Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Jan. 2015 - 58 C 3970/14

Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 380,82 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 41,77 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.
4I.
5Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch nach § 7 StVG, 115 VVG in tenorierter Höhe zu.
6Am 18.07.2012 ereignete sich in E zwischen dem Taxifahrzeug der Klägerin (Erstzulassung am 22.10.2011) und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug ein Verkehrsunfall, wobei unstreitig ist, dass die Beklagte vollumfänglich für Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis haften muss.
7Unter Verweis auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten fiktiv mit Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.476,46 Euro ab. In diesem Betrag waren UPE-Aufschläge von 86,39 Euro, Verbringungskosten von 98,40 Euro und Kosten für eine Ofentrocknung in Höhe von 43,60 Euro enthalten. Diese Beträge sowie einen Betrag von 152,43 Euro (wegen vermeintlich zu hoher Stundenverrechnungssätze) zahlte die Beklagte jedoch nicht.
8Wenn die Klägerin das Taxi in einer markengebundenen Werkstatt reparieren lassen würde, würden Verbringungskosten unstreitig anfallen.
9Taxiunternehmen erhalten unstreitig bei einer Reparatur in einer Markenwerkstatt einen Rabatt von 10 %. Der Rabatt wird aufgrund einer internen Regelung zwischen den Taxiunternehmern und den Werkstätten gewährt.
101.
11Da das Klägerfahrzeug im Unfallzeitpunkt weniger als ein Jahr alt war, ist die Klägerin berechtigt eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorzunehmen. Dem ist die Beklagte im Verfahren auch nicht mehr entgegengetreten. Demnach sind die klägerseits geforderten Stundenverrechnungssätze von der Beklagten zu erstatten.
122.
13Die Kosten für die Ofentrocknung sind ebenfalls von der Beklagten zu ersetzen. Nach den schlüssigen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen S, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt und die von der Beklagten auch nicht angegriffen werden, fallen bei einer fachgerechten Instandsetzung Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen zur Vorbereitung der Ofentrocknung in Höhe von 43,60 Euro an.
143.
15Verbringungskosten sind auch im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung zu erstatten. Denn die Klägerin ist berechtigt das Fahrzeug bei einer markengebundenen Reparaturwerkstatt instand setzen zu lassen, wobei unstreitig Verbringungskosten anfallen würden. Dass, wie die Beklagte einwendet, nicht sicher ist, ob die Klägerin das Fahrzeug tatsächlich bei einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt und daher Verbringungskosten tatsächlich zu erwarten sind, ist unerheblich. Bei der fiktiven Schadensberechnung ist die Möglichkeit, dass die geltend gemachten Reparaturkosten überhaupt nicht anfallen, immer vorhanden.
164.
17Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ist dann von einer Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. März 2012 – I-1 U 108/11, 1 U 108/11 –, juris). Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens erheben 3 von 6 Fachwerkstätten UPE-Aufschläge. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass auf dieser Grundlage die Erhebung von UPE-Aufschlägen in der entsprechenden Region noch als üblich angesehen werden kann. Allerdings ist unstreitig, dass der Klägerin als Taxiunternehmerin wiederum ein 10 %iger Rabatt bei einer Reparatur eingeräumt würde. Nach Sinn und Zweck der §§ 249 BGB, 7 StVG ist dieser Vorteil, der auf der individuellen Stellung der Klägerin als Taxiunternehmerin beruht, nicht zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Der Rabatt wird der Klägerin nicht ohne Grund gewährt werden. Hier dürften Gesichtspunkte der Kundenbindung entscheidend sein. Der 10 %ige Rabatt steht also im gegenseitigen Interesse. Letztlich ist dies ein Vorteil, den die Taxiunternehmen auf dem Markt durchgesetzt haben. Die individuelle Erzielung eines – potentiellen – solchen wirtschaftlichen Vorteils kann dem Schädiger nicht zum Vorteil gereichen.
18Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB , denn am 07.06.2013 ist Rechtshängigkeit eingetreten. Zinsen können ab dem ersten Tag nach Rechtshängigkeit verlangt werden.
19Gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ist auch der weitergehende Verzugsschaden (Rechtsanwaltskosten) zu erstatten.
20II.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 , 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
22Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
23III.
24Der Streitwert wird auf 380,82 Euro festgesetzt.
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
27a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
28b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
29Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
30Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
31Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
32Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.