Amtsgericht Emmendingen Urteil, 24. Juli 2008 - 5 Cs 440 Js 26354 - AK 329/07

published on 24/07/2008 00:00
Amtsgericht Emmendingen Urteil, 24. Juli 2008 - 5 Cs 440 Js 26354 - AK 329/07
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Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Behinderung der Wahl eines Betriebsrates. Er wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 80,-- Euro verurteilt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte S ist 1944 in K geboren. Er ist geschieden und hat zwei erwachsene und selbständige Kinder. Der Angeklagte ist gelernter Kaufmann und betreibt als Alleingesellschafter ein Taxiunternehmen mit 15 Festangestellten, 10 Teilzeitbeschäftigten und 6 Aushilfen. Der Gewinn beläuft sich auf monatlich etwa 2.500,- EUR. An seine geschiedene Ehefrau überweist der Angeklagte aufgrund einer privaten Übereinkunft monatlich 250,-- EURO.
Die Strafliste des Angeklagten enthält keine Eintragung.
II.
Der Angeklagte ist seit Jahren alleiniger Geschäftsführer der in S ansässigen Taxifirma “S GmbH“. Dort sollte im März 2006 unter Vermittlung der Gewerkschaft “NGG“ ein Betriebsrat eingeführt werden. Mit der Organisation der hierzu erforderlichen Wahl waren unter anderem die Beschäftigten H und S betraut. Die Einführung eines Betriebsrates brachte innerbetriebliche “Unruhe“ und wurde von dem Angeklagten nicht unterstützt. Am 30.11.2006 bestellte der Angeklagte S und H in sein Büro ein und forderte sie auf, sich von der Errichtung eines Betriebsrates zu distanzieren und die entsprechenden Initiativen zurückzuziehen. Da S auf das Ansinnen des Angeklagten nicht eingehen wollte, überreichte ihm dieser „im Gegenzug“ die schon vorbereitete Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2006. H unterschrieb - wie vom Angeklagten beabsichtigt - unter diesem Eindruck aus Angst um seinen Arbeitsplatz die ihm vorgelegte vorformulierte Erklärung, an der Einführung eines Betriebsrates nicht mehr interessiert zu sein.
III.
Der Angeklagte räumt ein, den bei ihm beschäftigten S und H entsprechende Distanzierungserklärungen vorgelegt zu haben. Er lässt sich jedoch dahingehend ein, er habe diese zufällig auf seinem Schreibtisch gefunden und sie den beiden Vorgenannten lediglich “zum Spaß“ vorgelegt; auch wenn S die Erklärung unterschrieben hätte, hätte er ihn wegen der vorangegangen Störung des Betriebsfriedens gleichwohl gekündigt. Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen S und H, sie hätten die Drohung des Angeklagten mit ihrer Kündigung durchaus ernst genommen, davon überzeugt, dass es sich insoweit um eine Schutzbehauptung des Angeklagten handelt. Beide Zeugen haben detailliert dargelegt, dass es sich im Hinblick auf die Vorgeschichte und die Gesamtumstände um eine unmissverständliche Situation handelte, in der sie der Angeklagte vor die Alternative gestellt habe: “Rückzug oder Kündigung! “.
IV.
Der Angeklagte hat sich somit der vorsätzlichen Behinderung der Wahl eines Betriebsrates schuldig gemacht; strafbar gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BetrVG.
V.
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten insbesondere die Einsicht in sein Fehlverhalten zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten ging insbesondere die Tatsache, dass er gleich zwei seiner Beschäftigten frei von jeglichen Skrupeln “genötigt“ hat und insbesondere den damals 54-jährigen H mit der Androhung der Kündigung in existentielle Ängste versetzt hat.
Tat- und schuldangemessen war nach alledem die Verhängung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Ausgehend von den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten war die Tagessatzhöhe auf 80,-- EURO zu bemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten V

Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
2.
die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder
3.
ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Absatz 2 Satz 4 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.