krankenstandes entspreche. Auch beim Kabinenpersonal sei die Zahl der Krankmeldungen vom 04.10.2016 auf den 05.10.2016 um ca. 100 % auf 227 Krankmeldungen angestiegen; der Höchststand am 07.10.2016 habe 350 Krankmeldungen betragen. Am 03.10.2016 habe der Beklagten daher 41 % ihres Cockpit-Personals und 28 % ihres Kabinenpersonals nicht mehr zu Verfügung gestanden. Noch am 01.10.2016 habe sich der Krankmeldungsstand im normalen Bereich befunden. Dieser liege bei ca. 10 % der Crews (30 Personen beim Cockpit-Personal und zwischen 70–100 Personen des Kabinenpersonals.)

Im Ergebnis habe es sich bei dieser Krankmeldungswelle um eine kollektive, zwischen den Beteiligten abgestimmte Arbeitskampf- und Streikmaßnahme gehandelt (sogenannter „wilder Streik“), welche als Reaktion auf die Veröffentlichung der Pläne der Geschäftsleitung zur Umstrukturierung der TUlfly erfolgt sei. In diesem Zusammenhang seien von den Beteiligten auch geschlossene Facebook- und WhatsApp-Gruppen gebildet worden.

Vor diesem Hintergrund sei die Geschäftsleitung der Beklagten noch am 04.10.2016 mit den Arbeitnehmervertretern, insbesondere dem von den Arbeitnehmern gebildeten „Krisenstab“ und dem Personalvertreter der Gewerkschaft Cockpit, in Gespräche getreten, um einen Weg zu finden, die Krankmeldungswelle und die damit eingehergehenden Verwerfungen in den Flugumlaufplänen zu beseitigen. Am 07.10.2016 sei es dann zu einer Verständigung zwischen den Parteien gekommen. Vor diesem Hintergrund seien die TUlfly-Piloten am 08.10.2016 von der Personalvertretung aufgerufen worden, wieder zum Flugdienst zu erscheinen. Daraufhin habe sich ab dem 09.10.2016 der Krankmeldungsstand innerhalb kürzester Zeit auf ein normales Maß reduziert.

Im Übrigen habe die Beklagte keine ihr zumutbaren Maßnahmen ausgelassen, um Flugannullierungen bzw. Flugverspätungen zu vermeiden. Insbesondere habe die Beklagte ab dem sprunghaften Anstieg von Krankmeldungen am 03.10.2016 ihre ursprüngliche Flugplanung aufgegeben und entsprechend neu geplant. Insbesondere habe die Beklagte unter Einsatz sämtlicher materieller und personeller Ressourcen Subcharter bei anderen Airlines eingekauft und versucht, im Urlaub befindliches Crew-Personal zu reaktivieren.

So sei es im Zeitraum vom 02.10.2016 bis 09.10.2016 gelungen, 49 Subcharter-Flugzeuge nebst Crews von anderen Airlines zu chartern; am 03.10.2016 kamen auf 13 Flügen Subcharter-Flugzeuge zum Einsatz. Von den ursprünglich für den 03.10.2016 geplanten 109 X3-Flügen der Beklagten seien letztlich alle Flüge mit Passagieren durchgeführt worden, wobei 26 Flüge eine große Ankunftverspätung von drei Stunden und mehr hatten. In der Folge seien insbesondere an den Flugtagen 06.10.2016 – 09.10.2016 große Verspätungen und Annullierungen nicht vermeidbar gewesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, bei dem wilden Streik handle es sich um einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004; sie sei daher nicht zu Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 EG-VO 261/2004 verpflichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das angegangene Gericht örtlich und sachlich zuständig, §§ 23, 71 GVG, § 29 ZPO.

B.

Die Klage ist begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 429,02 € gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) EG-VO 261/2004.

I.

Die Beklagte ist gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) EG-VO 261/2004 grundsätzlich verpflichtet, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500,00 € an die Kläger zu leisten, da der von der Beklagte durchzuführende Flug am Abflugtag annulliert wurde, die Flugstrecke unter 1.500 km betrug und die Annullierung des Fluges nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004. Hierbei ist die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 70,98 € anzurechnen, sodass ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte in Höhe von 429,02 € verbleibt.

II.

Soweit die Beklagte vorträgt, Grund für die Flugannullierung sei eine Krankmeldungswelle ab dem 02.10.2016 gewesen, an der sich ein erheblicher Teil des Cockpit- und Kabinenpersonal beteiligt habe und in diesem Zusammenhang meint, hierbei habe es sich um einen sogenannten „wilden Streik“ gehandelt, kann der Vortrag als wahr unterstellt werden, da selbiger nicht dazu führt, dass die Beklagte gem. Art. 5 Abs. 3 EG-VO davon befreit ist, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 EG-VO zu leisten. Die Durchführung einer entsprechenden Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugin Weber war daher nicht erforderlich.

Dabei kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, ob es sich bei dem von der Beklagten geschilderten Geschehen lediglich um eine (zufällige) Häufung von Krankheitsfällen oder um einen „wilden Streik“ gehandelt hat, da ersteres keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 darstellt und die Beklagte bezüglich letzterem jedenfalls nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Flugannullierung zu vermeiden.

Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 ist zwar nicht in der Verordnung definiert, gleichwohl sind hierunter Umstände zu verstehen, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehrs verbunden ist (BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. X ZR 160/12). Nach Auffassung des EuGH können Umstände dann außergewöhnlich i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 sein, wenn diese nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten sind und von diesem auch nicht beherrschbar waren (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az. C-549/07, Tz 23). Im Übrigen nennt Erwägungsgrund Nr. 14 der EG-VO 261/2004 indikativ Umstände, die außergewöhnlich i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 sein können, nämlich politische Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Witterungsbedingungen, Sicherheitsrisiken, Flugsicherheitsmängel oder den Betrieb des Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks.

1) Vor diesem Hintergrund stellt die (auch massenhafte) Erkrankung von Crewmitgliedern keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der zum Wegfall der Leistungspflicht der Beklagten führt (vgl. hierzu BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid VO (EG) 261/2004 Art. 5 Rn. 123–134, beck-online m.w.N.).

Denn bei der Erkrankung von Besatzungsmitgliedern oder sonstigem Personal einer Fluggesellschaft verwirklicht sich gerade das unternehmerische Risiko der Fluggesellschaft, das nach dem Willen des Verordnungsgebers gerade nicht auf die Fluggäste verlagert werden soll.

2) Entgegen der Auffassung der Beklagten führt auch die Annahme eines „wilden Streiks“ im konkreten Fall nicht dazu, dass die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit ist.

a) Zwar handelt es sich bei einem Streik – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsgrundsätzlich um einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 (BGH, NJW 2013, 374 ff.). Gleichwohl können die diesbezüglich entwickelten Grundsätze – unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund Nr. 14 und der Rechtsprechung des EuGH – nicht auf einen „wilden Streik“ übertragen werden.

So kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, a.a.O.) entscheidend darauf an, dass die Vorkommnisse, die zur Annullierung eines Fluges führen, von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen sind. Im Falle von Naturkatastrophen, politischer Instabilität u.ä. folgt die mangelnde Beherrschbarkeit bereits aus der Natur der Sache. Für den Streik ergibt sich die fehlende Beherrschbarkeit daraus, dass dieser ein Teil des Arbeitskampfes ist, der eine Ausprägung der verfassungs- und unionsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 GG bzw. Art. 12 Abs. 1, Art. 28 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union darstellt und die ansonsten bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag suspendiert. Im Rahmen derartiger Auseinandersetzungen zwischen Tarifparteien kann regelmäßig eine außergewöhnliche Umstände ausschließende Beherrschbarkeit der Situation nicht angenommen werden (vgl. hierzu BGH, a.a.O. Rz 26).

Die Situation im Falle eines „wilden Streiks“ ist hiermit jedoch nicht vergleichbar und aus nachfolgenden Erwägungen anders zu beurteilen.

Erstens war nach dem Vortrag der Beklagten Ziel des „wilden Streiks“ nicht der Abschluss eines neuen oder geänderten Tarifabschlusses, sondern die bewusste Schädigung des Arbeitgebers, um Druck auf die Unternehmensführung auszuüben und den eigenen Protest gegen die Unternehmenspolitik der Beklagten zum Ausdruck zu bringen. Anders als die Arbeitsniederlegung im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung ist ein derartiger „wilder Streik“ daher gerade nicht von der Verfassung oder der Grundrechtecharta geschützt.

Zweitens mag es zwar zutreffen, dass die von der Beklagten vorgetragenen Vorkommnisse für diese nicht vorhersehbar waren und auch nicht im Rahmen der normalen Betriebstätigkeit eines (Luftverkehrs-)Unternehmens liegen. Gleichwohl ist dies nicht ausreichend, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 zu begründen. Denn bei Art. 5 Abs. 3 EG-VO handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die als solche restriktiv auszulegen ist (EuGH, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist es nach der bereits zitierten Rechtsprechung des EuGH zudem von entscheidender Bedeutung, dass die Vorkommnisse vom Luftverkehrsunternehmen – hier der Beklagten – nicht beherrschbar waren. Ursächlich für den „wilden Streik“ waren jedoch – nach dem Vortag der Beklagte – unternehmenspolitische Entscheidungen der Beklagten. Sofern deren Mitarbeiter als Reaktion hierauf (konzertiert) ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen, ist dies ein Umstand, der ausschließlich der innerbetrieblichen Sphäre der Beklagten entstammt und damit ihrem Herrschafts- bzw. Einflussbereich unterliegt. Es fehlt mithin an einem Merkmal, dass letztlich allen in Erwägungsgrund Nr. 14 genannten Umständen gemein ist, nämlich, dass diese von außen auf das Unternehmen einwirken. So wirkt insbesondere ein („normaler“) Streik (auch) der eigenen Mitarbeiter deshalb von außen auf das Unternehmen ein, weil selbigem letztlich ein Streikaufruf einer Gewerkschaft vorausgeht (so zutreffend BGH, a.a.O., Rz. 20). Ein derartiger Aufruf ist vorliegend jedoch gerade nicht erfolgt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Arbeitnehmerorganisation in den „wilden Streik“ involviert war.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11, Rz. 20 (BGH, a.a.O.) nicht darauf schließen, dass ein „wilder Streik“ wie ein „normaler“ Streik zu werten ist. Zumal der Bundesgerichtshof – unter Verweis auf eine Entscheidung des West London County Courts (zitiert nach Galan, www.mondaq.com/article.asp?articleid=82136)- lediglich anmerkt, das beide Konstellationen die des Streiks und die des „wilden Streiks“ – ineinander übergehen können; eine inhaltliche Auseinandersetzung dahingehend, ob beide Konstellationen auch rechtlich identisch zu bewerten sind, ist der Entscheidung gerade nicht zu entnehmen und stünde aufgrund vorstehender Erwägungen auch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und dem Ausnahmecharakter des Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004.

b) Letztlich kann aber auch dahinstehen, ob ein „wilder Streik“ einen außergewöhnlicher Umstand darstellt, da die Beklagte jedenfalls nicht alle zumutbaren Maßnahmen i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO ergriffen hat.

So hatte die Beklagte alle Maßnahmen zu ergreifen, die für das Luftverkehrsunternehmen in persönlicher, technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht tragbar waren (vgl. hierzu Führich, Reiserecht; § 40, Rz. 10 m.w.N.). Welche Maßnahmen einem Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, bestimmt sich dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Vorliegend hat die Beklagte Subcharter anderer Airlines eingekauft, die Flugplanung umgestellt und versucht im Urlaub befindliches Personal zu kontaktieren und in den Dienst zurückzuholen, um dafür Sorge zu tragen, dass Flüge überhaupt durchgeführt werden können.

Diese Maßnahmen mögen zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle eines (normalen) Streiks ausreichend sein, da das Luftverkehrsunternehmen in einem solchen Fall – auch bei eigenen Mitarbeitern – keinen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Streikenden hat. Zumal deren Arbeitskampf unionsrechtlich geschützt ist, sodass die dem Luftverkehrsunternehmen zur Verfügung stehenden Maßnahmen von vorneherein begrenzt sind.

Im konkreten Fall handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten allerdings um einen „wilden Streik“, dem kein Streikaufruf einer Arbeitnehmerkoalition zugrunde lag und der auch von keiner Gewerkschaft nachträglich übernommen wurde. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts in jedem Fall zumutbar gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden arbeitsrechtlichen Maßnahme zu ergreifen.

So hätte die Beklagte, sofort nach Bekanntwerden des „wilden Streiks“, ihre Mitarbeiter darauf hinweisen müssen, dass die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch koordinierte (falsche) Krankmeldungen mit außerordentlichen Kündigungen sanktioniert wird bzw. werden kann und dass Arbeitnehmer, die sich an derartigen Ausständen beteiligen, bezüglich der hieraus entstehenden Schäden in Regress genommen werden. Überdies hätte die Beklagte gem. § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG verlangen können, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Tag vorzulegen sind.

In Anbetracht der Tatsache, dass der gegenständliche Flug am 03.10.2016 stattfand, waren die vorstehend genannten Maßnahmen der Beklagten zumutbar und wären dazu geeignet gewesen, den „wilden Streik“ einzudämmen und somit Flugannullierungen zu vermeiden.

Ferner hätten der Beklagten auch unternehmenspolitische Maßnahmen zur Verfügung gestanden. Beispielsweise hätte die Beklagte durch frühzeitige und vor allem transparente Kommunikation mit Mitarbeitern und Arbeitnehmervertretern dafür Sorge tragen können, dass es erst gar nicht zu den gegenständlichen Ereignissen kommt bzw., dass Konflikte frühzeitig ausgeräumt werden. Hierfür spricht bereits, dass nach eigenem Vortrag der Beklagten am 07.10.2016 mit den Arbeitnehmervertretungen eine Absprache erzielt werden konnte, die binnen kürzester Zeit dazu führte, dass die Mitarbeiter die Arbeit wieder aufnahmen.

Gleichwohl hat die Beklagte keine der vorstehend genannten Maßnahmen (frühzeitig) ergriffen, um die hausgemachten – unternehmensinternen – Probleme zu lösen und Flugannullierungen zu vermeiden, sodass sie im Ergebnis auch die (haftungsrechtlichen) Konsequenzen tragen muss. Eine Exkulpation der Beklagten im gegenständlichen Fall widerspräche dem vom Verordnungsgeber intendierten hohen Schutzniveau der Fluggasrechtverordnung, deren Zweck es gerade ist Fluggäste vor dem „Ärgernis“ grundsätzlich vermeidbarer Annullierungen zu schützen (vgl. EuGH, NJW 2006, 351 ff.).

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.